61 III 106
61 III 106
Rubrum
31. Entscheid vom 29. Juni 1935 i. S. Florin.
Árrestort für durch Grundpfandverschreibung versicherte Forderungen ist der Liegenschaftsort.
Sachverhalt
Le lieu du séquestre de la créance garantie par gage immobilier (à l’exchision de la cédule hypothécaire et de la lettre de rente) est au lieu de la situation de l’immeuble, Il luogo di sequestro di un credito garantito da ipoteca è quello della situazione del fondo.
Mit der vorliegenden, auf örtliche Unzuständigkeit gestützten Beschwerde verlangt G. Casati in Lugano Aufhebung des vom Betreibungsamt Rorschach gegen ihn vollzogenen Verlustschein-Arrestes auf eine Forderung, die durch eine in Rorschach befindliche Liegenschaft (vermittelst Grundpfandverschreibung) grundpfandversichert ist. Die kantonalen Aufsichtsbehörden haben die Beschwerde gutgeheissen. Den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde vom 17. Juni 1935 hat der Arrestgläubiger an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Aufhebung desselben.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Erwägungen
Gemäss Art. 272 SchKG wird der Arrest von der zuztändigen Behörde des Ortes bewilligt, wo das Vermögensstück sich befindet. Zu entscheiden ist nicht, ob eine Ausnahme von diesem Satze zuzulassen sei, sondern einfach, wo eine durch Grundpfandverschreibung gesicherte Forderung « sich befindet ». Gewöhnliche (nicht wertpapiermässig verbriefte) Forderungen werden von der ständigen Rechtsprechung als regelmässig am Wohnort ihres Gläubigers, also des Arrestschuldners, befindlich angesehen (BGE 56 III 230). Ausnahmsweise aber werden aus praktischen Gründen solche Forderungen als am Wohnort ihres Schuldners, des Drittschuldners, befindlich angesehen, wenn ihr Gläubiger, der Arrestechuldner, keinen Wohnsitz in der Schweiz hat (BGE 31 I 200 = Sep.-Aug. 8, 59). Ebenso sprechen praktische Gründe dafür, dass (nicht wertpapiermässig verbriefte) Forderungen, die durch Verpfändung von Sachen sichergestellt worden sind, als da befindlich angesehen werden, wo sich die verpfändete Sache befindet, zumal wenn es eine Liegenschaft ist. Gewöhnlich liegt der Vermögenswert einer pfandversicherten Forderung im Wert der verpfändeten Sache, ist also letztere wirtschaftlich die « Hauptsache », weshalb die pfandversicherten Forderungen auch gar nicht als persönliche Ansprachen im Sinne von Art. 59 der Bundesverfassung betrachtet werden. Dieser Wert, von dem das Steigerungsangebot abhängig gemacht wird, ist am zuverlässigsten am Ort der verpfändeten Sache selbet zu beurteilen. Wird die Verwertung der pfandversicherten Forderungen hieher verlegt, so lässt sie also ein günstigeres Ergebnis erwarten. Dieses Ziel wird ohne weiteres erreicht, wenn die pfandversicherten Forderungen als am Orte der verpfändeten Sache liegend angesehen werden, weil Pfändung und Verwertung regelmässig hier stattzufinden haben (Art. 89 SchKG und JAEGER, N. 3 zu SchKG 122). Freilich wird dadurch einer der an sich wenig erwünschten Fälle geschafen, wo andere betreibende Gläubiger nicht von dem allgemein für die Pfändung zuständigen Betreibungsamt in Erfahrung bringen können, ob sie der Teilnahme eines Árrestgläubigers an der Pfändung gemäss Art. 281 SchKG ausgesetzt seien, sondern sich ‘erst nachträglich