61 II 224
61 II 224
Rubrum
51. Beschluss der IL, Zivilabteilung vom 21. November 1935
Sachverhalt
I.
8. Müller-Biland, ZGB Art. 145 : Prozesskostenvorschusspflicht des Ehemannes für die Ehefrau im Scheidungsprozess.
Nach Eùnsicht der Berufung des Klägers gegen das seine Scheidungsklage abweisende Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 30. September 1935, der Gesuche der Beklagten vom 7. November, es sei der Kläger zu verhalten, ihr sofort einen Kostenvorschuss von 320 Fer. zur Sicherstellung ihrer bundesgerichtlichen Anwaltskosten zu bezahlen, eventuell sei ihr für das bundesgerichtliche Verfahren das Armenrecht mit Armenanwalt zu bewilligen,
Erwägungen
dass gemäss Art. 78 OG zum Erlass vorsorglicher Massregeln auf Grund von Art. 145 ZGB während der Anhängigkeit beim Bundesgericht die kantonalen Behörden aus- 8schliesslich zuständig bleiben, dass das Armenrechtsgesuch durch eine vorsorgliche Massregel, wie sie von der Beklagten in erster Linie beantragt wird, jedoch nicht beim Bundesgericht selbst bean- ‘tragt werden kann, gegenstandslos werden wird, dass die Beklagte, der eine zum Teil anerkannte Frauengutsersatzforderung in erheblichem Betrage zusteht, für die (nicht vorzuschiessenden) Gerichtskosten ohnehin nicht das Armenrecht erhalten könnte, beschlossen : Das Gesuch der Beklagten wird abgewiesen.