59 I 214
59 I 214
Rubrum
38, Urteil vom 6. Oktober 1933 i. S. Nycander und Lauterburg gegen Lauterbarg und Burgergemeinde Born, Die Entlassung einer geschiedenen Ehefrau aus dem Schweizerbürgerrecht erstreckt sich auf die ihr bei der Scheidung zur Pflege und Erziehung zugewiesenen und deshalb unter ihrer ausschliesslHichen elterlichen Gewalt stehenden Kinder. Zuläsgigkeit von Ausnahmen.
Sachverhalt
A.
— Die Gesuchstellerin Karin Nycander, geb. im Jahre 1896, verheiratete sich seinerzeit mit Walter Lauterburg von Bern und erwarb dadurch das Schweizerbürgerrecht, während sie vorher die schwedische Staatsangehörigkeit besessen hatte. Aus der Ebe entspross am 3. Dezember 1926 ein Kind, Ingrid Elisabeth. Durch Urteil des Bezirksgerichtes von Zürich vom 11. Dezember 1931 wurde die Ehe geschieden, das Mädchen Ingrid Elisabeth der Mutter zur Pflege und Erziehung zugesprochen und der Vater verpflichtet, für den Unterhalt der Tochter bis zum vollendeten 20. Lebensjahr jährlich 3600 Fr. zu bezahlen. Das Urteil stützte sich auf eine Vereinbarung der Parteien, wodurch u. a. folgendes bestimmt worden ist : Für den Fall der Wiederverheiratung der Ehefrau erhalte die Waisenkommission der burgerlichen Gesellschaft zu Kaufleuten in Bern den Auftrag, in Beziehung auf die Zuweisung des Kindes die Verhältnisse Zu untersuchen und die erforderlichen Massnahmen zu treffen, unter Vorbehalt des Art. 157 ZGB. Die Eheleute Lauterburg-Diedel, die Eltern des Ehemannes, werden der genannten Waisenkommission zwei auf den Namen der Ingrid Elizabeth lautende Sparhefte zur Verwaltung bis zum vollendeten 20. Altersjahr des Kindes Verzieht auf das Schweizerbürgerrecht. N® 38. 215 übergeben. Der Vater des Kindes könne dieses jederzeit besuchen ; es müsse ihm auch jedes Jahr für bestimmte Zeit überlassen werden. Er könne bestimmen, wo das Kind die Ferien zubringen solle.
B.
— Mit Eingaben vom 6./7. Januar und 17. März 1933 hat Frau Nycander gesch. Lauterburg dem Regierungsrat des Kantons Bern mitgeteilt, dass sie für gich und ihre Tochter Ingrid Elisabeth auf das Schweizerbürgerrecht verzichte, und das Gesuch gestellt, sie sei samt ihrer Tochter Ingrid Elisabeth aus dem Kantons- und dem Gemeindebürgerrecht zu entlassen. Die Gesuchstellerin hat darauf hingewiesen, dass sie und ihre Tochter den Wohnsitz in Lidingö bei Stockholm haben ; ferner hat sie eine Erklärung des Gerichtes von Södra Roslagen vom 24. Januar 1933, wonach sie weder entmündigt, noch in Konkurs gekommen ist, zum Beweis der Handhmngsfähigkeit, und endlich eine Verfügung des Königs von Schweden vom 21. Oktober 1932 vorgelegt, wodurch ihr für den Fail, dass sie innerhalb eines Jahres von der schweizerischen Staatsangehörigkeit befreit wird, die schwedische Staatsangehörigkeit zugesichert wird. Diesen Aktenstücken wurde noch eine Erklärung des schwedischen Ministeriums des Äussern beigelegt, wonach die Aufnahme einer geschiedenen Ehefrau in die schwedische Staatsangehörigkeit auch für ihre ehelichen Kinder wirksam ist, wenn diese unter ihre: Obhut stehen, nicht verheiratet und noch nicht 21 Jahre alt sind und wenn für diese nicht ausdrücklich eine Ausnahme gemacht wird.
C.
