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Rubrum
98 Pfandnachlassverfahren. N° 26, werden, ob die Miterben oder Gemeinder, die sich auch noch zu einer Kollektivgeselleschaft zusammenschliessen, die Erbschafîfts- ‘ oder Gemeinderschaftsgrundstücke in die Gesgellschaft einbringen wollen. An einer solchen dem Grundbuchamt gegebenen Erklärung fehlt es hier aber, während Witwe Hüsler durch den Vertrag vom Januar 1930 freilich zu deren Abgabe verpflichtet iet, welche die Beteiligten also selbst als unerlässlich erachtet haben. Somit ist mit der Vorinstanz die Hotelliegenschaft noch als im Eigentum der drei Erben Hüsler als Gemeinderschafter stehend zu erachten und kann es daher der nurmehr aus zwei Erben bestehenden Kollektivgesellschaft nicht gestattet werden, das Pfandnachlassverfahren in Anspruch zu nehmen.
Demnack erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Sachverhalt
Der Rekurs wird abgewiesen.
Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz) Schuldbebreibungs- und Konkursrecht. Poursuite eb saillie.
— RSL ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARRÊTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 27. Entacheid vom 24. Juli 1934 i. S. Sanutier.
Abtretung gemäss Art. 260 SchKG:
1. Die Abtretung isb auch ohne Substanzierung oder Bezifferung gültig ; eine unbestimmt formulierte Abtretung kann auch noch im Beschwerdeverfahren eingeschränkt werden (Erw. 2).
2. Die Abtretung umfasst ohne weiteres Nebenrechte wie Pfand- und Retentionsrecht (Erw. 3).
3. Wird nicht binnen der gesetzten Frist Klage erhoben, s0 kann der zu Beklagende nicht mit Beschwerde Aufhebung der Abtretung verlangen. Kein Anlass zur Aufhebung der Abtretung besteht, wenn der Zessionar die Klagefrist während der Hängigkeit einer gegen die Gültigkeit der Abtretung gerichteten Beschwerde- verstreichen lässt (Erw. 4).
4. Zulässigkeit der Abtretung gemäss Art. 260 SchKG bei Nachlassvertrag mit Vermòögensabtretung (Erw. i). Einschränkung einer unbestimmt formulierten Abtretung im Beschwerdeverfahren auf den Verantwortlichkeitsanspruch gemäss Art. 673 OR (Erw. 2).
Cession de droits. Art. 260 LP.
L La cession est valable même sí elle ne mentionne pas la justification du droit cédé ou n'indique pas sa valeur en chiffres. Lorsqu’un acte de cession a óté rédigé d’une manière imprécise, la cession peut encore ôtre limitée à certains droits pendant la procédure de plainte (consid. 2) 100 Schuldhetreibungs- und Konkursrecht. N° 27.
2. La cossion cómprend de jure les droits accessoires, tels que le droit de gage et le droit de rétention (consid. 3).
3. Lorsque l’action n’a pas été ouverte dans le délai fixé, celui contre lequel elle devait être intentée n’est pas recevable à demander par voie de plainte l’annulation de la cession. Il n’y a pas de motif d'annuler la cessíion lorsque le cessionnaire a laissé s’écouler le délai d’action durant le cours d’une procédure de plainte relative à la validité de la cession (consid. 4).
4. L'art. 260 LP. est applicable en cas de concordat par abandon d'actif (consid. 1). Une cessíon faite en des termes tout généraux peut au cours d’une procédure de plainte être restreinte à l'action en responsabilité de l’art. 673 CO (consid. 2).
Cessione di diritti. Art. 260 LEF.
1. La cessione è valida anche se non contiene la giustificazione del diritto ceduto nè indica il valore in ciffre. Ove un atto di cessione sía redatto in modo non preciso, la cessione può essere limitata a determinati diritti ancora nel corso del procedimento di reclamo (consid. 2).
2. La cessiono comprende de jure i diritti accessori, come il diritti di pegno e di ritenzione (consid. UE 3. Ove l’azione non sia staia pro temp nte, la parte contro la quale doveva essere diretta non è legittimata a chiedere l’amullamento della cessiíione per via di redamo. Non v’ha motivo di annullare la cessíone quando il cessionario ha lasciato trascorrere il termine per agire nel cors0 di un procedimento di ricorso concernente la validità della cessione (consid. 4).
