Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

60 I 263

60 I 263

Rubrum

41. Urteil vom 28. September 1924 iL S. von Fliedner gegen Beringen.

Bürgerrecht des Kindes aus der Ehe einer SchweiZerin mit einem Russen. Beweispflicht des Kindes, das einen schweizerischen Heimatschein verlangt, für den behaupteten Verlust des russischen Bürgerrechts durch den Vater. Bedeutung des «Nansenpasses» für die Frage der Staatsangehörigkeit eines in der Schweiz lebenden Russen.

Sachverhalt

A.

— Im Juli 1913 kam der damals 16 Jahre alte russische Staatsbürger Alexander von Fliedner aus Russland nach der Schweiz. Er blieb hier während des Krieges und behielt den schweizerischen Wohnsitz auch seither ohne Unterbruch bis heute bei. Am 28. März 1931 verheiratete er sich in Zürich mit Anna Bolli, Bürgerin von Beringen (Kt. Schaffhausen). Aus der Ehe ging der am 31. Jul 1932 geborene Sohn Alexander Nicolas von Fliedner. der heutige Rekurrent. hervor.

B.

— Die Mutter des Rekurrenten ersuchte in der Folge den Gemeinderat Beringen um Ausstellung eines Heimatscheines für ihren Sohn. Ale das Gesuch abgewiesen wurde, wandte siíie sich an das Bundesgericht mit der Bitte, die Gemeinde Beringen zu beauftragen, den verlangten Heimatechein für den Sohn Alexander zu beschafen.

C.

— Der Instruktionsrichter des Bundesgerichtes hat Frau von Fliedner auf Art. 7 des russischen Bundesangehörigkeitesgesetzes vom 22. April 1931 aufmerksam gemacht, wornach « als Staatsangehöriger der UdSSR kraft Geburt eine Person gilt, wenn im Zeitpunkt ihrer Geburt beide Eltern oder ein Elternteil Staatsangehörige der UdSSR waren » (BGE 60 I S. 74). Zugleich forderte er gie auf, sich über einen allfälligen Verlust der russischen Staatsangehörigkeit durch ihren Mann vor der Geburt des Sohnes auszusprechen. Der Antwort der Frau von Fliedner ist zu entnehmen : Ihr Mann sei bereits seit dem Jahr 1924/25 im Besitz eines sogenannten Nansenpasses, welcher im vergangenen Jahr erstmals erneuert worden sel ; das zur Zeit in Kraft stehende russische Bundesangehörigkeitsgesetz vom 22. April 1931 könne deshalb für ihn nicht mehr in Frage kommen, « da er ja um diesen Zeitpunkt herum schon die .russische Nationalität seit mehr als sechs Jahren verloren hatte, d. h. mit dem Zeitpunkt der Ausstellung dieses Nansenpasses staatenlos erklärt wurde ».

D.

— Die Bürgergemeinde Beringen beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Nach ständiger Rechtesprechung kann das Bundesgericht bei Beschwerden wegen Verweigerung eines Heimatscheins auch die Frage, ob der Beschwerdeführer Bürger der betreffenden Gemeinde sei, vorfrageweise prüfen. Die Lösung, welche dabei dieser Frage gegeben wird, hat immerhin nur die Bedeutung eines Urteilsmotives. Zu einer endgültigen Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen des bestrittenen Bürgerrechtsverhältnisses durch ein der Rechtskraft fähiges Urteilsdispositiv ist das Bundesgericht in diesem Verfahren nicht befugt (vgl. BGE 60 I Ss. 76/77 und dortige Zitate).

2.

Es ist nicht streitig, dass Frau von Fliedner-Bolli ihr schweizerisches Bürgerrecht beibehalten hat, weil sie auch dann, wenn ihr Mann bei der Verheiratung noch Russe war, nach dessen heimatlichem Recht durch die Verehelichung die russische Staatsangehörigkeit nicht erwarb (vgl. BGE 60 I S. 68 und 77). Auch der heutige Rekurrent, der Sohn Alexander Nicolas von Fliedner muss daher als Schweizer anerkannt werden, sofern er nicht mit der Geburt eine andere Staatsangehörigkeit — in Betracht kommt unter den gegebenen Verhältnissen nur die russische — erhalten hat (BGE 60 I 8. 77/78).

3.

Letzteres ist aber nach Art. 7 des russischen Bundesangehörigkeitsgesetzes vom 22. April 1931 unstreitig der Fall, wenn zur Zeit der Geburt des Rekurrenten, am 31. Juli 1932, dessen Vater diese seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit noch besass. In Frage kann demnach nur kommen, ob sie ihm, und zwar schon vor diesem Zeitpunkt, abhanden gekommen sei. Der Beweis dafür trifft den Rekurrenten und zwar auch was die Bestimmungen des russischen Rechtes, aus denen eine solche Verwirkung folgen würde, betrifft (Art. 22 OG, Art. 3 BZO).

