Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 4 citing decisions has been analysed.

61 II 188

61 II 188

Rubrum

43. Urteil der II. Zivilabteilung vom 11. Juli 1935

Sachverhalt

I.

8. Gut & Co. À.-G. gegen Kaufmann-Frey.

Streitwert (Art. 59 OG), Zusammenrechnung mehrerer Klageansprüche (Art. 60 Abs. 1 OG). Nicht in die Zusammenrechnung fallen Ansprüche, die vor dem Bundesgericht nicht mehr streitig und mit den noch streitigen nicht konnex sind.

Auf Grund einer Abtretung gemäss Art. 260 SchKG focht die Berufungsklägerin als Gläubigerin der in konkursamtlicher Liquidation befindlichen Hinterlassenschaft des am 4. Januar 1933 verstorbenen Peter Kaufmann dessen am 6. Oktober 1932 erfolgten Verkauf der Liegenschaft Sommerau in Horw samt Inventar an seine Ehefrau, die heutige Berufungsbeklagte, sowie die vor dem Verkauf erfolgte Errichtung einer Grundpfandverschreibung im Höchstbetrage von 3000 Fr. auf der genannten Liegenschaft zugunsten seines Bruders Adolf Kaufmann gestützt auf Art. 287 Ziff. 2 und 3 und Art. 288 SchKG mittelst einer einzigen Klage an. Mit Urteil vom 11. April 1935 hat, in Bestätigung desjenigen der 1. Instanz, das Obergericht des Kantons Luzern die Klage gegen beide Beklagte abgewiesen. Mit der vorliegenden von der Klägerin eingelegten Berufung an das Bundesgericht wird nur die Klage gegen die Ehefrau Kaufmann-Frey weitergezogen mit dem Antrag auf Gutheissung.

Erwägungen

Der Streitwert der allein weitergezogenen Klage gegen Frau Kaufmann-Frey ist gleich dem Werte der durch den angefochtenen Kauf von ihr erworbenen Liegenschaft, Der Kaufpreis von 27,100 Fr. war laut Feststellung der Vorinstanz übersetzt ; die Liegenschaft war nach der Schatzung des ersten Experten bloss 25,000 Fr., nach derjenigen des Oberexperten sogar bloss 23,900 Fr. wert. Hievon kommen in Abzug die übernommenen Aufhaftungen im Betrage von 22,500 Fr. (einschliesslich der Grundpfandverschreibung von 3000 Fr. zugunsten des Adolf Kaufmann, die infolge der endgültigen Abweisung der Anfechtungsklage gegenüber diesem zu Recht besteht), plus 500 bis 700 Fr. ausstehende, von der Käuferin zur Zahlung übernommene Grundpfandzinsen. Von der ersten Schatzung und einem Zinsbetrag von 500 Fr. ausgegangen beträgt also der anfechtbar erworbene Wert der Liegenschaft 25,000 Fr. minus 23,000 Fr. = 2000 Fr. ; von der Schätzung des Oberexperten ausgehend gelangt man zu einem solchen von bloss 900 Fr. Für sich allein erreicht also die Klage gegen Frau Kaufmann den für die bundesgerichtliche Kompetenz erforderlichen Streitwert von 4000 Fr. auch bei Zugrundelegung der höheren Schatzung nicht, wohl

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on Debt Enforcement and Bankruptcy, Art. 260, Art. 287, and Art. 288 — the act was consolidated again on January 1, 1997, January 1, 2001, April 1, 2003, July 1, 2004, January 1, 2005, January 1, 2007, July 1, 2007, January 1, 2008, January 1, 2010, December 1, 2010, January 1, 2011, February 1, 2011, September 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, January 1, 2014, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, March 28, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, October 20, 2020, August 1, 2021, January 1, 2023, July 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and January 1, 2026.

Cited in