61 I 40
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Rubrum
4. Urteil vom 21. März 1935 i. S. Privatgoezellachaft für Verwaltung gegen eidg. Steuerverwaltung.
Umsatzstempel.— 1. Die erstmalige Zuweisung von Aktien aus einer Kapitalerhöhung an den Zeichner ist ein Umsatz des Wertpapiers im Sinne des Stempelgesetzes (Art. 33, Abs. 1).
Sachverhalt
2. Dieser Umsatz unterliegt der Umsatzabgabe, wenn nicht die Ausnahme nach Art. 33, Abs. 3 StG (Zuteilung oder Lieferung auf Grund der Anmeldungen, die anlässlich einer im Inland veranstalteten Emission oder Börseneinführung bei inländischen Zeichnungsstellen eingegangen Sind) zutrifft.
3. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so ist die Abgabe geschuldet ohne Rückesicht darauf, ob daneben eine (inländische oder ausIändische}) Emissionsabgabe zu entrichten ist.
Die Supertessile S. A. in Rom hat im Dezember 1933 ihr Aktienkapital von 90,000,000 Lit. auf 36,000,000 Lit. herabgesetzt und gleichzeitig um 24,000,000 Lit. erhöht durch Ausgabe von 60,000 neuen Aktien von 400 Lit. Die Privatgesellschaft für Verwaltung in Liestal übernahm den grössten Teil des neuen Kapitals, nämlich 55,100 Aktien im Nominalbetrage von 22,040,000 Lit. gegen Vergütung von 21,874,000 Lit., oder zum Umrechnungskurs von 27,155 1/4 5,940,129 Fr. 50 Cts. Die eidgenössische Steuerverwaltung beansprucht Entrichtung einer Umsatzabgabe von 2970 Fr. 10 Cts. Eine Einsprache hiegegen wurde durch Entscheid vom 7. September 1934 mit eingehender Begründung abgewiesen.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 1934 beschwert sich die Privatgesellschaft für Verwaltung rechtzeitig gegen diesen Entscheid. Sie beantragt Aufhebung desselben, Feststellung, dass keine Umsatzabgabe geschuldet werde, und Rückerstattung der entrichteten Abgabe. Es wird ausgeführt, die Gesellschaft habe bei der Sanierung der Supertessile S. A. auf ihren alten Aktien einen Verlust von 3,810,000 Lit. erlitten. Sie sei als Hauptgläubigerin zur Übernahme der neuen Aktien genötigt gewesen, um die Sanierung zu ermöglichen. Die Liberierung der neuen Aktien sei durch Verrechnung vollzogen worden. — Die Frage, ob anlässlich der Zeichnung von Aktien bei Erhöhung des Kapitals einer Aktiengesellschaft eine Umsatzabgabe zu entrichten sei, falls neben dem Erwerbe der Aktien kein Umsatzgeschäft vorgenommen wird, sei vom Bundesgericht bisher offen gelassen worden. Nach dem Gesetz sei diese Frage bei richtiger Auslegung zu verneinen ; Art. 33, Abs. 3 und Árt. 35 StG enthielten nämlich nur eine Ordnung besonderer Fälle, vor allem derjenigen, bei welchen anlässlich einer Titelausgabe eine Kette von Transaktionen abgeschlossen wird. In den übrigen Fällen 42 erwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. * sei vom Grundsatz auszugehen, dass die erstmalige Eigentumsübertragung von Wertpapieren umsatzstempelfrei ael. — Die Umsatzabgabe werde auf dem Handel von Wertpapieren erhoben, auf den Eigentumsübertragungen gegen Entgelt. Der Erwerb von Aktien durch Zeichnung sel aber nach zatvilrechtlicher Betrachtung, auf die es ankomme, nicht eine Übertragung von Eigentum, sondern originärer Rechtserwerb, ferner kein Erwerb gegen Entgelt, sondern infolge Liberierung, nämlich direkter Einzahlung auf das Geselleschaftskapital. — Nach der Praxis werde keine Umsatzabgabe erhoben auf der Zeichnung von Aktien bei der Gründung einer Aktiengesellschaft. Es sei unrichtig, bei der Kapitalerhöhung anders vorzugehen. Auch bei der Ausgabe von Genussaktien sei keine Umesatzabgabe zu entrichten. — Darauf, ob es sich um Aktien einer inländischen oder ausländischen Gesellschaft handle, komme nichts an, da das Stempelgesetz in dieser Frage einen Unterschied nach der Herkunft der Titel nicht mache. Die schweizerische Gesetzgebung müsse dem Ausland überlassen, bei Zeichnung ausländischer Aktien die Stempelabgabe zu erheben, auch wenn es sich um schweizerische Zeichner handle. Es bestehe kein Anlass, « hier
neue Fälle der Doppelbesteuerung zu schaffen ». Auch aus der Entstehung des Gesetzes ergebe sich einwandfrei, dass anlässlich der Zeichnung von ausländischen Aktien in der Schweiz keine Abgabe zu erheben sei.
Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt Abweigung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
In dem Urteil vom 26. März 1931 i. S. J. G. Chemie (BGE 57 I 8. 136 ff.) wurde festgestellt, dass die erstmalige Zuweisgung von Aktien aus einer Kapitalerhöhung an den Zeichner als entgeltliche Übertragung von Eigentum an Wertpapieren, Umsatz des Wertpapiers im Sinne des Stempelgesetzes (Art. 33, Abs. 1) angesehen werden kann und deshalb angesehen werden muss, weil das Gesetz in anderem Zusammenhang die grundsätzliche Abgabepflicht für solche Tatbestände ohne weiteres voraussetzt.