4. L'art. 260 LEF è applicabile nel caso di concordato per abandono dell’attivo. Una cessione fatta in termini affatto generici può essere limitata nel procedimento di reclamo all’azione di responsabilità giusta l’art. 673 CO (consid. 2).
Die Bank Sautier & Cie A.-G. hat einen gerichtlichen Nachlassvertrag mit Abtretung der Aktiven zur Liquidation durch die Gläubiger abgeschlossen. In diesem Nachlasevertrag wurden den Gläubigern allfällige Verantwortlichkeitsaneprüche ausdrücklich vorbehalten, und durch den Bestätigungsentecheid der Nachlassbehörde wurde die Liquidationskommission ausdrücklich zur allfälligen gerichtlichen Geltendmachung von Verantwortlichkeits- und andern Ansprüchen gegen Dr. Alfred Sautier und eventuell andere Beteiligte ermächtigt. Auf Verlangen des Gläubigers Dr. Julius Beck trat ihm die Liquidationskommission, im wesentlichen in Anlehnung an das Konkursformular Nr. 7, folgende Rechtsansprüche der Liquidationsmasse gemäss Art. 260 SchKG ab, auf deren Geltendmachung für die Liquidationemaëzse sie verzichtete :
« Begehren von Herrn Dr. Julius Beck, Advokat, Luzern um Abtretung der Rechtsansprüche der Masse der Bank Sautier & C!® A.-G., Luzern, gegenüber Herrn Dr. Charles Sautier, Landwirtschaftslehrer, Luzern :
A.
Aus seiner Verantwortlichkeit als Kontrollstelle der Bank Sautier & Cle A.-G, Luzern,
B.
auf alle Pfand- und Retentionsrechte der Liquidationemasse auf die von Dr. Charles Sautier vindizierten Wertschriften, soweit diese noch nicht ausgehändigt sind (nom. 13,000 Fr. Obligationen, verpfändet bei der Luzerner Kantonalbank). » Hiebei wurde zur gerichtlichen Einklagung « obgenannten Abtretungsanspruches » eine Frist bis und mit 10. Juni 1933 gesetzt (die in der Folge bis zum 10. August 1983 verlängert wurde) mit der Bestimmung : « Im Falle der Nichteinklagung bis zum genannten Zeitpunkt wird Verzicht auf die abgetretenen Ansprüche gegenüber Dr. Charles Sautier „.…... angenommen. » Mit der vorliegenden Beschwerde stellt Dr. Charles Sautier den Antrag auf Aufhebung der Abtretung samt Klagefristansetzung.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 6. Juni 1934 den Rekurs im Sinne der Motive abgewiesen, denen zu entnehmen ist : « Wenn die Liquidationskommission in der Abtretungserklärung erklärt, es würden die Verantwortlichkeitsansprüche der Mass abgetreten, so sind damit die Ansprüche der Gezsellechaft, also jene, und nur jene nach Árt. 673 OR bezeichnet .…..... Der Zweck des Abtretungsbegehrens b) geht nur dahin, dass die Masse die in ihren Händen befindlichen Vermögensobjekte des Rekurrenten nicht herausgebe, nachdem doch die Verantwortlichkeitsklage der Gesellschaft für eine beträcht- 102 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 27, liche Summe : erhoben werden soll. Es handelt sich also nur um ein Retentionsrecht nach Art. 895 ZGB für die angebliche Foerderung aus Art. 673 OR, welches Retentionsrecht mit dem unter lit. a) abgetretenen Anspruch steht und fällk. Wird die Klage gutgeheissen, s0 besteht auch von Gesetzes wegen das Retentionsrecht (Konnexität vorausgesetzt). Es ist in der Abtretung der Ansprüche aus Verantwortlichkeit inbegriffen und bildet nicht Gegenstand einer besondern Klage. Die Aufnahme von lit. b) in die Abtretungserklärung kann daher als überflüssig betrachtet werden, weshalb ihr die unglückliche Formulierung dieses Teils nicht schaden kann. » Diesen Entscheid hat Dr. Charles Sautier an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbeireibungs- und Konkurskammer
Erwägungen
1.
