Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

60 I 131

60 I 131

Rubrum

10 Staaterecht,

Erwägungen

1.

Das am 29. Januar 1934 in Kraft getretene schweizerisch - deutsche Doppelbesteuerungsabkommen vom 15. Juli 1931 findet nach seinem Art. 14 bei den direkten Steuern zum ersten Mal Anwendung auf die Steuern, die für die Zeit vom 1. Januar 1932 an erhoben werden. Das hiezu aufgenommene Schlussprotokoll vom 15. Juli 1931 stellt zudem fest, dass die Bestimmungen des Abkommens auch auf solche Steuerfälle angewendet werden müssen, die vor dem Inkrafttreten liegen und noch nicht rechtskräftig erledigt sind. Die heute streitige Einschätzung zur Einkommenssteuer 1933 untersteht daher den Vorschriften des neuen Abkommens. Damit fällt die Berufung des Rekurses auf den Vertrag von 1923 dahin. Der Rekurrent hat übrigens zu Unrecht angenommen, dass sich aus jenem Vertrag die Berechtigung der deutschen Steuerbehörden zur Erfassung seines in Weil a/Rh. erzielten Einkommens ergebe ; denn im Vertrag von 1923 wird die Frage, wo ein selbständig Erwerbender sein Geschäftseinkommen zu versteuern habe, gar nicht geregelt.

2.

Art. 3 Abs. 5 des neuen schweizerisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens schreibt vor : « Befindet sich die Betriebsstätte des Unternehmens in dem einen Staat, der Wohnsitz eines in. der Betriebsstätte tätigen Inhabers oder Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, in dem anderen Staat, s0 wird von dem Teil der Einkünfte, welcher einem angemessenen Entgelt für die Tätigkeit entsprechen würde, nur der Wohnsitzstaat Steuern erheben ». Demnach ist im heutigen Falle der Kanton Baselland, bezw. die Gemeinde Birsfelden vom Standpunkt des internationalen, staatsvertraglichen Doppelbesteuerungsrechts aus befugt, den Teil des vom Rekurrenten bezogenen Geschäftseinkommens zu besteuern, der einem angemessenen Arbeitslohn entspricht. Dass diese Besteuerung nach den Vorschriften des internen basellandschaftlichen Steuerrechtes unzulässig wäre, wird im Rekurs nicht behauptet.

3.

..,. (betrifft die Höhe der Taxation).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird abgewiesen.

19.

Átuszug aus dom Urteil vom 20. April 1934

20.

8. Kobler gegen Eisonmann und Obergericht Zürich. Art. 2 Ziff. 3 des Abkommens mit Deutschland vom 2. Novernber 1929 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreekung von gerichtlichen Entscheidungen und Sechiedesprüchen :

Anforderungen an einen rechtsgenüglichen Vorbehalt.

A. — Der Rekursbeklagte belangte den in Zürich wohnhaften Rekurrenten vor dem württembergischen Arbeitsgericht Stuttgart für eine Forderung aus Arbeitsvertrag. Auf eine erste Vorladung antwortete der Rekurrent, er könne ihr keine Folge geben und wünsche, an seinem Rechtsdomizil in Zürich einvernommen zu werden, und auf eine zweite Vorladung erneuerte er seine Weigerung, beidemal mit Ausführungen zur Sache selbst. Er erschien auch nicht zur Verhandlung und wurde durch Versäumnisurteil gesamtschuldnerisch zu 1892 Mk. T5 nebst Zins verurteilt. Dagegen erhob er Einsprache, die aus materiellen Gründen abgelehnt wurde. Seine Berufung an das Landesarbeitsgericht Stuttgart mit dem Antrag auf Klageabweisung wurde nach Durchführung eines Beweisverfahrens mit Zeugeneinvernahme abgewiesen.

Für dieses Urteil verlangte der Rekursbeklagte in Zürich die Vollstreckbarkeitserklärung. Der Einzelrichter des Bezirksgerichtes Zürich lehnte sie ab. Auf Rekurs hin hat jedoch das Obergericht das Urteil des Landesarbeitsgerichts vollstreckbar erklärt.

