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59 II 419

59 II 419

Rubrum

66. Urteil dor I, Zivilabteilung vom 21. November 1933

Sachverhalt

I.

8. Reller gegen Dr. Hefti & Eonsorten.

Die einfache und die Kollektivgesellschaft äussern über ihre Auflösung hinaus diejenigen Wirkungen, die zur Liquidation, bezw. beim Ausscheiden eines von mehreren Gesellschaftern, zur Festsetzung seines Anteils notwendig sind.

Selbst wenn der Gesellschaftsvertrag Mehrheitsbeschlüsse zulässt, kann die Festsetzung des Guthabens des ausscheidenden Gesellschafters mur mit dessen Zustimmung erfolgen.

Massnahmen, die über den Zweck der Liquidation hinausgehen, bedürfen eines einstimmigen Beschlusses aller Beteiligten.

A. — Mit Verirag vom 25. November 1922 gründeten der Kläger und verschiedene andere, darunter die heutigen Beklagten Dr. O. Sammet, Dr. F. Hefti, Dr. W. Schilt, Dr. E. Brand und die G. Neuenschwander A.-G. Söhne. eine Gesgellechaft, mit dem Zwecke, das chemische Fabrikations- und Handelsunternehmen des Beklagten Dr. F. Hefti, Chemikers in Altstetben bei Zürich, zu finanzieren. Dieser letztere sollte nach dem Gesellschaftevertrag das Geschäft auf seinen Namen betreiben, um das Gesellschaftsverhältnis im Verkehr mit Dritten nicht in Ergcheinung treten zu lassen. Der jährliche Reingewinn des Geschäftes, sowie ein bei der Liquidation desselben sich ergebender Gewinn oder Verlust sollte den Gesellschaftern im Verhältnis ibrer Beteiligung zukommen, bezw. belastet werden. Alljährlich sollte die Abrechnung abgeschlossen und den Mitgliedern der Gesellschaft zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden an einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung. Gesellschaftsbeschlüsse sollten mit Stimmenmehrheit gefasst werden, wobei auf je. 5000 Fr. Beteiligung eine Stimme entfallen sollte. Zur Beschlussfähigkeit der Versammhmg wurde die Vertretung von wenigstens der Hälfte des Gesellschaftskapitals ge- 420 Obligationeurecht. Ne 66, fordert. Der Vertrag wurde auf die Dauer von fünf Jahren, D. h. bis 31. Dezember 1927, abgeschlossen, und sollte sich automatisch um weitere fünf Jahre erneuern, sofern er nicht ein Jahr vor Ablauf gekündigt werde. Für die Aufnahme neuer Gesellschafter wurde eine Mehrheit von 2/3 des Gesellschaftskapitals als erforderlich erklärt.

B. — In den Jahren 1925 und 1926 traten Dr. Hans Schmid, J. A. Zangger und Dr. E. Von der Mühll-Köchlin der Gesellschaft bei. Die Grösse der Kapitalbeteiligung der einzelnen Gesellschafter ist im Vertrag nicht angegeben, dagegen sind die Parteien darüber einig, dass der Kläger in den Jahren 1922 und 1923 Einlagen in die Gesellschaft im Gesamtbetrage von 12,600 Fr. machte und dass diese sich bis Ende 1926 um die aufgelaufenen und dem Kläger gutgeschriebenen Zinsgen auf 15,860 Fr. 45 Cts. erhöhten.

Auf Ende Dezember 1927 kündigte der Kläger unter Beobachtung der vertraglichen Kündigungsfrist den Gesellschaftsvertrag und trat auf den genannten Termin aus der Gesellschaft aus. Die übrigen Gesellschafter setzten die Gesellschaft unter sich fort und wandelten sie dann im Mai 1930 in die « Aktiengesellschaft Dr. Hefti » um.

