Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

61 I 52

61 I 52

Rubrum

7. Urteil vom 21. Pobruar 1935 i. S. Küng & dio gegen Bundoesamt für Induatrie, Gewerbes und Arbeit.

Unterstellung unter das Fabrikgesetz. Ein Betrieb, der in gemeinsamen Räumen eine Sägerei, ein Hobelwerk und eine Schreinerei umfasst, darf als technische Einheit, industrielle Anstalt (Fabrik) im Sinne des Gesetzes, behandelt werden, sofern die Voraussetzungen für die Unterstellung im Hinblick auf den Gesamtbetrieb erfüllt sind. Unerheblich ist, ob der Betrieb nach seiner zivilrechtlichen Organisation von einer einzigen Unternehmung oder von mehreren Unternehmungen (Firmen) geführt wird.

Sachverhalt

1. Die Firma Jos. Küng & Co. betreibt in Willisau eine Sägerei und ein Hobelwerk mit durchschnittlich 5 Arbeitern. Nach Auskünften, die dem eidgenössischen Fabrikinepektor im Jahre 1933 erteilt wurden, sind an der Firma beteiligt Josef Küng, Vater, und 2 Söhne. Ein weiterer Sohn, der damals noch nicht volljährig war, arbeitete im Betrieb als Volontär mit. Im gleichen Hause zum Teil in den nämlichen Räumen befindet sich eine Schreinerei mit durchschnittlich 3 Arbeitern. Diese war bis 1930 von der Firma Jos. Küng & Co. (Sägerei und Hobelwerk, mech. Schreinerei) geführt worden. Seither wird sie auf den Namen eines Sohnes betrieben, 1930-1933 von Hans Küng, von da an von Jost Küng, der eben volljährig geworden war. Dieser liees sich 1934 als Inhaber der Schreinerei im Handelsregister eintragen. In beiden Betrieben werden Maschinen mit Motorantrieb verwendet. Sie sind auf 3 Räume verteilt, von denen 2 im Parterre und einer im I. Stock des nämlichen Gebäudes liegen. In einem der Parterreräume sind 3 Sägereimaschinen, im andern neben Hobelmaschinen auch solche der Schreinerei (im ganzen 8 Maschinen) aufgestellt ; im ersten Stock befinden sich in einem Raun, der speziell als Schreinerei bezeichnet wird, 2 Maschinen und 2 Hobelbänke. Die übrigen Räume dieses Stockes dienen als gemeinsames Lager für die Holzvorräte und die fertigen Waren. — Der Zugang zur Schreinerei führt durch den Sägereiraum.

Das Verhältnis zwischen dem Sägerei- und Hobelbetrieb und der Schreinerei ist geregelt durch einen Pachtvertrag, nach welchem dem Pächter das Werkstattlokal mit den näher bezeichneten Schreinereimaschinen zur Benützung überlassen werden (§ 1 a) gegen einen Pachtzins von 200 Fr. (§ 5). « Der Pächter ist verpflichtet, sämtliche Schreinerartikel für die Verpächterin nach deren Verlangen und Vorschrift zu dem jeweils (zu) vereinbarenden Preise zu besorgen und abzugeben », wobei für die Ausführung die Angaben und Wünsche der Verpächterin massgebend gind. Das Holz ist von dieser zu beziehen (§ 3).

Die Trennung der beiden Betriebe ist vorgenommen worden, um eine Ermässigung des Prämienansatzes für die obligatorische Unfallversicherung der Arbeiter zu erreichen.

B.

— Durch Verfügung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom 9. Juni 1934 wurde der Betrieb Jos. Küng & Cie., Sägerei, Hobelwerk und Schreinerei, dem Fabrikgesetz unterstellt, wobei in die Unterstellung auch der formell auf den Namen Jost Küng geführte Betriebsteil einbezogen wurde. Die Verfügung wurde begründet unter Hinweis auf die Gesamtzahl der Arbeiter, nach den Erhebungen des Fabrikinspektorates 8, und auf die Verwendung motorischer Kraft. Es rechtfertige sich, die Belegechaft der beiden Betriebe zusammenzuzählen und die Unterstellung im Hinblick auf die Verhältnisse des Gesamtbetriebes anzuordnen. Hiebei stehe die Firma Jos. *#Küng & Cie. im Vordergrund, weshalb sie als verantwortliches Unternehmen in das Fabrikverzeichnis aufgenommen werde.

C.

— Gegen diese Verfügung ist innert nützlicher Frist die Beschwerde an das Bundesgericht erhoben worden mit 54 Verwaltungs- und Diszipliharrechtspflege.

dem Antrag auf Aufhebung der Unterstellung unter das . Fabrikgesetz, unter Kostenfolge.

