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61 I 10

61 I 10

Rubrum

2. Urteil vom 1. März 19956 i. S. Römisch-katholische Eirchgemeinde Aarau gegen Christkatholizeho Kirchgemeinde Aarau.

Art. 50 Abs. 3 BV : Begriff der Anstände über die Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften.

Sachverhalt

A.

— a) In der Stadt Aarau wurde 1803 eine katholische Pfarrei errichtet durch Grossratsdekret vom 21. Brachmonat dieses Jahres und mit kanonischer Bestätigung der bischöflichen Kurie in Konstanz. In dem genannten Dekret wurde bestimmt, dass der Geistliche aus staatlichen Mitteln, nebst freier Wohnung und 6 Klaftern Holz, eine jährliche Besoldung von 1200 Fr. erhalten solle. Dem Kleinen Rate wurde darin überlassen, wegen cines Messdieners oder Sigristen das Nötige zu verfügen. Eine katholische Kirchgemeinde wurde erst im Jahre 1868 gegründet. Der Staat bezahlte ihr damals eine Summe von 7000 Fr. zur Abfindung aller Leistungen für die Kultusbedürfnisse mit Ausnahme der Besoldung gemäss Dekret von 1803. - Nachdem die Beschlüsse des vatikanischen Konzils ergangen waren, stellte sich die katholische Kirchgemeinde Aarau auf altkatholische Seite. Im Februar 1875 fand eine Abstimmung der Mitglieder statt über den Beitritt zur Verfassung der christkatholischen Kirche der Schweiz. Die in der Kirchgemeindeversammlung nicht anwesenden Mitglieder gaben ihre Stimme unterschriftlich ab. 113 Mitglieder stimmten für den Beitritt, 3 waren dagegen und 3 enthielten sich der Stimme (3 Mitglieder stimmten nicht, weil von Aarau abwesend). Seither liess der Staat die Leistungen nach Dekret von 1803 der christkatholiBildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften. N° 2. It schen Kirchgemeinde zukommen. Die Geldbeiträge betrugen seit 1919 7000 bis 8000 Fr. jährlich. Anusserdem stellt der Staat der christkatholischen Kirchgemeinde ein auf 90,000 Fr. geschätztes Gebäude als Pfarrhaus unentgeltlich zur Verfügung. Für römisch-katholische Kultuszwecke in Aarau wurden keine staatlichen Leistungen mehr gemacht. Die römisch-katholischen Kirchgenossen waren darauf angewiesen, den Gottesdienst auswärts zu besuchen. Die Zahl der römisch Katholiken in Aarau vermehrte sich indeasen bald. Ein im Jahre 1879 gegründetes « Bau- und Garantiekomité der römisch-katholischen Kirche in Aarau » erwarb einen Bauplatz für eine Kirche und wurde im Jahre 1882 vom Regierungsrat als juristische Person im Sinne des ABG anerkannt. Dieses Komité baute eine Kirche und ein Pfarrhaus und ist bis heute deren Eigentümer geblieben. 1884 bildete sich eine römisch-katholische Kultusgenossenschaft ohne Rechtspersönlichkeit, welche mit dem Garantiekomité einen Mietvertrag betr.

die Kirche und das Pfarrhaus abschloss. Der Gehalt des GeistlHichen und die übrigen Kultusausgaben wurden be- ‘stritten durch Subvention der inländischen Mission, durch - Schenkungen und freiwillige Beiträge, dann auch durch Erhebung einer Abgabe bei den Kirchgenossen. Dieser Kultuegenossenschaft sollen sich auch solche Personen angeschlossen haben, die anfänglich der christkatholischen Kirche beigetreten waren.

Im Jahre 1925 wurde die römisch-katholische Genossenschaft zu einer staatlichen Kirchgemeinde erhoben (Dekret des Grossen Rates vom 4. Dezember 1925). Diese Kirchgemeinde umfasst nicht nur die Stadt Aarau, sondern noch eine Reihe anderer Gemeinden, 16 an der Zahl. In dem Gesuch um Errichtung einer Kirchgemeinde hatte die römisch-katholische Genossenschaft ausgeführt :

a) Sprengel... b} Die Umschreibung eines Kirchengutes erübrigt sich ; es wäre einfach auf das Vertragsverhältnis mit dem Bau- und Garantiekomité zu verweisen.

Auch das Fehlen eines Pfrundgutes dürfte keine Schwierigkeiten bieten. Das Pfarrhaus stellt die Kirchgemeinde als Mieterin des Bau- und Garantiekomités dem Pfarrer unentgeltlich zur Verfügung, und die Besoldung ist durch die Steuerkraft der Gemeinde hinreichend sichergestellt.

c) Ales öffentlich-rechtliche Lasten der Kirehgemeinde wären bloss zu bezeichnen die Besoldungen der Geistlichen, des Sigristen und des Organisten und die Bestreitung der übrigen Kultusbedürfnisse.

d) Soweit freiwillige Beiträge nicht ausreichen zur Deckung der Ausgaben, wäre die Kirchgemeinde zu ermächtigen, die nötigen Steuern zu erheben.

In einer weitern Eingabe wies die römisch-katholische Genossenschaft darauf hin, dass die Zahlen des Rechnungsabschlusses für 1924 erneut zeigten, dass sicher nicht mehr als eine halbe Steuer werde bezogen werden müssen, wahrscheinlich aber weniger, und dass die Gemeinde über eine durchaus genügende Steuerkraft verfüge, um die Besoldungen auch ohne ein Pfrundgut sicherzustellen. Auf Veranlassung des Präsidenten der groserätlichen Vorberatungskommission für das Errichtungs-Dekret wurde die römisch-katholische Genossenschaft inbezug auf die Finanzierung der künftigen Kirchgemeinde. nochmals zur Vernehmlassung aufgefordert. In ihrem Bericht führte die Genossenschaft hinsichtlich des Fehlens eines Pfrundgutes aus, dass die Gemeinde nichts anderes als die Besoldung der Geistlichen aufzubringen habe. Für die Wohnungen sei gesorgt, indem das Bau- und Garantiekomité Pfarr- und Vereinshaus zur Verfügung stelle. Die Besoldung allein : aber sei durch die Steuerkraft einer 3000 Seelen zählenden Gemeinde mindestens ebensogut oder noch besser sichergestellt, als durch ein Kapital von 35-50,000 Fr., welche Summe bei neuern Kirchgemeindegründungen als genügende Dotation erachtet worden sei. Die Grösse des für neue Kirchgemeinden vom Staate geforderten Pfrundgutes habe sich jeweilen nach der Steuerkraft richten müssen ; je kleiner diese, umso grösser musste jenes sein. In Aarau aber werde die Steuerkraft allein volletändig ausreichen, ohne dass die bisher bezogene halbe Steuer erhöht werden müsse. Im Gegenteil dürfe eine Ermässigung der Steuer erwartet werden.