C. — Am 19. Juli 1928 hatte eine Versammlung zur Prüfung der Geschäftsführung während der Jahre 1926 und 1927 stattgefunden. Der Kläger hatte ebenfalls eine Einladung erhalten, ibr aber keine Folge geleistet. Die der Versammlung vorgelegte Bilanz per 31. Dezember 1927 erzeigte eine Verminderung des Gesellschaftskapitals von auf 173,466 Fr. 75 Cts. Dieser grosse Verlust wurde im Jahresbericht, der dem Kläger ebenfalls zugestells worden war, damit erklärt, dass das im Jahre 1926 errichtete Zweigunternehmen in Varese (Italien) von der Krise mit voller Schärfe getroffen worden sei und mit einem Verlust von 85,403 Fr. 85 Cts. habe aufgegeben werden müssen, um ein weiteres Anwachsen der Verluste zu verhüten. Nach langer Diskussion, in der unter anderm die Auffassung vertreten wurde, dass der Verlust aus dem Unternehmen in Varese nicht der Gesellschaft belastet werden könne, da es gich um eine Privatangelegenheit des Dr. Hefti handle, wurden der Jahresbericht und die Bilanz per 31. Dezember 1927 in der vorgelegten Fassung mit 29 gegen 1° Stimmen bei 4 Enthaltungen genehmigt.

D. — Mit Klage vom 16. Februar 1929 hat der Kläger von den Beklagten die Bezahlung von 16,812 Fr. 05 Cts. nebst 5 %, Zine seit I. Januar 1928 als seinen Anteil am Gesellschaftskapital, bestehend aus seinen Einlagen und den aufgelaufenen Zinsen bis Ende 1926 im Betrage von 15,860 Fr. 45 Cts., sowie dem Zins für 1927 im Betrage von 951 Fr. 60 Cts., eventuell 15,860 Fr. 45 Cts. nebst 5 %, Zins seit 1. Januar 1928, zuzüglich 7 Fr. Betreibungskosten, verlangt. Ein weiteres Eventualbegehren auf Auflösung und Liquidation der Gesellschaft per 3L. Dezember 1927 hat der Kläger fallen gelassen, nachdem sich die Beklagten damit einverstanden erklärt hatten, dass die Klage als einfache Geldforderung gegen die Gesellschaft behandelt werde. Diese Vereinbarung der Parteien beruhte auf der Überlegung, dass mit Rücksicht auf die Fortsetzung der Gesellschaft durch die Beklagten eine eigentliche Tiquidation nicht erforderlich sei.

Am 12. Februar 1929, nach Abhaltung des Vermittlungsvorstandes, haben die Beklagten an den Kläger 9795 Fr. 80 Cts. bezahlt, auf welchen Betrag sich nach ihrer Auffassung, nach Berücksichtigung der Verluste bis Ende 1927, der Liquidationsanteil des Klägers beläuft ; weitere 546 Fr. 95 Cts. haben sie dem Kläger sodann überwiesen als Zins für seinen Liquidationsanteil für die Zeit von seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft am 31. Dezember 1927 bis zur Auszahlung am 12. Februar 1929. Mit Rücksicht auf diese Zahlungen hat der Kläger bei der Klageeinleitung die Klageeumme reduziert auf 7016 Fr. 25 Cts., eventuell 6071 Fr. 66 Cts., nebst 5 % Zins von 16,812 Fr., eventuell 15,860 Fr. 45 Cts., vom 1. Januar 1928 bis 12. Februar 1929, und von 7016 Fr. 25 Cts.. eventuell 6071 Fr. 66 vom 12. Februar 1929 an.

422 Obligationenreecht, X° 68.

Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt.

F. — Sowohl das Bezirksgericht Zürich, wie auch das Obergericht des Kantons Zürich, letzteres mit Urteil vom 1. Juli 1933, zugestellt am 20. Juli 1933, haben die Klage abgewiesen. Hiegegen bat der Kläger rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei die Klage im Betrage von 7016 Fr. 25 Cts., eventuell 6071 Fr. 66 Cts., nebst Zins zu 5 % von 16,812 Fr. 05 Cts., eventuell 15,860 Fr. 46 Cts. vom 1. Januar 1928 bis 12. Februar 1929, und Zins zu 5 % von 7016 Fr. 25 Cts., eventuell von 6071 Fr. 66 Cts. vom 11. Februar 1929 an gutzuheissen, eventuell sei die Sache zur Aktenvervollständigung durch die Abnahme der vor den kantonalen Instanzen, anerbotenen Beweise und Ausfällung eines neuen Entscheides zurückzuweisen.

Die Beklagten baben auf Abweisung der Berufung und auf Bestätigung des angefochtenan Entscheides angetragen.

Erwägungen

1.