Die von Art. 260 SchKG vorgesehene Abtretung von Rechtsansprüchen der Konkursmasse an einzelne Konkursgläubiger zur eigenen Geltendmachung ist nichts anderes als eine Árt der Verwertung dieser Rechtsansprüche der Konkursmasse. Da durch Abschluss und Bestätigung eines gerichtlichen- Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung aus den Rechtsansprüchen, welche bereits dem Schuldner selbst zugestanden sind, in ganz ähnlicher Weise wie durch die Konkurseröffnung eine « Masse » zuni Zwecke der Verwertung zugunsten der Gläubiger gebildet wird, so iet nicht einzusehen, warum als Art der Verwertung des durch Nachlassvertrag an die Gläubigerschaft abgetretenen Vermögens nicht ebenfalls die Abtretung an einzelne Gläubiger gemäss Art. 260 SchKG zulässig sein sollte und zwar, wie gleich hier beigefügt werden mag, unter den gleichen zweckentsprechenden « Bedingungen » wie im Konkurs. Vielmehr würde sich kein zureichender Grund dafür aufzeigen lassen, dass Rechtsansprüche, auf deren Geltendmachung die « Masse » verzichten muss (weil es ihr an. den für die Geltendmachung erforderlichen Mitteln fehlt oder ihre Organe keine Mittel zu diesem Zweck aufs Spiel setzen wollen), deswegen eher zugunsten des Dritten, gegen den sich der Anspruch richtet, untergehen sollten, anstatt noch von einzelnen Gläubigern zu ihrem und allfällig auch der « Masse » Vorteil ausgeübt werden zu können. Etwas gegenteiliges lässt sich schlechterdings nicht aus dem vom Rekurrenten angeführten Präjudiz in BGE 57 III 8. 64 ff. herleiten, das sich mit der Abtretung gemäss Art. 260 SchKG nur insofern befasst, als es der zufolge Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung gebildeten « Masse » die Abtretung von paulianischen Anfechtungsansprüchen untersagt aus dem Grunde, dass derartige Ansprüche gar nicht zur « Masse » gehören können. Was der Rekurrent aus jenen Entscheidungsgründen herauspickt und unterstreicht, nämlich : « Die Gläubiger nehmen es nach der Vereinbarung (d. h. dem Nachlassvertrag) hin, dass der Schuldner durch die Abtretung seiner Aktiven ihre Forderungen tilge » und « Die GIläubiger haben nur auf die ihnen durch den Nachlassvertrag „versprochenen Leistungen Anspruch », schliesst schlechterdings nicht aus, dass abgetretene Aktiven durch das Mittel der Abtretung gemäss Art. 260 SchKG verwertet und, anstatt durcb die « Masse » selbst, durch einzelne Gläubiger geltend gemacht werden, die dafür einen
Vorzugsanspruch auf den Prozessgewinn haben, von dem nur ein allfälliger Überschuss von der Masse zur Verteilung an die übrigen Gläubiger in Anepruch genommen werden kann ; heisst es doch gerade anschliessend : « Die Gläubiger müssen Vorlieb nehmen mit der Verwertung der abzutretenden Aktiven des Schuldners und der daraus zu gewinnenden Dividende », was die Verwertungsart der Zession gemäss Art. 260 Abs. I und die von Art. 260 Abs. 2 SchKG eingeräumte Vorzugsdividende einschliesst.
2.
Weil nach dem eben Ausgeführten paulianische Anfechtungsansprüche (nicht zur Liquidationemasse gehö- 104 Schuldbetreibungs-. und Konkursrecht. N° 27.
ren und daher) nicht abtretbar sind, wird der Zessiónar Dr. Beck seine Klage unter keinen Umständen auf die Art. 285 ff SchKG stützen können, was er auch gar nicht zu wollen scheint. Von den Verantwortlichkeitsansprüchen gegen die Organe einer Aktiengesellechaft steht mindestens der auf Art. 673 OR gestützte der Aktien+- gesellzchaft selbst zu, kann daher durch deren Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung auf die Liquidationsmasse übertragen werden — wozu die in BGE 48. ITL
8.