Aus dem Dekret vom 4. Dezember 1925 ist noch folgendes hervorzuheben : § 83 stellt feet, dass bezüglich der Benützung der römisch-katholischen Kirche zu St. Peter und Paul in Aarau und deren Zubehörde (Paramente usw.) sowie bezüglich Benützung der Pfarrhäuser die Kirchgemeinde in einem besondern Vertragsverhältnis mit dem Bau- und Garantiekomité als Eigentümer dieser Gegenstände steht und dass der Vertrag unkündbar ist, solange die Kirche ausschliesslich dem römisch-katholischen Gottesdienste dient. Nach den §8 4 und 5 des Dekretes ist die Gemeinde berechtigt und verpflichtet, für die Besoldung des Pfarrers und weiterer Geistlicher, des Sigristen, Organisten und allfällig weiterer Angestellter, zur Beetreitung der der Gemeinde nach dem Vertrag mit dem Bau- und Garantiekomité zufallenden Ausgaben und der übrigen Kultusbedürfnisse die nötigen Steuern zu erheben.

b) Im August 1930 stellte die römisch-katholische Kirchgemeinde Aarau beim Regierungsrat das Begehren :

« Es sei inskünftig von den bisher in Form jährlicher Beiträge und der unentgeltlichen Überlassung eines Wohnhauses als Pfarrhaus an die christkatholische Kirchgemeinde Aarau gemachten Zuwendungen des Staates Aargau ein der Verhältniszahl der Angehörigen der beiden Konfessionen entsprechender Betrag an die römisch-katholische Kirchgemeinde Aarau auszurichten. » Der Regierungsrat trat am 22. September 1930 auf das Gesuch nicht ein : Es sei Sache des Richters, hierüber ‘in einem Administrativprozess zwischen den beiden Kirchgemeinden zu entscheiden.

€) Die verwaltungsrechtliche Klage, welche die römischkatholische Kirchgemeinde hierauf beim Obergericht als Verwaltungsgericht gegen den Staat, wie auch gegen die christkatholische Kirchgemeinde, einreichte, wurde vom Obergericht am 28. August 1931 zurückgewiesen, weil die einschlägigen positiven Bestimmungen eine solche Klage für den vorliegenden Tatbestand nicht vorsehben ; das habe zur Folge, dass der ordentliche Richter im Zivilprozessverfahren kompetent sei, obwohl eine Zivilstreitigkeit nicht vorliege.

d) Hierauf klagte die römisch-katholische Kirchgemeinde beim Bezirksgericht Aarau, zunächst gegen den Staat, mit dem Begehren :

« Es sei gerichtlich festzustellen, dass die auf Grund der im Jahre 1803 begründeten staatlichen Verpflichtungen bis anhin hur an die christkatholische Kirchgemeinde Aarau gemachten staatlichen Leistungen inskünftig auf die christkatholische und auf die römisch-katholische Kirchgemeinde im Verhältnis der Zahl der Angehörigen der beiden Kirchgemeinden zu verteilen seien und es sei demgemäss der Beklagte pflichtig zu erklären, der Klägerin inskünftig, d.h. ab 1. Januar 1932 einen jährlichen Betrag von 6000 Fr. zu bezahlen, Abänderungsrecht für den Fall veränderter Verhältnisse vorbehalten. » In der Antwort anerkannte der Regierungsrat nicht, dass es sìch bei den Leistungen an die christkatholische Kirchgemeinde um gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen handle. Er erklärte aber, dass der Staat nicht die Absicht habe, sich den durch den Grossratsbeschluss von 1803 übernommenen Leistungen zu entziehen. Dagegen lasse er sich nicht behaften bei Leistungen, die über den Grossratsbeschluss hinausgingen und insofern ausschliesslich auf Freiwilligkeit beruhten. Dem Staate könne es gleichgültig sein, welcher der beiden katholischen Kirch- “ gemeinden von Aarau er seiñe Leistungen zukommen lasse. Nach der Trennung habe er sie der christkatholischen Kirchgemeinde zugewendet, weil diese jedenfalls formell die direkte Rechtsnachfolgerin der alten einheitlichen katholischen Kirchgemeinde sei. Er werde sich aber einem Gerichteurteil, das in einem Rechtsstreit zwisgchen den beiden Kirchgemeinden ergehe, ohne weiteres unterziehen in dem Sinn, dass er unter Aufrechterhaltung der Leistungen des Staates eine richterlich festgesetzte Quote hievon statt wie bisher der christkatholischen Kirchgemeinde, der - römisch-katholischen Kirchgemeinde zukommen lassen würde. Der Regierungsrat beantragte :

1. Es sei die Klage abzuweisen, soweit damit vom Staat mehr verlangt wird als ein der römisch-katholisgchen Kirchgemeinde Aarau allenfalls zukommender Anteil an den ihm laut Vereinbarung vom Jahre 1803 obliegenden Leigtungen für das katholische Kirchenwesen in Aarau, welche Leistungen bestehen :

a) in der Ausrichtung einer Besoldung von 1200 Fr. a. W. = 1800 Fr. heutiger Währung ; db} in der unentgeltlichen Überlassung zum Gebrauch und dem Unterhalt des katholischen Pfarrhauses im Adelbändli in Aarau ; €) in der jährlichen Verabfolgung von 6 Klaftern Holz für den Pfarrer, geschätzt auf jährlich 500 Fr. ; >) in der Ausrichtung einer Besoldung an den Sigrist in der Höhe von 100 Fr. a.W. = 150 Fr. heutiger Währung.

2. Soweit der durch die Klagepartei angehobene Rechtsstreit die Teilung der Leistungen des Staates zwischen der römisch-katholischen und der christkatholischen Kirchgemeinde Aarau zum Gegenstand hat, sei der Prozess in ein besonderes Verfahren zwichen der Klagpartei und der Litisdenunziatin zu verweisgen und der Staat von der Pflicht zur Einlaseung auf die Klage zu entbinden.

e) Die christkatholische Kirchgemeinde als Litisdenunziatin des Staates nahm den Rechtsstreit auf eigene Kosten und Gefahr auf Der Prozess zwischen der römisch-katholischen Kirchgemeinde und dem Staat wurde sistiert bis nach Erledigung des Prozesses zwischen den beiden Kirchgemeinden. Mit Hauptinterventionsklage vom 11. Juli 1932 beantragte die christkatholizgche Kirchgemeinde, es sei gerichtlich festzustellen, dass die römisch-katholische Kirchgemeinde Aarau keinen Anspruch habe auf einen Teil der Leistungen, die der Staat der christkatholischen Kirchgemeinde Aarau zukommen lasse.