— Gegen die Entlassung der Frau Nycander ist nichts eingewendet worden. Dagegen haben der Vater des Kindes, Walter Lauterburg, und der Kleine Burgerrat der Stadt Bern Einspruch gegen die Entlassung des Kindes erhoben, indem sie geltend machten : Diese Entlassung stände mit den Bestimmungen des Scheidungsurteils und der Scheidungsvereinbarung über die Unterhaltspflicht des Vaters, über dessen Rechte gegenüber dem Kinde und die Befugnisse der Waisenkommission der burgerlichen 216 _ Staaterecht, Gesellschaft zu Kaufleuten im Widerspruch. Die im Interesse des Kindes getroffenen Sicherungsmassnahmen fielen mit sgeiner Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht ohne weiteres dahin, die Gefahr, dass das Kind den schweizerischen Verhältnissen und der väterlichen Familie vollständig entfremdet würde, wüchse erheblich und der Einfluss des Vaters auf seine Erziehung würde wesentlich beeinträchtigt. Es rechtfertige sich daher, zu Gunsten des Kindes nach Árt. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19038 eine Ausnahme von der Entlassung zu machen.
D.
— Der Regierungsrat hat dem Bundesgerichte am 2. Mai 1933 die Akten zum Entscheide über die Erstrekkung des Bürgerrechtsverzichtes auf die Tochter Ingrid Elisgabeth Lauterburg . übermittelb und dabei u. a. bemerkt : «In der Vereinbarung der Ehegatten isb die elterliche Gewalt der Mutter nur unter gewissen Beschränkungen übertragen worden. Es sind insbesondere gewisse Rechte der heimatlichen Vormundschaftsbehörde ausdrücklich vorbehalten. Diese Vereinbarung bildet einen Bestandteil des Ehescheidungeurteils. Aus ihrem Inhalt darf geschlossen werden, dass eine Entlassung des Kindes aus dem Schweizerbürgerrecht nicht vorgesehen war und dass die Mutter dazu nicht ermächtigt werden sollte. Mit der Aufhebung des Schweizerbürgerrechts entfällt nämlich ohne weiteres die in. der Vereinbarung vorgesehene Zuständigkeit der heimatlichen Vormundschaftsbehörde zu Massnahmen nach Art. 283 ff., insbesondere Árt. 286 ZGB und im weitern auch die Möglichkeit, die Innehaitung der Bestimmungen über das Besucherecht durch schweizerische Behörden zu erzwingen. Wird diese Beschränkung der elterlichen Gewalt angenommen, so0 muss unseres Erachtens der Einspruch geschützt werden. »
Erwägungen
1.
Über die Zulässigkeit des Verzichtes der Frau Nycander auf das Schweizerbürgerrecht besteht kein Streit. Übrigens treffen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit zweifellos zu.
2.
Streitig ist nur, ob der Verzicht auch für die Tochter Ingrid Elisabeth wirksam sei. Nach Art. 9 Abs. 3 des BG über das Schweizerbürgerrecht vom 25. Juni 1903 erstreckt sich die Entlasgsung- auf die Ehefrau und die Kinder des Verzichtenden, ingofern dieselben unter seiner ehemännlichen oder elterlichen Gewalt stehen und nicht ausdrücklich Ausnahmen gemacht werden. Diese Begtimmung hat nach ihrem Wortlaut zwar nur den Fall im Auge, wo ein Fhemann und Vater aus dem Bürgerrecht entlassen wird. Der darin liegende Grundsatz, dass in der Regel die Entlassung auch für die unter der ehemännlichen oder der elterlichen Gewalt des zu entlassenden Bürgers stehenden Personen wirksam sein sooll, muss aber richtigerweise heute nach dem Inkrafttreten des ZGB (Art. 274 ITT) auch für den Fall gelten, dass eine geschiedene Ehefrau auf ihr Schweizerbürgerrecht verzichtet und demgemäss ihre Entlassung aus diesem Rechtsverhältnis verlangt. Arf. 3 des Bürgerrechtsgesetzes von 1903 sieht analog dem Ar. 9 Abs. 3 die Erstreckung der Aufnahme ins Bürgerrecht auf die Ebefrau und die Kinder des Gesuchstellers vor, wenn sie unter seiner ehemännlichen oder elterlichen Gewalt stehen, und diese Bestimmung ist, wie das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 27. September 1933 dem Bundesgerichte mitgeteilt hat, stets ausdehnend in dem Sinne angewendet worden, dass die Aufnahme einer geschiedenen Ehefrau sich auch auf die unter ihrer ausschliesslichen elterlichen Gewalt stehenden Kinder bezieht (vgl. auch SALIS-BURCKHARDT, Bundesrecht I No. 332 Ziff. TV ; SICBERNAGEL, Kommentar z. ZGB, 2. Aufl. Art. 270 N. 4). Das Bundesgericht hat Keinen Grund, den Art. 9 Abs. 3 nicht analog auszulegen, wenn es sich um die Entlassung einer geschiedenen Ehefrau handelt.
