Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

59 III 150

59 III 150

Rubrum

150 Pfandnachlassverfahren. N° 36.

im Pfandnachlassverfahren das gleiche für die Kurrentgläubiger gelten. Wenn es den Kurrentgläubigern versagt ist, gegen die Eröffnung des gewöhnlichen Nachlassverfahrens Beschwerde zu führen, so liesse es sich in der Tat nicht rechtfertigen, ihnen das Recht zur Beschwerde gegen die Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens einzuräumen, wofür ja bloss die gleichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, darüber hinaus freilich noch eine weitere besondere, nämlich die eingangs erwähnte Voraussetzung, die aber, wie dort angedeutet, die Kurrentgläubiger nichts angeht. Soweit der vorliegende Rekurs von Kurrentgläubigern ausgeht, ist er daher wegen Fehlens der Beschwerdelegitimation unzulässig.

Sachverhalt

Demnach erkennt die Schuldbeir.- u. Konkurskammer :

Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

36. Entescheid vom 19. Mai 1933

I.

Ss, Bheintalizchs Creditanstalt gegen Frei-Löbhard, Pfandnachlassverfahren (Bundesbeschluss vom 30. September 1932) : - Grundsätze des Verfahrens vor der Nachlassbehörde und vor Bundesgericht (Art. 294 SchKG, Art. 31 des Bundesbeschlusses) (Erw. 1). . ° Voraussetzung der Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens ist (Árt. 1 des Bundesbeschlusses) :

a) dass gegenwärtig ein (Hotel- oder Stickerei-) Gewerbe betrieben wird (Erw. 2).

b) dauernde Sanierbarkeit (Erw. 3).

Nichteinbeziehung der nicht zum Gewerbebetrieb benützten (und nicht etwa gesamtverpfändeten) Grundstücke (Erw. 4).

Procédure de concordat hypothécaire (Arrêté fédéral du 30 septembre 1932).

Principes de Ia procédure devant l’autorité de concordat et devant 37° Tribunal fédéral (art. 294 LP., art. 31 de l’arrêté fédéral) sconsid. 1).

Pour que la procédure de concordat hypothécaire puisse être ouverte, il faut, conformément à l’art. 1 de l'arrêté : a) qu'il s’agisse d’un établissement hôtelier ou d’une entreprise de broderie actuellement en exploitation sconsid. 2), b) que cette entreprise soit susceptible d’un assainissement durable (consid. 3).

Exclusion des immeubles qui ne servent Pas à l’exploitation de Pentreprise (et qui ne sont pas compris dans une hypothèque générale grevant l’ensemble des biens-fonds du débiteur) sconsid. 4).

Procedura di concordato ipotecario (decreto federale del 30 sett. 1932).

Principi della procedura davanti l’autorità di concordato e il Tribunale federale (art. 294 LEF, art. 31 del decreto federales, consid. 1).

Affinchè la procedura di concordato ipotecario Possa essere aperta occorre, a stregua dell’art. I del decreto :

a) Che sí tratti di un’ indusiria alberghiera o di un’impresa di ricami esercita ancora attualmente (consid. 2), b) Che siffatta impresa sía suscettibile di rizanamento duraturo.

Eseclusione degli stabili che non servono all’esercizio dell* impresa (e che non sono compresi in un’ ipoteca generale gull’ insieme degli immobili del debitore).

38. Der Rekursgegner besitzb an Liegenschaften 31 ar Boden, Wohnhaus, Scheune und freistehendes Sticklokal mit einer Automatenstickmaschine als Zugehör, auf denen Hypotheken im Kapitalbetrage von 22,500 Fr. nebst rückständigen Zinsen von 3400 Fr. lasten, während er den heutigen Wert auf nur 15,000 Fr. angibt.

B. — Auf sein Gesuch hat das Kantonsgericht von St. Gallen am 1. Mai 1933 das Pfandnachlaseverfahren über den Rekursgegner eröffnet.

C. — Diesen Entscheid bat ein Hypothekargläubiger, nämlich die Rheintalische Creditanstalt, an das Bundesgericht weitergezogen, indem sie wesentlich geliend macht : Zwei Drittel des Wertes des Grundbesitzes des Rekuresgegners dienen einem kleinbäuerlichen Betrieb und nur ein Drittel dem kKkleinindustriellen. Schon seit etwa 8 Jabren sei der Rekursgegner nicht mehr in der Stickereiindustrie tätig.

152 Pfandnachlassverfahren. N° 36, Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

1.