71 aufgestellten besondern Erfordernisse. zu erfüllen sind, was hier geschehen ist — und ist aledann nach dem Ausgeführten selbstverständlich gemäss Art. 260 SchKG an einzelne Gläubiger abtretbar. Warum nicht erst im Beschwerdeverfahren präzisiert werden könne, dass die nicht ganz eindeutig formulierte streitige Abtretung auf diesen Anspruch beschränkt sei — anstatt dass einfach eine neue Abtretungsurkunde ausgefertigt würde, dem nichts entgegenstünde —, warum der Anspruch noch näher substanziert oder warum er zum Voraus in der Abtretungeurkunde ziffermässig bestimmt werden müsste, is unerfindlich. Nachdem sich die Liquidationskommissíon bisher nicht näher mit einem Verantwortlichkeitsanspruch gegen den Rekurrenten befasst und einzig Dr. Beck einen solchen ausgeheckt zu haben scheint, muss einfach der Vigilanz dieses letzteren überlassen bleiben, in der auf Grund der Abtretung von ihm zu erhebenden Klage die Tatsachen anzuführen, aus. denen er den Verantwortlichkeitsanspruch herleiten zu können glaubt, und ihn entsprechend zu beziffern. '
9.
Die Vorinstanz hat den Rekurs nur im Sinne der Motive abgewiesen, weil sie davon ausging, dass litt. b der Abtretungserklärung, als nur ein Nebenrecht des Verantwortlichkeitsanepruches betreffend, überflüssig gewesen sel. Damit hat die Vorinstanz. diesén Teil der Abtretungserklärung eigentlich gestrichen, also aufgehoben, und da Dr. Beck dies hingenommen hat, besteht für das Bundesgericht kein Anlass mehr, sich näher mit diesem Punkte zu befassen. In der Tat kann der Zessionar eines streitigen Forderungsrechtes der Masse ohne weiteres Retentionsgegenstände im Besitze der Masse in gleicher Weise für sich in Anspruch nehmen, wie es die NMasse hätte tun können, wenn sie den abgetretenen Anapruch selbst geltend gemacht hätte, und daher seine Forderungsklage durch die Pfand- bezw. RetentionsrechtsKlage ergänzen, ohne hiefür einer besonderen Abtretung zu bedürsen. Wiederum ist unerfindlich, wieso der Rekurrent meinen kann, das Retentionsrecht sei durch Nichtaufzeichnung im Verzeichnis der Eigentumsansprachen oder im Kollokationesplane verwirkt worden, während doch die Geltendmachung des Retentionsrechtes durch die Masse oder ihre Zessionare gerade die Anerkennung fremden Eigentumsrechtes an den Retentionsgegenständen voraussetzi und der Kollokationsplan bekanntlich der Stellungnahme der Konkursverwaltung bezw. Liguidationskommission zu beschränkten dinglichen Rechten Dritter an Gegenständen des Massevermögens dient und nicht umgekehrt der Wahrung beschränkter dinglicher Rechte der Masse an Gegenständen Dritter.
10.
Ziffer 6 der Bedingungen des Konkursformulars Nr. 7, an das siích die Liquidationskommission gehalten bat, lautet : « Die Konkursverwaltung (hier « Liguidationskommission ») behält sich die Annullierung der Abtretung für den Fall vor, dass nicht binnen einer von ihr anzusetzenden Frist gerichtliche Geltendmachung erfolgt ». Freilich hat die Liquidationskommission mit der Fristansetzung die weitere Bestimmung verbunden, dass im Falle der Nichteinklagung binnen der angesetzten Frist Verzicht auf die abgetretenen Ansprüche gegenüber Dr. Charles Sautier angenommen werde. Damit hat síe nicht eine eigentliche Verwirkungefrist gesetzt, die übrigens, sofern es nicht eine gesetzliche Ausschlussfrist wäre, immer noch die Möglichkeit offen liesse, die Verwirkungsfolge nicht eintreten ‘zu lassen, wenn das Verstreichenlassen der Frist nicht zur Schuld angerechnet 106 Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 27.