Ob die Parteien wirklich eine einfache Geselleschaft bildeten, wie der Gesellschafstsvertrag dies erklärt, oder ob ihrem Verhältnis der Charakter einer Kollektivgesellschaft beizumessen ist, kann unentschieden bleiben, da es für den vorliegenden Streitfall ohne Bedeutung ist.

2.

Der Streit der Parteien dreht sich ausschliesslich um die Frage, wie gross der Anteil des Klägers am Gesellschaftsvermögen sei, den er zufolge seines Ausscheidens herauszuverlangen berechtigt ist. Während er selber ihn auf insgesamt 16,812 Fr. 05 Cts. beziffert, nehmen die Beklagten den Standpunkt ein, er betrage nur 9795 Fer.

3.

Cis. nebst 546 Fr. 95 Cts. an Zinsen, s0 dass der Kläger nach der erfolgten Auszahlung dieser Beträge nichts mehr zu fordern habe. Diese Differenz in, der Anteileberechnung ist darauf zurückzuführen, dass die Beklagten die am 19. Juli 1928 genehmigte Jahresrechnung per 31. Dezember 1927 als Berechnungsgrundlage verwendet wissen wollen, während der Kläger dies ablehnt und die Rückgabe seiner Kapitaleinlagen im vollen Umfang fordert. Für ihre Auffassung führen die Beklagten ins Feld — und die beiden kantonalen Insvanzen haben ihnen darin beigepflichtet —, dass die Beschlässe der Versammlung vom 19. Juli 1928 auch für den Kläger verbindlich seien, da nach Art. 8 des Gesellschaftsvertrages Mehrheitsbeschlüsse zulässig seien ; weil der Kläger ferner der Einladung zu der Versammlung keine Folge geleistet habe, obwohl aus dem Jahresbericht hervorgegangen sei, dass die Verluste bei der Filiale in Varese in die Rechnung der Gesellschaft aufgenommen worden seien, s0 könne er hiegegen nicht nachträglich Einwendungen erheben. Der Kläger macht demgegenüber geltend, er sei damals längst nicht mehr Mitglied der Gesellschaft und daher auch nicht zur Teilnahme an der Versammlung vom 19. Juli 1928 berechtigt gewesen. Jene Beschlüsse, die von einer andern Gesellschaft gefasst worden seien, deren Mitglied er nicht gewesen sei, hätten somit für ihn keine Verbindlichkeit ; er sei daher heute befugt, die Einwendungen zu erheben, dass er über das Unternehmen in Varese getäuscht worden sei und dass es gich dabei um eine private Angelegenheit des Dr. Hefti gehandelt habe, eventuell, dass die Verluste auf Pflichtwidrigkeiten der geschäftsführenden Gesellschafter zurückzuführen seien und endlich, dass sie gar nicht den angegebenen Umfang erreicht hätten.

4.

Wenn, es auch richtig ist, dass der Kläger vom 1. Januar 1928 an, nach dem Ablauf der Kündigungsfrist, nicht mehr Mitglied der Gesellschaft gewesen ist, 80 geht er doch entschieden zu weit mit seiner Behauptung, die Beschlüsse vom 19. Juli seien somit von einer andern Gesellschaft gefassb und daher für ihn unverbindlich. Nach allgemein anerkannter Auffassung hört eine Gesellschaft nicht im Zeitpunkt ihrer Auflösung mit einem Schlage auf zu existieren, sondern besteht über ihre 424 Obligationenrecht. N° 66.

