61 I 384
61 I 384
Rubrum
59. Urteil vom 21. November 1935
Sachverhalt
I.
8. Landwirtschafiliche Gonossenschaft Sempach - gegen Bundetamnt für Sozialversicherung.
1. Eine Handeleunternehmung, die schwero Waren in grossen Mengen lagert und sich zu deren Transporb eines elektriachen Aufzugs bedient, untersteht der obligatorischen Unfallver:
“ gicherung, wenn sie wenigstens einen Arbeiter beschöäftigt.
2. Ob dieser Arbeiter als versicherter Arbeiter zu gelten hat, ist im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht betreffend die Unterstellung nicht zu erörtern.
A. — Die Landwirtschaftliche Genossenschaft Sempach, eine Binkaufsgenossenschaft, welche den gemeinsamen Bezug landwirtschaftlicher Betriebsmaterialien und Kongumartikel betreibt (SHAB Nr. 112 vom 21. November 1885, 8. 722), hat neben dem Hauptgeschäft in Sempach 5 Filialen, wovon die bedeutendste in Rothenburg. Die Suva unterstellte diese Filiale der Unfallversicherung nach Art. 17, Ziff. 2 VO I UV gestützt auf einen Revisionsbericht ihres Kontrollbeamten, wonach in dem neuen, 1933 eröffneten Magazingebäude ein elektrisch betriebener Warenaufzug von 500 kg Nutzlast verwendet und damit Einzelkolis bis 100 kg (Totallast 500 kg) transportiert werden. Als Lagerbestand waren gemeldet worden : Futterwaren 30-40 Tonnen, Dünger 10-20, Streue 95-6, Torfmull 2-3, Heu 2-3. Die Arbeiten würden von einem Magaziner im Vollamt ausgeführt. Dieser werde nach dem Umsatz (Quantum) entschädigt und erziele ein jährliches Einkommen von 2500-3000 Fr. _ Das Bundesamt für Sozialversicherung hat einen Rekurs gegen die Unterstellungsverfügung abgewiesen. In dem Entsecheide wird u. a. bemerkt, die Unterstellung sei nur deshalb nicht schon früher angeordnet worden, weil die Verwendung des Aufzuges den Behörden nicht bekannt war und die Unterstellung bis dahin gegenstandslos gewesen wäre, weil in dem Magazin keine unter die Versicherung fallenden Personen beschäftigt wurden, was jetzt anders geworden seÌ.
B. — Die Landwirtschaftliche Genossgenschaft Sempach beschwert sich rechtzeitig. Sie beantragt Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Feststellung, dass ihre Filiale Rothenburg der obligatorischen Unfallversicherung nicht unterstehe. Allerdings bediene sie sich eines elektrischen Aufzuges. Aber die Waren, die sie in ihrem Magazin in Rothenburg lagere, seien keine « schweren Waren » im Sinne der Verordnung, da es sich dabei ohne Ausnahme um Waren handle, die in Ballen (von 50-80 kg) oder Säcken (von 25-100 kg), also nicht offen, gelagert und transportiert würden. Auch komme keine Lagerung in grossen Mengen vor. In den Jahren 1932-1935 sei der niedrigste Lagerbestand am Ende der Geschäftsjahre 17 000 kg (Wert 2300 Fr.), der höchste 66000 kg (Wert 9300 Fr.) gewesen. Bei einem Lager von durchschnittlich kaum 40 000 kg im Werte von nicht einmal 5000 Fr. könne nicht von einer Lagerung in grossen Mengen die Rede sein. Der Warenumsatz sei von I 900 000 kg (1931/32) auf 1 400 000 kg (1933/34) zurückgegangen. — Unrichtig sei auch die Annahme der Vorinstanz, dass der Magaziner im Dienste der Genossenschaft voll beschäftigt sei.
C. — Das Bundesamt für Sozialversicherung beantragt Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Nach Art. 17, Ziff. 2 VO I UV ist die oblgatorische Versicherung anwendbar auf Handelsunternehmungen, die schwere Waren, wie Kohle, Holz, Metalle oder Fabrikate aus solchen oder Baumaterialien in grossen Mengen lagern und sich zu deren Transport maschineller Einrichtungen, wie Kranen, Elevatoren u. dgl. bedienen.