werden kann, oder mindestens nicht zu erheblicher Schuld ; und es wäre doch gewiss ganz falsch, dem Dr. Beck einen Strick daraus drehen zu wollen, dass er während des lange dauernden Beschwerdeverfahrens die Liquidationskommission nicht alle paar Wochen wieder mit Fristverlängerungsgesuchen behelligte. Vielmehr hat die Liquidationskommission mit jener Bestimmung nur in Aussicht gestellt, dass siíie das Verstreichenlassen der gesetzten Klagefrist als konkludente Unterlassung für den Verzicht auf die Geltendmachung ansehen werde. Dieser Schluss ist jedoch nicht mehr berechtigt, nachdem mit der Klage ofenbar zugewartet wurde, weil der Beklagte mit seiner Beschwerde die Gültigkeit der Abtretung des einzuklagenden Anepruches in Frage zog und es somit vorderhand ungewiss war, ob das Klagerecht nicht dem Dr. Beck aus den Händen gewunden werde. Übrigens steht einzig der Liquidationskommission die Entscheidung darüber zu, ob die Ungültigkeit der Abtretung infolge Verstreichenlassens der Klagefrist auszusprechen sei, und wäre es ein unbefugter Eingriff der Aufsichtebehörden in das Selbstverwaltungsrecht der Liquidationskommission, wenn jene dieser aus dem blossen Grunde des Verstreichenlassens der gesetzten Klagefriet verbieten wollten, die vorgenommene Abtretung gemäss Art. 260 SchKG aufrecht zu erhalten. Zudem geschieht die Befristung der gerichtlichen Geltendmachung von derart abgetretenen Rechtsansprüchen nur im Interesse der Beschleunigung der Liquidation und nicht im Interesse des Beklagten, weshalb diesgem überhaupt nicht zugestanden werden kann, sich zu beschweren, wenn die Liquidationsorgane die vorerst auf den Fristablauf angedrohte nachteilige Folge schliesslich doch nicht eintreten lassen wollen.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbeir.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird Abgowieson.
28.
Arrôt du 24 juillet 1984 dans la cause Sonn.
L'enfant majeur qui aide ses parents dans l’exploitation d’une pension de famille peut, quelle que soit à cet égard la nature juridique des relations qui le lient à ses parents, être réputé avoir la copossesion des meubles et ustensiles servant à P’exploitation. Il y a lieu de rechercher uniquement sì, étant donnée la tâche qui lui incombe, il se trouve, en fait, dans une situation qui lui confère le pouvoir d’en disposer.
(Art. 106 et suiv. LP.) SchKG Art. 106 fff. ; Ob ein volljähriges Kind, das seinen Eltern beim Betrieb einer Familienpension mithilft, Mitgewahream an den für den Betrieb dienlichen Möbeln und Gerätschaften habe, ist ohne Rücksicht auf das zwiseschen den Eltern und dem Kinde bestehende Rechtsverhältnis einzig danach zu entacheiden, ob die dem Kind obliegenden Funktionen ihm die tatsächliche Verfügungsgewalt über jene (Gegenstände verschaffen.
Art. 106 e zeg. LEF : Il figlio maggiorenne che coadiuva i genitori nell’esercizio di una pensione di famiglia può essere ritenuto coposes807e dei mobili e degl utensîìli destinati a detto esercizio, qualunque sía il carattere giuridico dei rapporti giuridici intercorrenti fra i genitori ed esso. Basta ricercare se, dato il compito che gli è afdato, egli è di fatto in grado di disporre degli oggetti.
A. — Au cours de poursuites exercées contre Charles Senn, maître de pension à Lausanne, à la réquisition de Robert Meystre à Neuchâtel, Dupasquier, Montmollin eb Cie à Neuchâtel et Bally et Cie à Schönenwerd, l’office des pourzuites de Lausanne a saisí un mobilier d’appartement taxé 2000 fr. Ces biens ont été revendiqués par les filles du débitéur, Marguerite et Marie-Louise Senn. La revendication ayant été contestée par les créanciers, l’office a imparti aux revendicantes un délai de dix jours Pour ouvrir action et faire valoir leurs droits, conformément à l’art. 107 LP.
Demoiselles Marguerite et Marie-Louise Senn ont porté plainte contre cette décision en soutenant que Pune d'elles exploitant la pension avec ses parents et l’autre