Auflösung hinaus noch fort, soweit es die Liquidation des Gesellschaftesvermögens erfordert (BGE 39 II 8. 738; WIELAND, Handelsrecht I 8. 677 ff.). Dieses Prinzip behält seine Gültigkeit auch, wenn ein Gesellachafter ausscheidet und die Gesellschaft von den übrigen Teilhabern fortgesetzt oder neugegründet wird. Zwar ist die effektive Durchführung einer Liquidation durch Versilberung der Aktiven und Tilgung der Passiven unter diesen Umständen nicht erforderlich, wie von allen Beteiligten im vorliegenden Prozess anerkannt wird. Notwendig bleibt dagegen die mit der Liquidation unter anderm ebenfalls bezweckte Feststellung des Reinvermögens, auf Grund dessen der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters zu berechnen ist. Der an sich aufgelöste Gesellschaftsvertrag äussert daher auch in diesem Falle, nach dem Austritt eines Gesellschafters, die zur Erreichung des erwähnten Zieles notwendigen Wirkungen. In diesem Rahmen war der Kläger somit, wie die Vorinstanz zutreffend annimmt, zur Teilnahme an der Versammlung vom 19. Juli 1928 berechtigt, da an dieser doch die Bilanz der Geschäftsjahre 1926 und 1927 zur Behandlung gelangen sollte, auf Grund deren der Anteil des Klägers am Gesellschaftsvermögen zu berechNun erhebt sich aber die Frage, für welche Bestimmungen des Gegsellschaftsverirages im Einzelnen diese Erstreckung der Wirksamkeit eintrete, und ob dies insbesondere der Fall sei hinsichtlich des in Art. 8 des Vertrages aufgestellten allgemeinen Grundsatzes, dass Mehrheitsbeschlüsse zulässig seien. Diese Frage wird von der Literatur — allerdings derjenigen zum deutschen Handelsrecht — verschieden beantwortet : Einerseits wird die Auffassung vertreten, dass Vereinbarungen, wonach die Mehrheit entscheidet, für das Liquidationsstadium in keinem Falle mehr Geltung haben können (s0 WIELAND, Handelsrecht I 8. 705, Anm. 72). Nach anderer Auffassung dagegen ist es eine Frage. der Auslegung, ob eine soleche Vorschrift auch für das Liquidationsstadium Geltung haben soIll oder nicht (s80 DÜRINGER-HACHENBURG, Kommentar zum HGB, 3. Aufl. 1932, Anm. 4 und 6 am Ende zu § 156 ; ebenso STAUB, Ánm. 10 zu § 156 HGB, von der 10. Auflage an, unter Preisgabe der bis zur 9. Auflage vertretenen gegenteiligen Angicht). Mag man sich nun der einen oder andern dieser beiden Auffassungen anschliessen, 80 bleibt für die Frage der Festsetzung des

Anteils des ausscheidenden Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen das Besultat dasselbe, nämlich das, dass diese Massnahme, die vom ausscheidenden Gegsellschafter und den übrigen Teilhabern gemeinsam vorzunehmen isb (WIELAND S. 721, STAUB, Ánbang zu § 141 UGB Anm. 6 ff), einstimmig zu erfolgen hat, oder dann doch zum Mindesten durch eine Mehrheit, der auch der ausscheidende Gesellschafter angehört. Dies isss zum Schutz seiner Interessen unbedingt erforderlich. Denn bewegten sich diese während des Bestehens der Gesellschaft in derselben Richtung wie diejenigen der übrigen Gesellschafter, so werden sie diesen zufolge seines Austrittes unter Umständen gerade entgegengesetzk. Während es z. B. durchaus im Interesse der Gesellschaft liegt, eine Bilanz aufzustellen, in der zur Schaffung stiller Reserven weitgehende Abschreibungen vorgenommen werden, bat der ausscheidende Gesellschafter im Gegenteil ein Interesse an, einer objektiv richtigen Bilanzierung der vorhandenen Sachwerte ; denn nur auf diese Weise erhält er den ihm zustehenden Anteil an ihrem Wert. Wollte man in Fragen dieser Art an der Gültigkeit des Mehrheitsprinzips im Sinne des Gesellschaftsvertrages festhalten, 80 stünde der ausscheidende Gesellschafter unter Umständen einer schweren Benachteiligung wehrlos gegenüber. Gerade um einen solchen Fall aber handelt es sich nach den Behauptungen des Klägers hier : Er behauptet, das Gesellschaftsvermögen, sei zu seinem Schaden verkleinert worden dadurch, dass in die Bilanz ein Verlust einbezogen worden sei, den der Gesellschafter Hefti persönlich zu tragen habe.

426 Obligationenrecht. Ne 66.

Geht man aber davon aus, dass die Festsetzung des Anteils des ausscheidenden Gesellechafters nicht durch blossen Mehrheitsbeschlues vorgenommen werden könne, s0 ist die Genehmigung der Rechnung und Bilanz durch die Versammlung vom 19. Juli 1928 für den Kläger nicht verbindlich, da er an dieser nicht teilgenommen hat. Dass er der an ihn ergangenen Einladung nicht Folge geleistet hat, ändert daran nichts. Die Beklagten wie auch die Vorinstanz berufen sich hier zu Unrecht auf den vom Bundesgericht aufgestellten Grundsatz, dass ein Aktionär, der nicht an der Generalversammlung von den ihm durch das Gesetz eingeräumten Bechtsbehelfen Gebrauch macht, gich damit, vorbehältlich der Fälle des Irrtums und Betruges, des Rechtes zur nachträglichen Anfechtung der Beschlüsse der Generalversammlung begebe (BGE 54 II

8.

