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60 II 13

60 II 13

Rubrum

3. Auszug aus dem Urteil der IT. Zivilabteiüung vom 1. März 1984 i. S. Schnyder gegen Brehm.

Vaterschaftsklage nach vorausgegangener Unehelicherklärungdes Kindes.

Sachverhalt

1, Unehelicherklärung des Kindes ale Voraussetzung zur Anhebung einer Vaterschaftsklage, wenn die Mutter zur Zeit der Empfängnis verheiratet war (Art. 316 ZGB). Ein auesländisches, nach dortigem Recht ausgefälltes Urteil auf Unehelicherklärung ist anzuerkennen, wenn der in der Schweiz wohnende klagende Ehemann dem betreffenden Staate angehört hat. Art. 8 und 32 NAG.

2. Die Vaterschaftesgerichte sind an die tatbeständlichen Feststellungen, auf denen die Unehelicherklärung beruht, nicht gebunden. Sie haben alle für die Beurteilung der Vatorschaftsklage erheblichen Momente selbständig zu prüfen.

Das Kind einer mit ihrem Ehemann in der Schweiz wohnenden Deutschen wurde auf Klage des Ehemannes vom badischen Landgericht Karleruhe rechtskräftig für unehelich erklärt. Darauf belangten Mutter und Kind den angeblichen ausserehelichen Vater auf Vermögensleistungen nach Art. 317 und 319 ZGB.

Erwägungen

1.

Da die Klägerin-Mutter zur Zeit der Empfängnis verheiratet war, ist die Anhebung einer Vaterschaftsklage nur dann zulässig, wenn das Kind zuvor durch den Richter für unehelich erklärt worden ist, wobei die Klagefrist erst mit dem Tage der Unehelicherklärung beginnt (Art. 316 ZGB). Der Beklagte hält dafür, das Urteil des badisehen Landgerichts Karlzruhe vermöge diese Voraussetzung nicht zu schaffen, da die Anfechtungsklage des Ehemannes nicht binnen der in Art. 253 ZGB vorgeschriebenen Frist und zudem nur gegen das Kind angehoben worden sei, da ferner der als Vertreter des Kindes bestellte Pfleger dessen. Rechte im Prozess nicht gehörig gewahrt und das Gericht auf einen unzulänglichen Sachverständigenbefund über die Zeugungsunfähigkeit des Ehemannes abgestellt 14 familienrecht. N° 83.

habe. Diese Einwände sind jedoch nicht zu hören, denn der Vaterschaftsrichter hat ein rechtskräftiges Urteil, wodurch die Unehelichkeit des Kindes festgestellt ist, als solches hinzunehmen, und es steht ihm nicht ZU, dessen Grundlagen zu überprüfen. Freilich wäre das ausländische Urteil für den schweizerischen Richter nicht massgebend, wenn für die betreffende Statusklage die deutsche Gerichtebarkeit und die Ánwendung. des deutschen Rechts gegen zwingende, auch nicht etwa durch Staatsvertrag ausser Kraft gesetzte Normen der schweizerischen Rechtsordnung verstiessen, dergestalt, dass ein solches Urteil in der Schweiz schlechthin nicht beachtet werden dürfte. Das ist aber nicht der Fall. Gemäss Art. 8 in Verbindung mit Arft. 32 NAG war der deutsche Richter zuständig und deutsches Recht anwendbar (vgl. BGE 49

2.

Demnach steht der Klägerschaft der Weg zur Vaterschaftsklage nach Art. 316 ZGB in der Tat ofen. Eine weitergehende Bedeutung kommt dagegen der gerichtlichen Unehelicherklärung des Kindes für den Vaterschaftsprozess nicht zu. Die Vorinstanz verkennt die Rechtslage, wenn sie annimmt, der Beklagte könne gegen die jenem Urteil zugrunde liegenden tatbeständlichen Feststellungen nur mit anderweitigen neuen Beweisen aufkommen. Gegenstand jenes Prozesses war die Frage der Unehelicherklärung, und einzig darüber ist entschieden worden. In welcher Weisge dabei das Gericht einzelne tatbeständliche Fragen beurteilt und Beweise gewürdigt. hat, ist für die Gerichte, die über die Vaterschaftsklage zu befinden haben, nicht bindend, umsoweniger, als der hier Beklagte an jenem Verfahren nicht beteiligt gewesen war und zu den dort durchgeführten Beweismassnahmen nicht hatte Stellung nehmen können. Dem Beklagten ist alzo darin beizupflichten, dass im Vaterschaftsprozess, mögen hier auch Akten des FEhelichkeitsanfechtungsProzesses beigezogen werden, die Würdigung des Prozessstofes einzig und allein dem zur Beurteilung der VaterFamilienrecht. X° 83, 15 schaftsklage berufenen Gerichte zusteht. Die Meinung der Vorinstanz, eine andere als die von ihr vertretene Betrachtungsweise liefe auf eine Missachtung des Urteils über die Ehelichkeitsanfechtung hinaus, trifft nicht zu. Auch wenn das Vaterschafisgericht, von den Erwägungen jenes Urteils abweichend, den Beweis der Zeugungseunfähigkeit des Ehemannes der Erstklägerin nicht als erbracht ansehen und die Vaterschaftsklage gerade deshalb abweisen sollte, zo könnte nicht von einer unzulässigen Missachtung der Unehelicherklärung gesprochen werden. Denn daran, dass das Kind als unehelich zu gelten hat, würde durch das Vaterschaftsurteil nichts geändert, und alle mit der Unehelicherklärung verbundenen Rechtewirkungen (Familienname, erbrechtliche Stellung uesw.) blieben unberührt. Darüber hinaus aber erstreckt sich die Rechtskraftwirkung der Unehelicherklärung nicht. Der Vaterschaftsbeklagte hat Anspruch darauf, mit allen seinen Bestreitungen und Einreden nach Massgabe des Vaterschafterechtes und dér es beherrschenden Verteilung der Beweis- und Abwehrlast uneingeschränkt gehört zu werden, und es darf ihm hiebei keineswegs zum Nachteil

gereichen, dass im vorausgegangenen Ehelichkeitsanfechtungsprozesse allenfalls die Verteidigung versagt oder das Gericht die Akten in einer Weise geprüft haben mag, der das Vaterschaftsgericht bei selbständiger Prüfung in Anwendung des zutreffenden materiellen und Prozessrechts nicht beistimmen kann. Es muss somit dem Beklagten unbenommen bleiben, die Einrede aus Art. 314 Abs. 2 ZGB auch auf die Tatsache zu stützen, dass die Erstklägerin während der kritischen Zeit mit dem -Ehemanne geschlechtlichen Umgang pflog, und es ist dann Sache der Klägerschaft, diesen Einwand mit dem Nachweis der Zeugungsunfähigkeit des Ehemannes zu entkräften, worüber das Vaterschaftsgericht selbständig zu urteilen

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Civil Code, Art. 253, Art. 314, Art. 316, Art. 317, and Art. 319 — the act was consolidated again on January 1, 2000, January 1, 2001, March 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, January 1, 2004, April 1, 2004, June 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, January 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, July 1, 2007, December 1, 2007, January 1, 2008, July 1, 2008, December 5, 2008, January 1, 2010, February 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, July 1, 2013, July 1, 2014, January 1, 2016, April 1, 2016, January 1, 2017, September 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and July 1, 2026.

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