Die römisch-katholische Kirchgemeinde beantragte :

« Es sei der gegnerische Klagschluss abzuweisen und demgegenüber festzustellen, dass die auf Grund der im Jahre 1803 begründeten staatlichen Verpflichtungen bis anhin nur an die christkatholische Kirchgemeinde Aarau gemachten staatlichen Leistungen inskünftig auf die christkatholische und auf die römisch-katholische Kirchgemeinde im Verhältnis der Zahl der Angehörigen der beiden Kirchgemeinden zu verteilen seien und dass demgemäss die römisch-katholische Kirchgemeinde berechtigt sei, von den bisher an die christkatholische Kirchgemeinde gemachten staatlichen Leietungen inskünftig, d.h. ab I. Januar 1932 einen jährlichen Betrag von 6000 Fr. zu verlangen, Abänderungsrecht für den Fall veränderter Verhältnisse und richterliches Ermessen vorbehalten. » f) Durch Urteil vom 27. September 1933 hat das Bezirksgericht Aarau erkannt :

«Es wird richterlich festgestellt, dass die durch Dekret des Grossen Rates des Kantons Aargau vom 5. Dezember 1925 errichtete römisch-katholische Kirchgemeinde Aarau keinen Anspruch besitzt auf einen Teil der Leistungen, welche der Staat Aargau der christkatholischen Kirchgemeinde Aarau seit 1803 zukommen lässt. » Aus der Begründung 1ist folgendes hervorzuheben :

1) In erster Linie wird die Einrede der Verjährung verworfen, die in der Beschwerde der christkatholischen Kirchgemeinde ans Bundesgericht nicht aufgenommen ist.

2) Desgleichen wird die Einrede abgelehnt, die römischkatholische Kirchgemeinde habe durch konkludente Handlung auf den Anspruch, der Gegenstand ihres Begehrens ist, verzichtet. Der Anspruch habe nicht erhoben werden können vor der 1925 erfolgten Konstituierung einer römischkatholischen Kirchgemeinde als öffentlichrechtlichen Korporation, sodass darin, dass der Ánspruch nicht früher geltend gemacht worden sei, kein Verzicht erblickt werden könne. Auch darin nicht, dass bei den Verhandlungen über die Errichtung der Kirchgemeinde der Anspruch nicht erwähnt worden sei, und speziell nicht darin, dass die römisch-katholische Kultusgenossenschaft in ihren damaligen Eingaben an die Behörden erklärt habe, sie bedürfe keines Pfrundgutes und werde nicht mebr als 1/2 Steuer zur Deckung ihrer säámtlichen Bedürfnisse beziehen müssen.

3) Der Streit, so0 wird weiter ausgefübrt, falle unter BV Art. 50 Abs. 3 als solcher öffentlichrechtlich organisierter Religionsgenossenschaften über einen Rechtsanspruch am ehemals gemeinschaftlich besessenen Vermögen in Form einer staatlichen Dotation. Es folgt ein Hinweis auf die bundesgerichtliche Praxis betr. Art. 50 Abs. 3. In allen Fällen, auf welche sich diese Praxis beziehe, handle es sich um die Trennung von Religionsgenossenschaften, wobei stets eine Mehrheit oder Minderheit der bisher einheitlichen Partei einen Teil des Kirchenvermögens gefordert habe. Hier aber sei die heutige römisch-katholische Kirchgemeinde nicht die Rechtsnachfolgerin der alten katholischen Kirchgemeinde Aarau vor 1875, weil diese in ihrer Gesamtheit sich seinerzeit zur altkatholischen Richtung bekannt habe. Welche der beiden Kirchgemeinden in dogmatischer Yinsicht die alte fortsetze, komme nicht in Betracht. Wesentlich sei, dass juristisch, nach staatlichem Recht, die römisch-katholische Kirchgemeinde nicht deren Rechtsnachfolgerin sei. Die alte Kirchgemeinde sei durch die christkatholische fortgesetzt worden, nicht durch die wenigen Mitglieder, die sich dem altkatholischen Bekenntnis nicht angeschlossen hätten und die nach ihrer Zahl nicht einmal die Kirchenpflege (mindestens 5 Mitglieder) hätten bestellen können. Auch bei Annahme, dazss die alte katholische Kirchgemeinde aufgelöst und eine neue christkatholische begründet worden sei, gelange man zum gleichen 18 Staaterecht.

Ergebnis. Es habe dann eben nur eine neue Kirchgemeinde bestanden. Der Staat habe denn auch die christkatholische Kirchgemeinde als die Nachfolgerin der alten katholischen Kirchgemeinde anerkannt, indem er ihr während 55 Jahren ohne Widerspruch die Leistungen aus dem Dekret von 1803 ausgerichtet habe.

Der Anspruch der römisch-katholischen Kirchgemeinde lasse sich auch nicht ableiten aus der Zweckbestimmung der staatlichen Dotation laut Dekret von 1803, dem katholischen Kultus überhaupt zu dienen. In der Zuwendung der Dotation an die christkatholische Kirchgemeinde als einziger Rechtsnachfolgerin der alten Kirchgemeinde liege nach der massgebenden staatlichen Auffassung keine Zweckentfremdung.

Die heutige römisch —katholische Kirchgemeinde habe örtlich eine ganz andere Äusdehnung als die alte Kirchgemeinde von 1875, die nur die Stadtgemeinde umfasst habe, während zur römisch-katholischen Kirchgemeinde noch 16 weitere Gemeinden gehörten. Darin liege ein Grund mehr für die Auffassung, dass die römisch-katholische Kirchgemeinde nicht Rechtsnachfolgerin der alten Kirchgemeinde sei. Aus der ganzen Sachlage ergebe sich, dass die heutige römisch-katholigche Kirchgemeinde eine neue Institution und ein ganz anderes Gebilde sei als die alte katholische Kirchgemeinde Aarau, weshalb ihr ein Anspruch auf einen Teil der Leistungen des Staates aus dem Dekret von 1803 nicht zustehe.

g) Mit Urteil vom 28. September 1934 hat das Obergericht Aargau (mit Mehrheit) die Áppellation der römischkatholischen Kirchgemeinde gegen das bezirksgerichtliche Urteil teilweise gutgeheissen und erkannt :

« Das Klagebegehren in der Hauptinterventionssache wird abgewiesen und festgestellt, dass die auf Grund der im Jahre 1803 begründeten staatlichen Leisbungen, soweit diese in Geld erfolgen, ab 1. Januar 1933 zwischen der chrisbkatholischen und der römisgch-katholischen Kirchgemeinde hälftig zu teilen sind. » :

Der Begründung des Urteils ist zu entnehmen : 1) Die Einrede der Verjährung sei nicht formrichtig erhoben worden und zudem materiell unbegründet.