, — Bei der in Art. 31 des Bundesbeschlusses vom 30. September 1932 vorgesehenen Weiterziehung handelt es sich um einen Rekurs « gemäss Ark. 19 SchKG », auf den im allgemeinen auch die Vorschrift des Ark. 80 OG Anwendung findet, dass vor Bundesgericht keine neuen Tatsachen vorgebracht werden dürfen, es wäre denn, dass der Rekurrent sich im Verfahren vor den kantonalen Behörden kein Gehör hat verschaffen können, zumal weil er vom schwebenden Vertahren keine Kenntnis hatte (BGE 54 III 8. 47). In der Tat isb aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich, dass die Rekurrentin im Verfahren vor der kantonalen Nachlassbehörde Gelegenheit gehabt hätte, Einwendungen gegen das Gesuch des Rekursgegners vorzubringen, der nach Ausweis der Akten zudem nur mit seinem das schriftliche Gesuch bestätigenden und ergänzenden Vortrag angehört, jedoch nicht eigentlich einvernommen worden zu sein scheint, wie es Art. 294 SchKG im Sinn eines eigentlichen Instruktionsverfahrens vorschreibt (vgl. BGE 59 III 8. 37 und Entscheid vom 1. Mai 1933 in Sachen Schiess).

2.

Von den danach zulässigen neuen Vorbringen der Rekurrentin verdient vor allem Beachtung, dass der Rekursgegner seit 3 Jahren nicht mehr als Sticker auf seiner Maschine tätig gewesen sei. Aus der Vorschrift des Art. 1 des Bundesbeschlusses, die als Voraussetzung der Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens bezeichnet, dass die als Pfand bestellten Grundstücke zum Fortbetrieb des Gewerbes notwendig sind (oder dass eine Umwandhmg oder Aufgabe des Gewerbebetriebes vorgesehen ist), ergibt sich nämlich, dass ein Gewerbebetrieb vorausgesetzb wird, dessen Aufrechterhaltung, oder aber, unter ganz besonderen Voraussetzungen, vorteilhafte Stillegung, das Pfandnachlassverfahren erzielen soll. Das Ausnahmerecht auf nicht mehr benützte gewerbliche Anlagen auszudehnen, liegt kein zureichender Grund vor. Daher ist die Sache zur Vornahme der erforderlichen Feststellungen über diesen Punkt und neuer Entscheidung an die Vorinetanz zurückzuweisen.

3.

Hiebei soll dann auch die Frage nach der Sanierbarkeit geprüft werden. Die eigene Bewertung der Liegenschaften durch den Rekursgegner is nämlich umsoviel niedriger als die Pfandkapitalbelastung, sei es schon die gegenwärtige, besonders aber die durch Konzolidierung der rückständigen Zinsen vermehrte, dass es sozusagen ausgeschlossen erscheint, die Liegenschaft könne nach Ablauf der Pfandnachlassmassnahmen gehalten werden. Bloss zum Zeitgewinn, ohne Aussicht auf dauernde Sanierung, darf das Pfandnachlassverfahren aber nicht missbraucht werden. Freilich sind die von der Rekurrentin angegebenen amtlichen Schätzungswerte erheblich höher, aber im Vergleich zur künftigen Pfandkapitalbelastung immer noch verhältnismässig recht niedrig. Indessen lagen diese Werte der Vorinstanz noch nicht vor und werden auch jetzt noch durch die Akten in keiner Weise bestätigt. Auf Grund der vom Schuldner vorgetragenen Bewertung bestand jedoch alle Veranlassung, die Frage nach der Sanierbarkeit von Amtes wegen sèhon vor der Eröffnung des Verfabrens der Prüfung zu unterziehen, was jetzt noch nachgeholt werden kann.

4.

Aus den vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, ob der gesamte Liegenschaftsbesitz des Rekursgegners eine einzige Parzelle bildet oder doch mit Gesamthypotheken belastet ist. Sollte weder das eine noch das andere der Fall sein, so dürfte nur das Maschinenhaus, bezw. die Parzelle, auf der es steht, bezw. was gemeinschaftlich mit dieser Parzelle durch Grundpfänder belasteb worden ist, in das Pfandnachlassverfahren einbezogen werden, weil insbesondere das Wohnhaus zur Aufrechterhaltung des Stickereibetriebes gar nicht unerlässlich ist. :

154 Pfandnachlassverfahren. N° 37,

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung zurückgewiesen wird.

37.

Entecheid vom 19. Mai 1933 i. S. Einwohnergemsindo Luzern gegen Rich. Matzig Söhne und Kons.