24 ff.). Denn dieser Grundsatz ist für die Aktiengesellschaft aufgestellk worden, also für eine Kapitalgesellschaft, die von wesentlich anderen Bedürfnissen beherrscht wird, als die einfache Gesellschaft und die Kollektivgesellgchaft, die Personengeselischaften sind, und serner handelte es sich dort um die Frage der BRechtsstellung des Aktionärs gegenüber Beschlüssen einer ordentlichen, während der Existenz der Aktiengesellechaft stattfindenden Generalversammtung, also um eine Frage, die sich in einem wesentlich anderen Lichte präsentiert, als diejenige nach der Stellung des aus der einfachen oder Kollektivgesellschaft ausscheidenden * Gesellzchafters.

Abgesehen davon wäre die Situation des Klägers nicht anders, wenn er an der Versammlung teilgenommen und seine 8 Stimmen gegen die Genehmigung der Jahresrechnungen 1926/27 abgegeben hätte : Selbst dann wäre ja die Genehmigung mit einer Mehrheit von 29 gegen 22 Stimmen bei 4 Enthaltungen erteilt worden, so dass das Fernbleiben des Klägers auch aus diesgem Grunde bedeutungslos ist.

Das Mehrheitsprinzip kann aber auch aus dem weitern Grunde für den in Frage stehenden Beschluss keine Geltung haben, weil Massnahmen, die über den Zweck der Liquidation — und damit auch der Festsetzung des Guthabens eines ausscheidenden Gesellschafters — hinausgehen, unter allen Umständen eines einstimmigen Beschlusses der sämtlichen Beteiligten bedürfen (WIELAND S. 705). Um eine Massnahme dieser Árt aber handelte es sich unzweifelhaft im vorliegenden Fall. Die Aufstellung der Jahresrechnung und der Bilanz, die als solche wohl im Zweekbereich der Liquidation liegt, wird hier durch eine Vorfrage von grosser Tragweite kompliziert, durch die Vorfrage nämlich, ob der Verlust von 85,000 Fr. aus dem Unternehmen in Varese als Angelegenheit der Gesellschaft zu behandeln sei oder als persönliche Angelegenheit des Gesellschafters Dr. Hefti. Diese Frage aber ging zweifellos über den Rahmen des Zweckes der Liquidation hinaus.

9.

Sind die Beschlüsse der Versammlung vom 19. Juli 1928 aber für den Kläger nicht verbindlich, so ist die Festsebzung seines Guthabens am Gesellschaftsvermögen unabhängig von diesen vorzunehmen. Die Vorinstanz hat daher zu Unrecht die vom Kläger angetragenen Beweise für seine Behauptung zurückgewiesen, dass es sich bei dem Unternehmen, in Varese um eine private Angelegenheit von Dr. Hefti, eventuell um eine solche der übrigen Gesellschafter, gehandelt habe. Die Sache is somit zur Durchführung dieses Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ebenso müssen, falls der Kläger den Beweis für diese seine erste Behauptung nicht erbringen kann und somit der Verlust in Varese grundsätzlich der Gesellschaft zu belasten ist, die Beweisanträge des Klägers abgenommen werden für seinen Eventualstandpunkt, dass die Beklagten Dr. Hefti, Dr. Sammet, Dr. H. SchmidVolkart, sowie Dr. E. Brand als geschäftsführende Gesellschafter für den Schaden verantwortlich seien, da sie das Unternehmen. in Varese nicht mit der gebotenen Sorgfalt geführt hätten. Erst nach Abklärung dieser verschiedenen Punkte ist eine Festsetzung des Auseinandersetzungsguthabens des Klägers möglich.

428 Obligationenrecht. N° 67.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 1. Juli 1933 wird aufgehoben und die Sache wird zur Abnahme der angetragenen Beweise und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

67.

Auszag aus dom Urteil der I. Zivilabteilung vom 29. November 1933

68.