- 2) Dem Einwand, dass die römisch-katholische Kirchgemeinde durch konkludente Handlungen auf ihren Anspruch verzichtet habe, könne im wesentlichen aus den Erwägungen der Vorinstanz nicht beigepflichtet werden.

3) « Nach der Auffassung der Mehrheit des Obergerichts ist der von der römisch-katholischen gegenüber der christkatholischen Kirchgemeinde erhobene Anspruch auf die Leistungen des Staates als ein unter Art. 50 Abs. 8 BV fallender Anspruch vermögensrechtlicher Natur zu bezeichnen. Darnach können Anstände aus dem öffentlichen oder Privatrecht, welche bei der Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften entstehen, der Entscheidung der zuständigen Bundesbehörde — jetzt des Bundesgerichts — unterstells werden. Diese Vorschrift der Bundesverfassung verdankt ihre Entstehung den Erfahrungen, die man in der Schweiz bei der Bildung des Christkatholizismus gemacht hat. Sie enthält nicht nur eine Kompetenznorm, sondern auch materielles Recht sFLEINER, schweiz. Bundesstaatsrecht, S. 341). Nach der Auslegung, welche Art. 50 Abs. 3 BY durch die Praxis gefunden hat, soll eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung bei Trennung von Religionsgenossenschaften nach dem Grundsatz der Billigkeit vorgenommen werden. Nach diesem Prinzip sind auch die aargauischen Behörden verfahren bei den Teilungen des Kirchen- und Pfrundgutes in denjenigen Kirchgemeinden des Bezirkes Rheinfelden, in denen eine Spaltung in römisch-katholische und christkatholische Kirchgemeinden eingetreten ist. Diese Billigkeitsgerichtsbarkeit hat auch für den vorliegenden Fall, bei dem die tatsächlichen Verhältnisse zwar nicht gleich, aber doch sehr ähnlich sind wie bei den in den Rechtssehriften zitierten bundesgerichtlichen Entscheiden, zum mindesten per analogiam Anwendung zu finden. Wenn man auch annähme, im Jahre 1875 sei an die Stelle der alt- 20 : Staatsrecht.

katholischen Kirchgemeinde zunächst nur die christkatholische getreten, s0 wäre zu sagen, dass sich in kurzer Zeit eine römisch-katholische Genossenschaft gebildet hat und im Jahre 1875 in Wirklichkeit eine Trennung eingetreten ist, ; eine Anzahl Kirchgenossen machten den Übertritt nicht mit, sondern blieben der römisch-katholischen Kirche treu und besuchten den Gottesedienst in Schönenwerd und Erlinbach. Würde man den vorliegenden Streit als einen unter den rev. Art. 68 Abs. 4 StV fallenden bezeichnet haben, 80 hätte auch nach Billigkeitserwägungen entschieden werden müssen.

Das Prinzip einer billigen Ausgleichung ist im vorliegenden Falle umsoeber gerechtfertigt, als die staatlichen Leistungen ihrem Zweck erhalten bleiben. Die Zweckbestimmung ging auf Befriedigung kirchlicher Bedürfnisse der katholischen Einwohner von Aarau. Die römisch-katholische Kirchgemeinde vermag mit ihrem Pfarramt ebenso gut wie die christkatholische dieser Zweckbestimmung zu entsprechen. Dass die christkatholische Kirchgemeinde einzig die finanziellen Vorteile, die der Staat jener Gründung einer katholischen Pfarrei Aarau gewährte, genieasen und die römisch-katholische Bevölkerung von Aarau an den staatlichen Leistungen keinen Anteil haben soll, stünde mit der Zweckbestimmung und der Billigkeitsgerichtsbatkeit des Bundesgerichts im Widerspruch. Es wäre unbillig, wenn die römisch-katholische Kirchgemeinde, die unter der gleichen kirchlichen Oberleitung steht wie die alte katholische Pfarrei Aarau, der gegenüber der Staat jene Verpflichtung übernommen hatte, mit ihrem Anspruch auf Mitanteilsberechtigung abgewiesen würde. Das Verhältnis ist daher so zu ordnen, dass damit die Erfüllung der dem Bunde durch Art. 50 Abs. 3 BV gesetzten Aufgaben — ungestörtes Nebeneinanderleben der verschiedenen Religionsgenossenschaften an einem Orte — gewahrt wird, keine der Billigkeit widersprechende Zurücksetzung des einen Teiles gegenüber dem andern eintritt, die bei den Betroffenen Misstimmung und Verbitterung hervorrufen und s0 jenes Ziel gefährden müsste (BGE 55 I Nr. 66, 8. 406 fÆ., insbes. 8. 429). Das muss dazu führen, nunmehr, da die römisch-katholische Genossenschaft die Qualität öffentlichrechtlicher Korporation besitzt, ihr einen Anteil an den Leistungen des Staates zuzusPprechen ; dies muss auch dann geschehen, wenn nach strengem Recht ein Anspruch nicht erhoben werden könnte. Die Frage der Rechtsnachfolge hat für die Anwendung des Art. 50 Abs. 3 BV keine Bedeutung (BURCKHARDT, Komm. der BV 3. Aufl. zu Art. 50 lit. B Ziffer 7). Was die Höhe des zuzusprechenden Anteils anbetrifft, s0 rechtfertigt sich im vorliegenden Falle eine Teilung auf Grundlage der heutigen Zahl der stimmfähigen Angehörigen oder der Seelenzahl nicht. Die heutige römisch-katholische Kirchgemeinde Aarau umfasst nicht nur die rômisch-katholische Bevölkerung von Aarau, sondern noch die einer ganzen Anzahl anderer Gemeinden. Wäre eine Teilung früher

erfolgt, 80 wäre ein ganz anderes Verhältnis gegeben gewesen. Eine hälftige Teilung der Leistungen des Staates, soweit diese in Geld erfolgen, und zwar mit Wirkung ab 1. Januar 1933, entespricht der Billigkeit. Nach Ansicht der Mehrheit des Obergerichts erscheint es jedoch nicht gerechtfertigt, auch in der Benutzung des jetzigen christKkatholischen Pfarrhauses eine Teilung vorzunehmen, nachdem dieses Pfarrhaus seit Jahrzehnten vom christkatholischen Pfarrer benützt wird und der römisch-katholischen Kirchgemeinde seit vielen Jahren ein Pfarrhaus unentgeltlich zur Verfügung steht. Zu einer geldwerten Entschädigung könnte der Staat nicht verpflichtet werden, sondern es könnte nur die Benützung eines entsprechenden Teiles des jetzigen christkatholischen Pfarrhauses verlangt und zugesprochen werden. Eine solche Teilung stünde aber mit den erwähnten Grundsätzen des Bundesgerichts bei der Anuslegung von Art. 50 Abs. 3 BV nicht im Einklang.

