61 II 365
61 II 365
Rubrum
83. Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. Dezember 1935
Sachverhalt
I.
S. Boasard gegen Detourbay.
Bundeszivilprozess Art. 192 Ziff. 1 Hitt. ec:
Voraussetzungen des Revision sgrundes, dass das Bundesgericht in den Akten Liegende erhebliche Tatsachen gar nicht bezw. auf irrtümliche Weise gewürdigt hat.
Im Prozess über die Abänderung des Scheidungsurteiles bezüglich der Kindeszuteilung und der daherigen Unterhaltsbeiträge hat das Bundesgericht am 24. Oktober 1935 die Hauptberufung des Revisionsklägers teilweise begründet erklärt, dagegen die Anschlussberufung der Revisionsbeklagten abgewiesen und bezüglich der Kosten das Urteil der Vorinstanz bestätigt.
Mit dem vorliegenden Revisionsgesuch beantragt der Revisionskläger weitergehende Belastung der Revisionsbeklagten mit den Kosten des kantonalen Verfahrens aus dem Grunde, dass das Bundesgericht bei der Bestätigung der kantonalen Kostenverteilung aus Versehen nicht 366 Prozessrecht, N° 83.
oder doch auf irrtümliche Weise gewürdigt habe, dass allein die Revisionsbeklagte gegen das Urteil der ersten Instanz an das Obergericht appelliert hatte.
Erwägungen
Der angerufene Revisionsgrund aus BZP Art. 192 Zifff. 1 litt. c trifft nur dann zu, wenn sich aus dem Urteile selbst mit Sicherheit ergibt, dass in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen, d.h. gegen den Willen des Gerichtes, entweder gänzlich aussgeracht gelassen worden sind oder eine Würdigung erfahren haben, welche mit dem klaren Inhalte der Akten in Widerspruch steht. Sind diese Voraussetzungen nicht vorhanden, sondern wollen nur die faktischen und rechtlichen Schlussfolgerungen, welche das Gericht aus dem tatsächlichen Inhalt der Akten gezogen, als unrichtig oder ungenügend angefochten werden, so versgagt das Rechtsmittel der Revision (BGE 4, 635 ; vgl. auch BGE 16, 745 f.). Danach kann Revision nur verlangt werden, wenn der Beurteilung nicht der aus den Akten sich ergebende Tatbestand zu Grunde gelegt worden ist, sei es dass gänzlich übergehen und infolgedessen bei der Beurteilung gar nicht berücksichtigt wurde, dass eine bestimmte aus den Akten sich ergebende Tatsache eingetreten war, sei es dass eine der bei der Beurteilung berücksichtigten Tatsachen infolge versehentlich unrichtiger Auffassung des Inhaltes der Akten festgestelli worden war. Dagegen kann nicht Revision verlangt werden wegen angeblich unrichtiger rechtlicher Beurteilung von Tatsachen, sei es dass das Gericht einer vorgebrachten Tatsache überhaupt Keinerlei rechtliche Erheblichkeit beimass, sei es dass es andere Rechtsfolgen daran knüpfte, als der Revisionskläger will.
Im vorliegenden Falle liegt nicht der geringste Anhaltspunkt dafür vor — und der Reyvisionskläger behauptet es eigentlich auch gar nicht, — dass das Bundesgericht bei der Bestätigung der kantonalen Kostendispositive gegen seinen Willen ausseracht gelassen habe, dass ausschliesslich die Revisionsbeklagte das Urteil des Obergerichtes veranlasst hat, welches vom endgültig massgebenden Urteil des Bundesgerichtes viel weiter entfernt ist ale das erstinstanzliche vom Revisionskläger hingenommene Urteil. Die Bestätigung der kantonalen Kostendispositive lässt sich einerseits mit der familienrechtlichen Natur des Prozesses, anderseits damit rechtfertigen, dass das von der Revisionsbeklagten erwirkte Urteil des Obergerichtes immerhin in einem, und zwar keineswegs unwesentlichen, Punkte bestätigt wurde (« Beiträge... in dem von der Vorinstanz festgesetzten Umfange »). Insofern hierin eine unangemessene Kostenverlegung gesehen werden sollte, zo wäre sie auf nichts anderes als auf der Billigkeit nicht entsprechende unrichtige Anwendung der einschlägigen Prozesskostenvorschriften durch das Bundesgericht zurückzuführen, woraus keinesfalls ein Revisionsgrund hergeleitet werden kann.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
VIL VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE
84.
Estratto dalla sontenza 22 novembre 1935 della seconda gozione civile in causa Società di assicuraziono « Union-Genève » contro Cattaneo.
Contratto di assicurazione contro gli infortuni. — Rispozste reticenti apposte alla proposta da un agente della società. Anche lVagente meramente « produttore » vincola la società colle dichiarazioni da lui fatte al Proponente onde dargli le istruzioni necessarie per rispondere al questionario. — Nozione dell’« infermità » a?’ sensi del questionario (art. 4, 6, 8 cif. 3e 4, e 34 della legge sul contratto di assicurazione).