Die Firma Jos. Küng & Cie. habe in den Jahren 1933 und 1934 nie mehr als 5 Arbeiter beschäftigt, von denen nur 83 im motorisierten Sägerei- und Hobelbetrieb, die beiden andern ausschliesslich auf dem Holzplatz beschäftigt werden. Personen unter 18 Jahren würden nicht angestellt. Unrichtig und küänstlich sei es, den Sägerei- und Hobelbetrieb mit der Schreinerei zusammenzufassen, die einen selbständigen Betrieb darstelle sowohl nach der Art der darin verrichteten Arbeit als auch nach der Geschäftsführung, die durchaus auf eigene Rechnung vor sich gehe.

D.

— Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit beantragt Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Das Fabrikgesetz vom 18. Juni 1914 (die Beschwerde beruft sich irrtümlich auf das alte, aufgehobene Fabrikgesetz von 1877 und die dazu erlassenen Ausführungsvorschriften) ist anwendbar auf « industrielle Anstalten » (Art. 1 Abs. 1). Es verweist damit auf die technische Einheit des Betriebes und nicht auf die zivilrechtliche, nach der Person des Inhabers bestimmte Einheit der Unternehmung. Die Fabrik als industrielle Anstalt kann mit einer Unternehmung identisch sgein, braucht es aber nicht, wenn beispielsweise nur einem Teil einer Unternehmung die Eigenschafk einer Fabrik zukommt (vgl. Art. 7, Abs. 1 VFG), wenn eine Unternehmung mehrere Fabriken betreibt (vgl. Art. 6 VFG) oder auch wenn ein Betrieb in die Rechtsformen mehrerer Unternehmungen aufgeteilt wird in einer Weise, die seine Eigenschaft als industrielle Einheit nicht berührt. Dies verkennt die Beschwerdeführerin von vornherein, wenn sie sich in der Hauptsache auf die zivilrechtliche Organisation des Betriebes beruft, auf den sich die angefochtene Verfügung bezieht.

2.

Es kann kein Zweifel darüber bestehen, dass man es bei den unter den Firmenbezeichnungen Jos. Küng & Co. und Jost Küng geführten Unternehmungen technisch, jedenfalls unter dem Gesichtepunkt der Fabrikgesetzgebung, nur mit einem einzigen Betrieb zu tun hat : Die Maschinen der angeblich selbeständigen Betriebe stehen zum grossen Teil im nämlichen Raum. Es bestehen gemeinsame Lagerräume und selbst die Verwendung der Arbeiter ist, wie der eidgenössische Fabrikinspektor aus eigener Beobachtung bei Inspektionsbesuchen festetellen konnte, nicht durchweg getrennt, was übrigens bei einem Kleinen Betriebe, wie hier, als durchaus natürlich erscheint. Bei diesen Verhältnissen entepricht es der Vorschrift und dem Sinn des Gesetzes, wenn Sägerei, Hobelwerk und Schreinerei als ein Betrieb behandelt und die Anwendung des Gesetzes nach Massgabe der Gesamtunternehmung beurteilt wird.

Dass die Unternehmung zivilrechtlich in zwei Teile gespalten und verschiedenen Inhabern zugewiesen wurde in der Meinung, es werde sich damit eine Ersparnis an Suvalprämien erreichen lassen, ist bei den vorliegenden Betriebsverhältnissen unerheblich. Übrigens ist, abgesehen von der tatsächlich gegebenen Einheitlichkeit des Betriebes, der formell verselbständigte Betriebsteil « Schreinerei » „nach Massgabe des Pachtvertrages dem Gesamtbetrieb durchaus untergeordnet. Er arbeitet laut Vertrag fär das Gesamtgeschäft nach dessen Weisungen und unter Verwendung des für die von ihm erteilten Aufträge zur Verfügung gestellten Materials. Sogar die Löhne der Arbeiter werden von der Verpächterin ausgerichtet.

3.

Die Bezeichnung einer industriellen Anstalt als Fabrik ist nach Art. 1, Abs. 1 und 2 FG in Verbindung mit Art. 1 lit. a VFG zulässig, wenn darin bei Verwendung von Motoren 6 und mehr Arbeiter beschäftig6 werden, wobei die Arbeiter mitzuzählen sind, die auf den Werkplätzen arbeiten. Tn der Sägerei, dem Hobelwerk und der Schreinerei zusammen werden durchschnittlich 7-8 Arbeiter beschäftigt. Die Unterstellung unter das Fabrikgesetz ist demnach zu Recht angeordnet worden.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.