Die Minderheit des Obergerichts hätte die Appellation abgewiesen, weil nicht ein unter Art. 50 Abs. 3 BV fallender Streit vorliege, da diese Bestimmung nur zur Anwendung komme, wenn bei Trennung einer Retigionsgenossenschaft auf beiden Seiten ein erheblicher Teil von Religionsgenossen verbleibe. Das sei hier nicht der Fall gewesen, womit die Anwendung des Art. 50 Abs, 3 BV wegfalle und somit der Beklagten kein Anspruch zustehe. »

B.

— Gegen das obergerichtliche Urteil haben die beiden Kirchgemeinden die Beschwerde ans Bundesgericht im Sinne von Art. 50 Abs. 3 BV ergriffen.

I. Die christkatholische Kirchgemeinde stellt folgendes Rechtsbegehren :

1. In Aufhebunrg des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. September 1934 sei zu erkennen, dass die durch Dekret des Grossen Rates des Kantons Aargau vom 5. Dezember 1925 errichtete römisch-katholische Kirchgemeinde keinen Anspruch besitzt auf einen Teil der Leistungen, die der Staat Aargau der christkatholischen Kirchgemeinde Aarau zukommen lägst.

2. Eventuell sei das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung im Sinne des vorstehenden Hauptbegehrens an das Obergericht des Kantons Aargau zurückzuweisen. . 3. Im Fafle der Gutheissung des Hauptbegehrens unter Ziff. 1 hievor durch das Bundesgericht seien die Akten zur neuerlichen Beurteilung der Kostenfrage für das kantonale Verfahren an das Obergericht des Kantons Aargau zurückzuweigsen.

4. Eventualissime : Für den Fall der grundsätzlichen Abweisung des Hauptbegehrens sei zu erkennen, dass die Teilung der Leistungen des Staates an die beiden Kirchgemeinden erst mit dem 1. J amuar 1936 in Kraft zu treten habe.

Es wird ausgeführt, dass im Jahre 1875 in Aarau keine Trennung von Religionsgenossenschaften stattgefunden habe. Allein die christkatholiseche Kirchgemeinde habe die bisherige katholische Kirchgemeinde fortgesetzt. Die heutige römisch-katholische Kirchgemeinde sei eine vollBildung oder Trennung von Raeligionsgenossenschaften, N® 2, 23 ständig neue Organisation, die mit der frühern katholischen Kirchgemeinde in Aarau in gar keinem Zusammenhang stehe. Sie sei auch zufolge ihrer räumlichen Ausdehnung etwas ganz anderes als die alte Kirchgemeinde. Mangels Rechtenachfolge habe daher die römisch-katholische Kirchgemeinde auch keinen Ansgpruch auf einen Teil der staatlichen Leistungen nach Dekret. von 1803.

Auch am Standpunkt des Verzichts werde festgehalten.

Das Begehren, eventuell sei der Beginn der Teilung auf den 1. Januar 1936 anzusetzen, wird wie folgt begründet : « Die christkatholische Kirchgemeinde Aarau hat ihre Rechnungen für die vergangenen Jahre bis und mit 1933 abgeschlossen unter Verwendung der ihr vom Staate gemachten Leistungen. Der Voranschlag sowohl für 1934, wie auch für 1935 rechnet weiter mit diesen staatlichen Leistungen, und es ist die Kirchgemeinde nicht berechtigt, Steuern für verflossene Jahre nachträglich zu fordern. Die christkatholische Kirchgemeinde Aarau muss daher, wenn ihr ein Teil der staatlichen Leistungen entzogen werden sollte, ihren ganzen Finanzhaushalt neu aufbauen ; das kann aber, zumal wenn Billigkeitsgründe für eine Teilung zur Anwendung kommen sollen, erst geschehen, wenn einmal feststeht, dass nur noch mit einem Teil der staatlichen Leistungen gerechnet werden darf. » IT. Die römisch-katholische Kirchgemeinde beantragt :

Es sei das Urteil des aargauischen Obergerichts, IT. Abteilung, vom 28. September 1934 dahin abzuändern, dass die auf Grund der im Jahre 1803 begründeten staatlichen Leistungen, soweit diese in Geld erfolgen, ab 1. Januar 1933 zu 1/6 der christkatholischen Kirchgemeinde Aarau und zu 5/6 der römisch-katholischen Kirchgemeinde Aarau ausbezahlt werden.

Es wird ausgeführt : __ Gegenstand des Streites sgei nicht eine körperliche Sache, die in das Eigentum der christkatholischen Kirchgemeinde übergegangen wäre, sondern eine periodische Leistung des Staates auf Grund des Dekretes von 1803 zu Gunsten des Kkatholischen Kultus in der Stadt Aarau. Bezüglich dieser Leistungen könne jederzeit die Frage aufgeworfen werden, wer, nachdem in Áarau nunmehr zwei katholische Kirchgemeinden an Stelle der frühern einheitlichen bestehen, Ánspruch auf sie habe. Die blosse Tatsache, dass die christkatholische Kirchgemeinde mangels eines Mitbewerbers jene Leistungen bisher bezogen habe, gebe ihr noch keinen ausschliesslichen Rechtsanspruch darauf. Der Zweck, dem die Leistung des Staates dienen solle, werde in der Stadt Aarau von den beiden Kirchgemeinden erfüllt. Deshalb habe auch die römisch-katholische Kirchgemeinde nach den vom Bundesgericht auf dem Boden des Art. 50 Abs. 3 aufgestellten Grundsätzen Anspruch auf einen angemessenen Teil dieser Leisbungen.