Die Beschwerdeführerin versucht eine abweichende Auffassung zu vertreten unter Berufung darauf, dass die Zivilrechtslehre die Übernahme von Aktien durch den Zeichner anders konstruiert. Sie macht geltend, es handle sich weder um eine Übertragung von Eigentum noch um einen Wertpapiererwerb gegen Entgelt, sondern um die Begründung von Mitgliedschaftsrechten durch Liberierung. Ihre Darlegungen sind indessen von vornherein deshalb hinfällig, weil das Stempelgesetz eben auf die Übernahme der Titel durch den Erwerber abstellt und an diesen Vorgang die Erhebung der Abgabe anknüpft, ohne die besonderen, mit der Kapitalerhöhung verbundenen Vorkehrungen (Zeichnung und Liberierung) und die zivilrechtliche Konstruktion des durch die Wertpapierübertragung vollzogenen Rechtsgeschäftes als Anlass für eine Unterscheidung dieser Übertragung von andern Umsatzgeschäften in Wertpapieren anzuerkennen. Diese Besonderheiten .erscheinen deshalb, stempelrechtlich betrachtet, als technische Einzelheiten ohne rechtliche Erheblichkeit, als welche sie das Bundesgericht denn auch in dem erwähnten Entscheid (S. 141 f.) bezeichnete. (Das gilt jedenfalls für die Übernahme von Aktien aus einer Kapitalerhöhung ; wie es sich bei Beteiligungen an der Errichtung einer Aktiengesellschaft verhält, ist hier nicht zu erörtern.) Dass ein entgeltlicher Wertpapiererwerb in Frage steht, lässt sich, da die Titel liberiert, bezahlt werden, ernstlich wohl nicht bestreiten.
2.
Die Beschwerdeführerin behauptet sodann, die Übernahme von Aktien aus einer Kapitalerhöhung müsse wenigstens dann abgabefrei bleiben, wenn es sich um den einzigen bei der Ausgabe der Aktien abgeschlossenen Umsatz handle, wofür die Botschaft zum Gesetz und Änsserungen eines Kommentars angerufen werden. Richtig ist, dass das Gesetz eine Befreiung von der Umsatzabgabe anlässlich der Ausgabe von Wertpapieren grundsätzlich vor- 44 Verwaltungs- und Disziplinarreehtspfiege.
sieht. Die pasitive Regelung geht aber nicht dahin, dass auf alle Fälle einer der vorkommenden Umsätze abgabefrei gelassen werde, vielmehr wurde der Umsatz, der von der Besteuerung ausgenommen ist, bezeichnet (Art. 33, Abs. 3 StG), was zur Folge haben muss, dass die übrigen Umsatzgeschäfte der Abgabe unterworfen sind. Die Übertragung der Abgabefreiheit auf einen dieser übrigen Umasätze ist unzulässig. Art. 33, Abs. 3 StG regelt nicht, wie die Beschwerdeführerin glaubt, gewisse Sonderfälle, er ordnet die Ausnahmen von der Umsatzabgabe abschliessend.
Deshalb ist auch die These, der Übergang des Wertpapiers auf den ersten Erwerber falle nicht unter die Umeatzabgabe, weil dabei ein Vorgang bei der « Emission » im Gegensatz zum nachfolgenden « Handel » des Titels in Frage stehe, offensichtlich unhaltbar. Das Gesetz bestimmt in Art. 33, unter welchen Voraussetzungen Rechtsgeschäfte, die bei der Ausgabe von Wertpapieren abgeechlossen werden, von der Umsatzabgabe befreit sind. Dabei wurde eine verschiedene Regelung getroffen für inländische Kassenobligationen und für die übrigen Wertpapiere. Die letzteren sind abgabefrei bei der Zuteilung und Lieferung auf Grund der Anmeldungen, die anlässlich einer im Inland veranstalteten Emission oder Börseneinführung bei inländischen Zeichnungsstellen eingegangen sind. Umsätze, bei denen diese Voraussetzung nicht zutrifft, sind abgabepflichtig.
3.
Damit die beantragte Abgabefreiheit angeordnet werden könnte, wäre der Nachweis erforderlich, dass deren Voraussetzung, wie sie in Art. 33, Abs. 3 StG umschrieben wird, erfüllt ist. Die Beschwerdeführerin hat nicht behauptet, dass dies der Fall sei und es sind auch den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen. Deshalb ist die Abgabe geschuldet, Darauf, ob daneben eine (inländische oder ausländische) Emissionsabgabe zu entrichten ist, kommt es nicht an. Das Gesetz ordnet Abgabepflicht und Abgabefreiheit nach einem andern Gesichtspunkt. Allerdings wurde die AnsBegistersachen. N® 5. 45 nahme von der Umsatzabgabe im Hinblick auf das Zusammentreffen der beiden Abgabearten eingeführt. Aber nicht im Sinne einer Kollisionsnorm, um ein sgolches Zusammentreffcn auszuschliessen, sondern als eine Abgabenerleichterung, die auf einzelne, besonders bezeichnete Fälle beschränkt bleiben sollte. Die Ausnahme tritt deshalb nicht schon dann ein, wenn sich ein solches Zusammentreffen (aktuell oder virtuell) ergibt, sondern nur, wenn die besondern Voraussetzungen vorliegen, die das Gesetz dafür aufstellt. Das Bundesgericht hat denn auch in sgeinem frühern Entscheide nirgends erklärt, dass bei der Ausgabe von Wertpapieren stets ein Umsatz abgabefrei bleiben müsse. Dass es sich um ein Geschäft handelt, das im Auslande abgeschlossen wurde, war bei der Bemessung der Abgabe zu berücksichtigen, ist aber für die hier zu entscheidende Frage unerheblich.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
ILI. BEGISTERSACHEN REGISTRES