8. Achermann gegen Einwohnergemeinde Luzern.

Haftung der Gemeinde für ihre Organe bei Tötung eines obligatorisch versicherten Arbeiters. KUVG Art. 129, ZGB Art. 55.

Grobe Fahrlässigkeit der Aufsichtepersonen bei Versetzung eines Freileitungsmastes des Elektrizitätswerkes.

A. — Am 27. Mai 1929 erlitt der Ehemann der Klägerin, Xaver Achermann, Hilfsarbeiter in Luzern, den tötlichen Unfall, der zum vorliegenden Prozesse führte. Die Eistellung eines Neubaues nordöstlich des Hofraumes des SUVAL-Verwaltungsgebäudes in Luzern erforderte die Beseitigung einiger Kastanienbäume und die Versetzung eines sích in der Nähe befindlichen hölzernen Freileitungsmastes des Elektrizitätswerkes der Stadt Luzern. Dieser Mast war unten teilweise angefault. Bevor er entfernt wurde, machte die auf denr Platz tätige Baufirma das Elektrizitätswerk auf den schlechten Zustand aufmerksam. Am Unfalltag begab sich der Bauführer Renggli mit dem Chefmonteur des Elektrizitätswerkes, Staffelbach, auf die Baustelle, um den Standort des neu zu errichtenden Mastes zu. bestimmen. Nachdem diese Stange errichtet worden war, erhielt der Leitungsziehergehilfe Wüest den Auftrag, zusammen mit Achermann die Drähte vom alten Mast wegzunehmen und am neuen zu befestigen. Dabei wurde Wüest von Renggli über die Fäulnis der alten Stangeunterrichtet. Diese war etwa 10- m hoch. Bei Durchführung der Arbeit wurde sie durch drei Stützen, sogenannte « Sticher », gesichert. Zwei « Sticher » wurden auf der Seite der ungefähr zwei Meter hohen Böschung angelegt, der dritte auf der entgegengesetzten Seite. Nun bestieg Achermann die Stange, um die Drähte zu lösen. Er operierte dabei mit der Zange. Bei dem Rucke, den die Lösung der im stumpfen Winkel zu- und weglaufenden Drähte verursachte, hielt die Stange nicht stand, und mit ihr fiel Achermann zu Boden. Er starb unmittelbar nach der Ankunft im Kantonsspital an den erlittenen Verletzungen.

Der Verstorbene war bei der SUVAL obligatorisch versichert. Die Anstalt leistet der Ehefrau, Louizge AchermannHespelt, eine Rente von 30 % des auf 3106 Fr. berechneten Jahresverdienstes des Verunfallten, also jährlich 931 Fr. 80 Cts.

B. — Am 23. August 1929 hat Frau Louise Achermann gegen die Einwohnergemeinde Luzern als Inhaberin des Elektrizitätswerkes Klage auf Bezahlung einer Schadenersatz- und Genugtuungssumme von 20,000 Fr. nebst 5 % Zins geit 3. August 1929, eventuell auf Entrichtung einer Zusatzrente von 75 Fr. im Monat zu derjenigen der SUVAL und einer Genugtuungssumme von 5000 Fr. nebst 5 % Zins geit 3. August 1929 erhoben.

C. — Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.

E. — Das Obergericht des Kantons Luzern hat die Klage am 19. Mai 1931 gänzlich abgewiesen.

F. — Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und Gutheissung der Klage beantragt.

&. — Nachdem ihr Gesuch um Bewilligung des Armenrechtes abgewiesen worden war, hat die Klägerin ihre Berufung unter Hinweis auf ein beim kantonalen Richter eingereichtes Revisionsbegehren zurückgezogen.

H. — Gegen die im Zivilprozess einvernommenen Zeugen Staffelbach, Wyss und Wüest hatte die Klägerin Strafklage wegen falschen Zeugnisses erhoben und gestützt

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Civil Code, Art. 129 — the act was consolidated again on January 1, 2000, January 1, 2001, March 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, January 1, 2004, April 1, 2004, June 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, January 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, July 1, 2007, December 1, 2007, January 1, 2008, July 1, 2008, December 5, 2008, January 1, 2010, February 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, July 1, 2013, July 1, 2014, January 1, 2016, April 1, 2016, January 1, 2017, September 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and July 1, 2026.

Cited in