Die frühere katholische Kirchgemeinde habe dem Verbande der Diözese Solothurn angehört, was staatlich anerkannt gewesen sei. Die christkatholische Kirchgemeinde gehöre nicht diesgem Verbande, sondern dem neugegründeten christkatholischen Nationalbistum an. Es wäre gegen Recht und Billigkeit, wenn diejenige Kirchgemeinde, die dem gleichen kirchlichen Verbande angehöre wie die alte ungeteilte Kirchgemeinde, der gegenüber der Staat jene Verpflichtung übernommen habe, und die also mit dieser identisch sei, von ihrem Mitanteilsrecht verschaltet werden sollte.

Bei der Bestimmung der Teilungsquote babe sich das Obergericht von der bundesgerichtlichen Praxis zu Unrecht entfernt, nach der auf die Zahl der Stimmberechtigten oder der Seelen abgestellt werde (z.B. BGE 20, 8. 765). Nach der Bevölkerung sei das Verhältnis der beiden Kirchgemeinden 9 : 1 ; dasselbe Verhältnis würde sich ergeben nach der Zahl der Stimmberechtigten. Das Obergericht übersehe, dass bei dieser Berechnung nur die in Aarau wohnenden Angehörigen der römisch-katholischen Kirchgemeinde berücksichtigt seien. Es liege ein weitgehendes Entgegenkommen darin, dass die römisch-katholische Kirchgemeinde nur eine Quote im Verhältnis von 5: 1 verlange und dies nur von den Barleistungen des Staates. Die staatlichen Naturalleistungen an die christkatholische Kirchgemeinde, woran die römisch-katholische Kirchgemeinde keinen Anteil beanspruche, seien erheblich. Der Unterhalt des Pfarrhauses im Schätzungswerte von 90,000 Fr. werde vom Staate getragen, und der Mietzins einer darin noch vermieteten Wohnung komme dem christkatholischen Pfarrer zugute. Die christkatholieche Kirchgemeinde habe auch keinen Beitrag an den Unterhalt der reformierten Kirche, deren Chor und Sakristei sie benütze, zu bezahlen. Sie beziehe nur eine 3/8 Steuer, während die römisch-katholische Kirchgemeinde eine halbe Steuér erhebe, abgesehen von dem Kirchenopfer der Pfarreigenossen, das jährlich über 4000 Fr. betrage. Die römisch-katholiseche Kirchgemeinde benütze Kirche und Pfarrhans nicht mehr unentgeltlich, wie das obergerichtliche Urteil unzutreffend bemerke ; sie bezahle dem Bauund Garantiekomité als Eigentümer dieser Gebäude 3000 Fr. Mietzins, damit dieses seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen könne. Der Umstand, dass die christkatholische Kirchgemeinde während bald 60 Jahren Leistungen allein bezogen habe, die ihr nach der ratio des Dekretes von 1803 nur zu einem bescheidenen Bruchteil gehörten, könne doch kein Grund sein, dieses unbillige Verhältnis auch in Zukunft fortdauern zu lassen.

C.

— I. Das Obergericht Aargau hat Abweisung der bei den Beschwerden beantragt unter Hinweis auf die Erwägungen des Urteils.

IT. Die christkatholische Kirchgemeinde bemerkt, dass der Unterhalt des Pfarrhauses von ibr und nicht vom Staat bestritten werde. Die Ausgaben der römischkatholischen Kirchgemeinde seien zu einem grossen Teil verursacht durch die Ausdehnung der Kirchgemeinde auf 16 politische Gemeinden. Daher dürfe nicht einfach auf die Zahl der römisch-katholischen Kirchgenossen in Aarau abgestellt werden. Es wird die Abweisung der Beschwerde der römisch-katholischen Kirchgemeinde verlangt.

III. Die römisch-katholische Kirchgemeinde wendet sich 26 Staatarecht.

in ihrer Antwort dagegen, dass sie ihren Anteil an den Leistungen des Staates erst ab 1. Januar 1936 erhalten solle und beantragt die Abweisung der Beschwerde der christkatholizgchen Kirchgemeinde.

Erwägungen

1.

Gegenstand des vorliegenden Rechtastreites ist der Anspruch der römisch-katholischen Kirchgemeinde Aarau auf einen Anteil an den Leistungen, die der Staat Aargau an die christkatholische Kirchgemeinde Aarau macht, und zwar vor Bundesgericht nur noch auf einen Anteil an denjenigen Leistungen, die in Geld erfolgen, nicht mehr an den Leistungen in natura, speziell nicht an derjenigen, die in der Überlassung einer Wohnung an den christkatholischen Geistlichen liegt. Die Leistungen des Staates Aargau zu Gunsten des katholischen Gottesdienstes in der Stadt Aarau beruhen auf dem Grossratsdekret von 1803 und auf der damaligen Verständigung zwischen dem Staat und der bischöflichen Kurie in Konstanz. Sie wurden ursprünglich der katholischen Pfarrei Aarau ausgerichtet und gehen geit den 70er Jahren an die christkatholische Kirchgemeinde Aarau. Den Anspruch auf einen Teil dieser Leistungen hat die im Jahre 1925 konstituierte römisch-katholische Kirchgemeinde im Jahre 1930 geltend gemacht.

Der Staat Aargau ist nicht Partei im gegenwärtigen Verfahren vor Bundesgericht. Nach der Auffassung des Regierungsrates, wie er sie kundgegeben hat im kantonalen Rechtaestreite zwischen der römisch-katholischen Kirchgemeinde und dem Staat, haben nicht die politischen Behörden darüber zu entscheiden, an wen die fraglichen Leistungen zu machen sind, ob nur an die christkatholische oder zum Teil auch an die römisch-katholische Kirchgemeinde, sondern der Entscheid hierüber hat durch den Richter zu erfolgen in einem Rechtsstreit zwischen den beiden Kirchgemeinden. Der Regierungsrat hat erklärt, dass der Staat den richterlichen Ausspruch über diese Frage respektieren, also diejenige Quote der Leistungen der römisch-katholischen Kirchgemeinde zukommen lassen werde, die der Richter ihr zusprechen sollte. Über diese Streitfrage ist dann der Rechtsstreit zwischen den beiden Kirchgemeinden vor den kantonalen Instanzen geführt worden und das angefochtene Urteil des Obergerichts ergangen. Der Richter hatte sich dabei nicht zu befassen mit der Frage, in welchem Sinne überhaupt eine Rechtspflicht des Staates zu jenen Leistungen besteht und in welcher Höhe die Leistungen zu machen sind. Wenn der Regierungsrat zwar keine gesetzliche oder vertragliche Pflicht des Staates anzuerkennen scheint, so0 hat er doch erklärt, dass der Staat die Leistungen nach Massgabe des Grossratedekrets von 1803 auch in Zukunft machen werde. Inbezug auf diese Leistungen, insoweit gie in Geld erfolgen, hat das Obergericht die hälftige Teilung zwischen der christkatholischen und der römisch-katholischen Kirchgemeinde angeordnet.