4.

Frau von Fliedner hat indessen keine Bestimmung des russischen Rechtes genannt, nach welcher ihr Mann aus dem russischen Staatsverband ausgeschieden wäre. Sie hat sich darauf beschränkt, den Verlust des russischen Bürgerrechtes aus der Tatsache der Ausstellung eines « Nansenpasses » abzuleiten. Die Ausstellung eines golchen Passes erfolgt jedoch ofensichtlich nicht in der Meinung, dass damit das allenfalls noch bestehende russische Bürgerrecht des Petenten untergehen solle ; denn über die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zum russischen Staatsverband hat nach anerkannter Lehre grundsätzlich nur die russische Gesetzgebung selber zu bestimmen (BGE 60 I 8. 81). Auch fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass etwa der Erteilung des Nansenpasses eine Untersuchung darüber vorausgehen würde, ob der Petent aus dem russischen Staatsverband ausgeschieden sei, und dass der Pass nur bei diesgem Nachweis ausgestellt würde (vgl. über die Institution des Nansenpasses das « Arrangement relatif à la délivrance des certificats d’identité aux réfugiés russes, signé à Genève le 5 juillet 1922 », veröffentlicht im amtlichen « Recueil des Traités et des Engagements Internationaux enregistrés par le Secrétariat de la Société des Nations », Bd. 13 (1922)

8.

238 ffÆ.).

9.

Im Entscheid in Sachen L. (60 I Ss. 67 ff.) hat sich das Bundesgericht für die Annahme, dass der Vater des damaligen Rekurrenten des russischen Bürgerrechtes verlustig gegangen sei, auf das sovietrussische Dekret vom 28. Oktober 1921 (gelegentlich auch als Dekret vom 15. Dezember 1921 bezeichnet), insbesondere auf dessen Art. 1 gestützt, wo gesagt ist (vgl. BGE 60 I 8. 70/71 ; Journal du droit international Bd. 52 (1925) 8. 551 No. 6) :

« Le conseil des commissaires du peuple arrête :

1.

Les personnes appartenant aux catégories ci-des80Us énumérées et régidant à l’étranger après la promulgation du présent décret, sont privées du droit de cité russe :

a) Les personnes ayant ééjourné à l’étranger plus de 5 années sans interruption et qui n’auraient pas reçu des représentations soviétiques à l’étranger, des passeports étrangers ou des certificats correspondants jusqu’à Remarque : Le présent délai ne s'étend pas aux pays où il n’existe pas de représentation de la RSFSR ; dans ces pays, ledit délai doit être fixé après la création desdites représentations.

b) Les personnes ayant quitté la Russie après le 7 novembre 1917 sans l’autorisation du pouvoir soviétique ;

e) Les personnes ne tombant pas sous le coup des paragraphes a) et b) du présent article et qui, régidant à Fétranger, ne se sont pas fait inscrire par les représentations de la RSFSR à l’étranger, dans les délais indiqués par le paragraphe a) et son annexe. » Auch diese Bestimmungen lassen aber, wenigstens zur Zeit. noch nicht den Schluss zu, dass der Ehemann Fliedner seine russische -Staatsangehörigkeit verloren habe. Im Falle BGE 60 I S. 67 . war lit. b des zitierten Art. 1 anwendbar, weil der Ehemann L. nach dem 7. November 1917 (nämlich im Jahre 1919) ohne Erlaubnis der Sovietbehörden aus Russland geflohen war. Hier trifft diese Bestimmung nicht zu, da sich von Fliedner schon seit 1913 in der Schweiz aufhielt. Auch die Verwirkungstatbestände von lit. a) und e) kommen nicht in Betracht, weil Sovietrussland in der Schweiz keine diplomatische Vertretung besitzt und demgemäss die im Dekret vorgesehene Frist für das Gebiet der Schweiz noch nicht zu laufen begonnen hat.

2.

Sollte sich in der Folge herausstellen, dass der Ehemann Fliedner tatsächlich doch nicht mehr Russe ist und es auch schon bei der Geburt des Rekurrenten nicht mehr war, etwa weil inzwischen einer der Verwirkungstatbestände von Art. 1 lit. a) oder e) des erwähnten Erlasses mit allenfalls rückwirkender Kraft eingetreten ist, s0 steht es dem Rekurrenten frei, sein Gesuch um Ausstellung eines schweizerischen Heimatscheins zu erneuern.

Demnack erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.

Cited in