386 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
Als Einkaufsgenoesenschaft ist die Rekurrentin eine Handelsunternebmung im Sinne dieser Bestimmung. Sie bedient sich zum Transport ihrer Waren maschineller Einrichtungen, nämlich eines elektrisch betriebenen Aufzuges. Sie ist demnach der Versicherungepflicht unterworfen, gofern sie schwere Waren in grossen Mengen lagert. Dies ist zu bejahen.
a) Ballen und Säcke im Gewichte bis zu 80 und 100 kg dürfen gewiss als schwere Waren im Sinne der Verordnung gelten, ebenso spezifiech leichte Waren, wie Torfmull und ähnliches, die wegen ihres geringen Gewichtes in grosse, unhandlicbe und daher schwer zu transportierende Ballen geformt sind. Die Annahme der Rekurrentin, die Verordnungsvorschrift beziehe sich nicht auf verpackte Waren, wird durch die Bestimmung selbst widerlegt, die neben gewissen Rohmaterialien, die allerdings meis unverpackt transportiert werden, auch Fabrikate erwähnt.
b) Ob eine Lagerung in grossen Mengen stattfindet, ist aus dem Lagerbestand an einem bestimmten Stichtag allein nicht ohne weiteres erkenntlich, besonders nicht aus dem Lagerbestand auf das meist in eine geschäftsstille Zeit verlegte Ende des Geschäftsjahres von Handelsunternehmungen. Bei einer landwirtschaftlichen Genossenschaft bringt es sodann die Natur des Betriebes mit sich, daas die Grösse und Zusammensetzung des Lagers erheblichen, saisonmässig bedingten Schwankungen unterworfen let.
Die Verordnung beruht auf dem Gedanken, dass die Versicherungspflicht dort anzunehmen sei, wo die Art des Geschäftsbetriebes für die darin Beschäftigten eine Gefahrenquelle für Unfälle bedeuten kann. Der Wille des Gesetzgebers war, die in unselbständiger Stellung beschäftigten Persgonen vor den ökonomischen Nachteilen der mit der Arbeit verbundenen Gefahren zu echützen und gie deshalb in die Versicherung einzubeziehen, wenn solche Nachteile irgendwie zu gewärtigen sind. :
Zieht man den starken Wechsel in Betracht, den das Lager der Filiale Rothenburg der Rekurrentin nach den darin erzielten Umsätzen (1,5-2 000 000 kg) aufweiet, s0 rechtfertigt sich die Annahme, dass solche versicherungsbedürftige Betriebsgefahren wirklich beestehen, was die Unterstellung unter die Verzicherung rechtfertigt. Das Hauptgeschäft der Rekurrentin in Sempach unterliegt denn auch unbestrittenermassen der Versicherung.
2.
Zur Rechtfertigung der Unteretellung an sich genügt die Feststellung, dass in der Filiale Rothenburg während der masesgebenden Zeit ein Arbeiter (der Magaziner) beechäftigt war. Für die Unterstellung unerheblich und deshalb nicht zu erörtern, ist die Stellung diezes Arbeiters im Geschäftebetrieb. Ob er ale versicherter Arbeiter zu gelten hat, ist nur für die Prämienberechnung von Bedeutung. Hierüber iet aber im Beschwerdeverfahren vor Bundeggericht, das sîch einzig auf die Unterstellung bezieht, nicht zu befinden (Urteil vom 30. März 1932 in Sachen Grauwiler, Erw. 2, nicht publiziert).
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.
IV. WASSERRECHT FORCES HYDRAULIQUES
60.
Auszug aus dom Urteil vom 21. November 1935
61.
S. Gemeindle Rlostors und ZKonsorten gegen A.-G. Bündner KraftwertKe,
1.
Art. 22 WZV über die Wasserzinsberechnung bei Akkumulierwerken ist eine Ausnahmebestimmung gegenüber Art. 51, Abs. 3 WRG. Sie hält sich im Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz (Art. 51, Abs. 4) erteilten Ermächtigung und ist deshalb anwendbar (Erw. b, d-f).