3.
Dasse nun Ingrid Elisgabeth Lauterburg unter der ausschliesslichen elterlichen Gewalt ihrer Mutter steht, 218 BSiaatsrecht.
kann nicht zweifelhaft sein (vgl. Art. 274 Abs. 3 ZGB ; BGE 49 I 8. 510). Freilich ist die elterliche Gewalt, insbesondere bei der Zuweisung der Kinder an einen Ehegatten anlässlich der Scheidung, an gewisse gesetzliche Schranken gebunden, z. B. durch Art. 156, 282 ff. ZGB, und kann auch entzogen werden (Arf. 157, 285, 286 ZGB). Das ändert aber nichts daran, dass sie im vorliegenden Fall zur Zeit innert der gesetzlichen Schranken ausschliesslich der Mutter zusteht, sowenig wie diese Innehabung der elterlichen Gewalt dadurch berührt zu werden vermag, dass die Gesuchstellerin sich in der Ausübung der darin eingeschlossenen Befugnisse nach bestimmten Richtungen durch die Scheidungsvereinbarung eine gewisse Beschränkung auferlegt hat, so in Beziehung auf die Verwaltung des dem- Kinde von den Grosseltern zugewendeten Vermögens und die Bestimmung des Ferienortes für das Kind.
4.
Sobald Frau Nycander Trägerin der elterlichen Gewalt über das Kind Ingrid Elizabeth Lauterburg ist, ergibt sich aber die Erstreckung der Entlassung auf daggelbe ohne weiteres als gesetzliche Folge aus Árt. 9 Abs. 3 des Bürgerrechtsgesetzes, wenn nicht etwa Veranlassung zur Anordnung einer Ausnahme im Sinne dieser Bestimmung besteht. Eine solche wäre aber, wie sich aus den parallelen Bestimmungen über .-die Einbürgerung ergibt und schon früher ausgesprochen worden is (BGE 15
8.
707 f.), nur zulässig, wenn die Erstreckung, s0 insbesondere wegen drohender internationaler Bürgerrechtskonflikte, den Interessen der Eidgenossenschaft nachteilig wäre. Private Interessen, wie die Rücksicht auf die Gestaltung der Beziehungen des Kindes zu dem anderen Ehegatten und dessen Familie, können dabei nicht in Betracht fallen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Einsprachen gegen die Entlassung der Ingrid Elisabeth Lauterburg aus dem Schweizerbürgerrecht werden abgewiesen. Die Entlassung der Frau Karin Hulda Märta Nycander aus dem Kantons- und dem Gemeindebürgerrecht hat sich auch auf ihre Tochter Ingrid Elizabeth zu erstrecken (Art. 9 Abs. 3 des BG betreffend die Erwerbung des Schweizerbürgerrechts und den Verzicht auf dasVIII. INTERNATIONALES AUSLIEFE RUNGSRECHT EXTRADITION AUX ÉTATS ÉTRANGERS
39.
Árrêt du 17 novembre 1939 dans la cause Grin contre Cour de cassation pénale du Canton de Vaud. Lorsque, après avoir fait condamner un délinquant par contumace, l’Etat étranger se dessaisit de l’affaire en faveur de la juridiction suisse, l’exécution du jugement de celle-ci rend caduc le prononcé contumacial (cons1d. 1).
Lorsque l’extradition est refusée par le pays de refuge qui se charge d’assurer lui-même la répression du délit, la question de la prescription doit se juger d’après la loi du canton de refuge, compte étant tenu des poursuites exercées par l’Etat requérant, pourvu qu’un effet suspensif ou interruptif doive aussi leur être attribué d’après la loi pénale du canton requis sconsid. 2).
A. — Le 24 février 1927, la Cour d’assises du Rhône a condamné par contumace Fernand Grin, originaire de Belmont. canton de Vaud, à la peine des travaux forcés . à perpétuité pour viol et attentats à la pudeur commis sur la personne de sa fille Ingeborg, alors âgée de 15 ans, ainsi que pour infraction à un arrêté d’expulsion. Les actes retenus à la charge de Grin remontent aux années 1924 à 1926.
Le 13 septembre 1932. le Procureur général près la Cour d’appel de Lyon a délivré le « certificat de nonpoursuites » suivant lequel Grin « ne fera plus l’objet d’aucune poursuite en France, à raison des chefs » de 8a condamnation par contumace du 24 février 1927.