Der kantonale Richter hat in dem Rechtsstreit zwischen den beiden Kirchgemeinden einen Änstand im Sinne von Art. 50 Abs. 3 BV oder doch eine analoge Streitigkeit erblickt. Gestützt auf diese Bestimmung haben beide Parteien das obergerichtliche Urteil ans Bundesgericht weitergezogen. Fine Anfechtung des Urteils aus einem andern Gesichtspunkt, etwa Art. 4 BY, liegt. nicht vor.

2.

Nach Art. 50 Abs. 3 BV hat das Bundesgericht als Beschwerdeinstanz sich zu befassen mit Anständen über die Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften. Zu diesen Ánständen gehören insbesondere die Streitigkeiten über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung bei der Trennung von Religionsgenossenschaften. Was die Natur dieser letztern Streitigkeiten, das für sie massgebende Recht, die Stellung und die Kognition des Bundesgerichts anlangt, s0 kann verwiesen werden auf die Ausführungen in BGE 55 E 426 ff., wo die bundesrechtliche Praxis über diese Punkte zusaammenfassend dargestellt ist.

Vorausseizung eines vermögensrechtlichen Anspruchs jener Árt ist, dass eine Trennung einer Religionsgenossenschaft stattgefunden hat, das heisst, dass aus einer bisher einheitlichen Religionsgenossenschaft zwei getrennte Organisationen mit abweichendem Bekenntnis hervorgegangen sind. Die Verfassung hat vor allem den Fall im Auge, wo eine katholisgche Kirchgemeinde sich in einen römischkatholischen und einen altkatholischen Teil spaltet. Die beiden divergierenden Religionsgenossenschaften müssen die Mitglieder der alten einheitlichen umfassen. Auch diejenige, welche die Minderheit repräsgentiert, muss doch einen erheblichen Teil der Mitglieder der alten Organisation enthalten (BURCKHARDT BY 3. Aufl. 471/2 ; BGE 20 8. 753, 24 Ss, 649). In allen Fällen solcher Anstände aus BV Art. 50 Abs. 3, die zum Entscheide des Bundesgerichtes gelangten, lag eine Trennung oder Spaltung einer Religionsgenossenschaft in dieser Bedeutung vor.

Bei der katholischen Kirchgemeinde Aarau bat sich ein solcher Trennungsvorgang nicht abgespielt. Im Jahre 1875 hat sich die ganze bisherige katholische Kirchgemeinde mit Ausnahme weniger Mitglieder zur altkatholischen Richtung bekannt, und eine römisch-katholische Minderheit, die nach ihrer Zahl in der Lage gewesen wäre, sich als Religionsgenossenschaft zu Konstituieren, war nicht vorhanden. Erst später, im Jahre 1879, als zufolge Zuzugs von auswärts die Zahl der römisch Katholiken in Aarau sich wieder vermehrt hatte (ob und in welchem Mags Mitglieder der christkatholischen Gemeinde sich nachträglich anschlossen, ist den Akten nicht zu entnehmen), entstand dort eine römisch-katholische Organisation, und eine Kirchgemeinde wurde erst im Jahre 1925 errichtet. Man hat es also bei der römisch-katholischen Pfarrei Aarau nicht mit einem Gebilde zu tun, das aus der alten katholizgchen Kirchgemeinde im gedachten Wege der Abspaltung hervorgegangen wäre, sondern mit einer Neubildung. Dass die römisch-katholische Pfarrei Aarau nach der Auffassung der römischen Kirche in dogmatischer Hinsicht und nach der Zugehörigkeit zum Diözesanverband Rechtsnachfolgerin der alten katholischen Kirchgemeinde Aarau sein mag, hat hier keine Bedeutung. Das entscheidende auf dem Boden des Art. 50 Abs. BV ist, dass sie seinerzeit nicht in personeller Hinsicht, nach einem ursprünglichen, erheblichen Mitgliederbestand, aus dieser herausgewachsen ist.

3.

Daraus ergibt sich, dass der Anspruch der römischkatholizchen Kirchgemeinde auf einen Anteil an den Leistungen des Staates, die auf dem Grosgsratsdekret von 1803 beruhen, nicht auf den Art. 50 Abs, 3 BV gegründet werden kann, weil er kein solcher ist aus einer im Sinne dieser Bestimmung erfolgten Trennung einer Religionsgenossenschaft. Insofern hat das Bezirksgericht Aarau, das den Tatbestand einer solchen Trennung verneint, die Sachlage richtig gewürdigt. Doch folgt aus dieser Feststellung noch nicht, dass der Anspruch deshalb unbegründet sei und vom Bundesgericht in Aufhebung des obergerichtlichen Urteils abzuweisen wäre. Bei näherer Prüfung der obergerichtlichen Erwägungen zeigt es sich nämlich, dass das Obergericht den Anspruch zugesprochen hat aus einem Gesichtpunkt, der einem andern Gebiet angehört als demjenigen des Art. 50 Abs. 3 BV.

Das Urteil stellt wesentlich ab auf die Zweckbestimmung der fraglichen staatlichen Leistungen, die darin besteht, der Befriedigung der kirchlichen Bedürfnissé der katholischen Einwohner von Aarau zu dienen. Dem entspricht es, nach der Auffassung des Obergerichts, dass auch die römisch-katholizche Pfarrei, nachdem sie sich als Kirchgemeinde konstituierte, Anteil daran hat. Denn auch gie, nicht nur die christkatholische Kirchgemeinde, erfüllt eine gottesdienstliche Aufgabe, die, auch im Sinne der staatlichen Betrachtung, katholisch ist. Dass die christkatholische Kirchgemeinde hier allein berechtigt bliebe, stände im Widerspruch mit jener Zweckbestimmung der Leistungen und wäre unbillig. Nicht sowohl, weil die römisch-katholische Kirchgemeinde Rechtsnachfolgerin im angegebenen Sinne von Art. 50 Abs. 3 BV der frühern einheitlichen katholischen Kirchgemeinde wäre, soll sie Anteil haben an den Leistungen des Staates, sondern weil sie der

4.

Staatarecht.