B. — Mit der staatsrechtlichen Beschwerde wird beantragt, es sei das Obergerichtsurteil aufzuheben und den 132 Staaterecht, Urteilen des Arbeitsgerichts Stuttgart und des Landesarbeitsgerichts Stuttgart die Vollatreckbarkeit abzuerkennen.

In Abweieung dieser Beschwerde wurde ausgeführt :

21.

Nach Art. 1 und 2 des Abkommens mit Deutschland vom 2. November 1929 über die gegenzseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen werden die rechtskräftigen Forderungsurteile deutscher bürgerlicher Gerichte gegenüber einem in der Schweiz wohnenden Beklagten in der Schweiz auch dann vollzogen, wenn ein staatsvertraglicher Gerichtsstand zugunsten der deutschen Gerichte nicht besteht, sofern nur die Schweiz nach ihrem Recht nicht die ausschliessliche Zuständigkeit für diesen Streit für sich in Anspruch nimmt und sofern der Beklagte sich vor den deutschen Gerichten « vorbehaltlos » auf den Rechtsestreit eingelassen hat (Art. 2 ZuffÆ. 3).

Das Bundesgericht hat schon bei Auslegung des Vollstreckungsabkommens mit Oesterreich vom 28. März 1929 erkannt, dass ein solcher « Vorbehalt » jedenfalls dann nicht in die Form der Unzuständigkeitseinrede nach dem Recht des ausländischen Prozessgerichtes gekleidet zu sein brauche, wenn nach seinem eigenen Landesrecht das Prozessgericht zuständig sei. Es genüge in diesem Fall, wenn der Beklagte in gehöriger Weise vor oder gleichzeitig mit der Einlassung auf die Hauptsache geltend mache, dass er nach dem Abkommen der Anerkennung oder Vollziehung des Urteils in der Schweiz sich widersetzen könne und sich vorbehalte, von diesem Recht Gebrauch zu machen. Begründet wurde das damit, dass die Unzuständigkeitseinrede hier nicht am Platze wäre (weil sie nach Landesrecht doch von vorneherein abgewiesen werden müsste), und es wurde offen gelassen, ob der in der Schweiz wohnende Beklagte nicht überhaupt, ohne Rücksicht auf die internrechtliche Zuständigkeit des angerufenen ausländischen Gerichts sich mit einem solchen Orgzanisation der Bundesrechtspflege. 133 Vorbehalt begnügen dürfe. Er würde damit das Urteil anerkennen für den Fall, dass es im Urteilsstaat selbst vollestreckt wird, aber das Recht zur Einsprache gegen seine Volletreckung in der Schweiz bliebe ihm gewahrt Diese Erwägungen treffen auch für das Vollstreckungsabkommen mit Deutschland zu. Das Sitzungsprotokoll über die Vereinbarung von Art. 2 Ziff. 3 stellt ausdrücklich fest : « Ein Vorbehalt des Beklagten im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht nur dann vor, wenn er die formelle Einrede der Unzuständigkeit erhoben hat. Es genügt vielmehr, wenn er in den Fällen, in denen nach dem Recht des Urteilsstaates die Zuständigkeit des Prozessgerichts begründet ist, vor der Einlassung zu erkennen gibt, dass er sich dem Verfahren nur für den Urteilsstaat unterwerfe und einer Durchführung des Urteils in dem andern Staat widerspreche » (BBI. 1929 Bd. III 8. 535). Da unbestritten nach dem internen deutschen Recht (§ 29 DZPO) die dortigen Gerichte zur Beurteilung des Rechtestreites zuständig waren, s0 kann wie im Verhältnis zu Österreich auch hier die Frage ofen bleiben, ob ein solcher Vorbehalt nicht auch genügt, wenn das deutsche Gericht nach seinem Landesrecht nicht zuständig ist.

VII. ORGANISATION DEB BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FÉDÉRALE