Pfandnachlassverfahren (Bundesbeschluss vom 30. September 1932) :

Rekurs an das Bundesgericht : Legitimation (Erw. 1) und Verfahrensgrundsätze (Erw. 2).

Betreiben Gesamteigentümer eines Hotels (Erben) dasselbe als EKollektivgeselleschaft, zo können nur die ersteren und kann nicht die letztere das Pfandnachlassverfahren verlangen, auch wenn die Gesellschaft Schulden eingegangen ist, für welche Eigentümerpfandtitel verpfändet sind (Erw. 3).

Verweigerung der Eröffnung des Verfahrens wegen Selbstverschuldens (Erw. 4).

Voraussetzungen der Ausdehnung der Stundung auf Bürgen (Erw. 5).

Procédure de concordat hypothécaire (Arrêté fédéral du 30 septembre 1932) :

Recours au Tribunal fédéral : Qualité pour recourir (consid. 1) et règles de procédure (consid. 2).

Si les propriétaires communs d’un hôtel (héritiers) exploitent cet établissement sous forme de société en nom collectif, ils peuvent seuls demander l’ouverture de la procédure de concordat hypothécaire ; la société comme telle ne le peut pas, même lorsqu’elle a contracté des dettes pour lesquelles des titres hypothécaires de propriétaire ont été donnés en nantissement au créancier (consid, 3).

Refus de prononcer l’ouverture de la procédure de concordat hypothécaire à raison de la faute de l’intéresséó (consid. 4).

Conditions auxquelles esí subordonnée l’extension du sursis aux obligations des cautions (consid. 5).

Procedura del concordato ipotecario (decreto federale 30 sottembre Ricorso al Tribunale federale : veste per ricorrere (consid. 1) e regole procedurali (consid. 2).

Se i proprietari in comune di un albergo (eredi) conducono l’azienda sotto la forma d’una società in nome collettivo, sgoltanto essií possono chiedere l’inizio della procedura del concordato ipotecarto ; la società come tale non lo può, anche quando ha fatto dei debiti pei quali furono costituiti in pegno presso il creditore dei titoli ipotecari del proprietario (consid. 3).

Rifiuto di autorizzare l’inizio della procedura del concordato ipotecario causa la colpa del debitore (consid. 4).

Condizioni a cui è gubordinata l’estensione della moratoria agli obblighi dei fidejussori (consid. 5).

‘A. — Richard und Kurt Matzig sind seit dem im Jahre 1928 erfolgten Tod ihres Vaters Gesamteigentümer des Hotels de l’Europe in Luzern und haben es als Kollektivgesellschaft Richard Matzig Söhne bis Ende 1931 betrieben, während es jetzt zu einem variablen Zins verpachtet ist. Auf der Hotelliegenschaft lastende Eigentümerpfandtitel scheinen zum Teil für Schulden der Kollektivgesellschaft, zum Teil für persönliche Schulden der Eigentümer verpfändet zu sein, wie insbesondere für rückständige Nachsteuerforderungen der Einwohnergemeinde Luzern. Für einige durch Eigentümerpfandtitel pfandversicherte Sehulden im Gesamtbetrage von rund 130,000 Fr. hat Stadtrat Otto Kurzmeyer in Luzern Solidarbürgschaft geleistet.

B. — Mit Eingabe vom 18. Januar 1933 ersuchten die Kollektivgesellschaft Richard Matzig Söhne, sowie die Firmainhaber Richard und Kurt Matzig um Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens, und mit Eingabe vom 23. März ersuchte Otto Kurzmeyer um Ausdehnung der Stundung auf seine Person,

38.

Der Vizepräsident des Amtsgerichtes LuzernStadt hat am 19. März 1933 der Kollektivgesellschaft Richard Matzig Söhne eine Nachlassstundung von 4 Monaten gewährt, bezüglich. des Hotels de IEurope und der darauf lastenden Pfandforderungen das Pfandnachlassverfahren eröffnet und die Stundung ausgedehnt auf: die Kollektivgesellschafter Kurt und Richard Matzig SOWÍe den Solidarbürgen Otto Kurzmeyer. i D. — Diesen Entscheid hat die Einwohnergemeinde

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on Debt Enforcement and Bankruptcy, Art. 294 — the act was consolidated again on January 1, 1997, January 1, 2001, April 1, 2003, July 1, 2004, January 1, 2005, January 1, 2007, July 1, 2007, January 1, 2008, January 1, 2010, December 1, 2010, January 1, 2011, February 1, 2011, September 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, January 1, 2014, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, March 28, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, October 20, 2020, August 1, 2021, January 1, 2023, July 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and January 1, 2026.