Aufgabe nach mit die alte Kirchgemeinde, wenn auch mit einem zeitlichen Unterbruch, fortsetzt, indem sie, neben der christkathölischen Kirchgemeinde, gleichfalls die kirchlichen Bedürfnisse der katholischen Einwohner von Aarau befriedigt. Der Standpunkt des Obergerichts ist der, dass bei den Leistungen des Staates gemäss ihrer Zweckbestimmung Rechtsnachfolge im gedachten Sinne der Trennung, Spaltung, nicht erforderlich is, sondern dass hier eine Nachfolge in die Aufgabe genügt (immerhin unter der Voraussetzung, dass der Träger der Aufgabe den Charakter einer öffentlichrechtlichen Korporation hat). Bei dieser Argumentation spielt offenbar eine wesentliche Rolle, dass es sich um jährlich wiederkehrende Leistungen handelt, bei denen sich das Postulat der zweckgemässen Verwendung immer wieder neu stellen kann und wo daher für eine Religionsgenossenschaft aus der blossen Tatsache des Bezuges während einer längern Reihe von Jahren noch kein Recht auf vollen Weiterbezug fliesst, wenn eine andere Religionsgenossenschaft entsteht, die nach der Zweckbestimmung der Leistungen als mitberechtigt erscheint. Hätte man es mit einem Teilungsanspruch der römischkatholischen Kirchgemeinde inbezug auf Vermögensobjekte zu tun, die in den 70er Jahren von der frühern katholischen Kirchgemeinde auf die christkatholische Kirchgemeinde übergegangen oder bei ihr verblieben wären, wie kirchliche Gebäude oder Fonds, s0 würde die Überlegung des Obergerichts nicht zutreffen und wäre dieses ohne Zweifel zu einer andern Lösung gelangt. Das entscheidende für das Obergericht war, wie bemerkt, Sinn und Charakter der staatlichen Leistungen nach Dekret von 1803 als einer dauernden Einrichtung im Interesse des katholilischen Kultus in Aarau, woraus dann hergeleitet wird, dass auch die röômisch-katholische Kirchgemeinde, trotz des Fehlens eines Nachfolgeverhältnisses zur alten Kirchgemeinde nach dem persönlichen Substrat, einen Teil der Leistungen erhalten soll. Es sind, richtig betrachtet, ausschliesslich Erwägungen des kantonalen Rechts, eine Würdigung des Dekrets von 18083 nach Ziel und Zweck, die zum Entscheide des Obergerichts geführt haben, nicht Überlegungen aus Árt. 50 Abs. 3 BV. Billigkeitsgesichtspunkte, wie sie auf dem Boden der letztern Bestimmung Geltung - haben, sind höchstens in analoger Weise in Betracht gekommen.

Wenn nun auch, wie bereits bemerkt, Art. 50 Abs. 3 BV dem Anspruch der römisch-katholischen Kirchgemeinde nicht zur Seite steht, 80 steht er ihm doch auch nicht im Wege. Gewährt diese verfassungsrechtliche Vorschrift Ansprüche aus vermögensrechtlicher Auseinandersetzung einer Religionsgenossenschaft nur bei Trennung von einer andern, 80 schliesst sie doch nicht aus, dass jährliche staatliche Leistungen für religiöse Bedürfnisse in einem gewissen Gebiet entsprechend ihrer Zweckbestimmung unter mehrere Religionsgenossgenschaften, speziell eine christkatholische und eine römisch-katholische, geteilt werden, auch wenn keine Trennung im gedachten Sinne vorliegt. Der Anspruch auf solche Leistungen ist nicht ein Vermögensobjekt in der eigentlichen Bedeutung ; er besteht nur in dem Sinne, in dem ihn das kantonale Recht gewährt, mit den daraus fliessenden Beschränkungen und Vorbehalten. Ergibt sich daraus, dass, entsprechend der Zweckbestimmung der Leistungen, in einem gewissen Zeitpunkt ein neuer Ánwärter zu dem bisherigen Empfänger hinzutritt, 80 ist das ein Vorgang, der sich ausserhalb der Sphäre von Art. 50 Abs. 3 BV vollzieht. Und kann der Anspruch des neuen Ánwärters auf Anteil nicht auf diese Bestimmung gestützt werden, so bietet sich doch auch kein Anhaltspunkt, um den kantonalen Entscheid, der den Anspruch mit Rücksicht auf den Zweck der staatlichen Leistungen schützt, anzufechten.

5.

Die vorstehenden Ausführungen haben zum Ergebnis :

Die grundsätzliche Anfechtung des obergerichtlichen Urteils seitens der christkatholischen Kirchgemeinde aus Art. 50 Abs. 3 BV ist unbegründet. Auf die Frage, ob der Ánspruch der :römisch-katholischen Kirchgemeinde eventuell infolge Verzichts untergegangen sei, kann nicht eingetreten werden.

Auf die Anfechtung seitens der römisch-katholischen Kirchgemeinde inbezug auf die Höhe ihres Anteils an den staatlichen Leistungen und auf das Begehren der christkatholischen Kirchgemeinde, es sei eventuell der Zeitpunkt der Teilung hinauszuschieben, kann ebenfalls nicht eingetreten werden.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde der christkatholischen Kirchgemeinde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Auf die Beschwerde der römisch-katholischen Kirchgemeinde wird nicht eingetreten.

ITI. VEREINSFREIHEIT LIBERTÉ D’'ASSOCIATION

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Constitution of the Swiss Confederation, Art. 50 — the act was consolidated again on February 7, 1999, January 1, 2000, June 10, 2001, December 2, 2001, March 3, 2002, April 1, 2003, August 1, 2003, February 8, 2004, March 2, 2005, November 27, 2005, May 21, 2006, January 1, 2007, January 1, 2008, November 30, 2008, May 17, 2009, September 27, 2009, November 29, 2009, March 7, 2010, November 28, 2010, January 1, 2011, March 11, 2012, September 23, 2012, March 3, 2013, February 9, 2014, May 18, 2014, June 14, 2015, January 1, 2016, February 12, 2017, September 24, 2017, January 1, 2018, September 23, 2018, January 1, 2020, January 1, 2021, March 7, 2021, November 28, 2021, February 13, 2022, January 1, 2024, and March 3, 2024.
  • Verordnung über die Stempelabgaben, Art. 68 — the act was consolidated again on July 1, 2006, January 1, 2007, January 1, 2009, January 1, 2010, August 1, 2010, March 1, 2012, January 1, 2015, January 1, 2016, January 1, 2020, and September 1, 2023.

Cited in