61 III 95
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Rubrum
94 Tfandnachlassverfahren, Weise Anwendung auf neu zu eröffnende wie auf bereits eröffnete Liquidationsverfahren, ebenso Art. 46.
Demnack deschliesst das Bundesgericht :
Sachverhalt
Auf den von der Bank in Zofingen A.-G. abgeschlossenen Nachlasevertrag werden, unter Aufhebung der entgegenetehenden Bestimmungen des Nachlassvertrages, als anwendbar erklärt die Art. 23, 24 litt. b, 25, 27, 28 Abs, 2 und 8, 29, 30, 31, 32 mit Ausnahme des letzten Satzes, 33, 34-46 der Verordnung dez Bundesgerichtes betreffend das Nachlaseverfahren von Banken und Sparkassen, vom 11. April 1935.
C.
Pfandnachlassversahren, Procédure de concordat hypothécaire.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGSUND KONKURSKAMMER ARRÊTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES Vgl. Nr. 23. — Voir n° 23, Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz)
A.
Schuldbefreibungs- und Konkursrecht. Poursuite ef saillie, ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARRÊTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 27. Entzcheid vom 25. April 1935 i. Ss. Mnheim und Konsorten, Verwertung von Anteilen an GemeinschaftsVermögen.
Drittpersonen werden nur dann alk Mitanteilhaber von den Bestimmungen der Art. 9 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1923 erfasst, wenn das Bestehen der Gemeinschaft unbestritten oder gerichtlich festgestellt iet.
Ein bestrittener Gemeinschaftsanteil kann im Wege des Art. 131 Abs. 2 SchKG verwertet werden, ohne dass es hiefür der Zustimmung aller pfändenden Gläubiger bedürfte.
Handelt es sgich um einen Erbschaftsanteil, zo steht dem Abtretungsgläubiger das Recht zu, die Vornahme der Teilung unter Mitwirkung der nach Art, 609 ZGB zuständigen Behörde zu verlangen.
Réalisation de parts de communauté.
Des tiers ne peuvent être considérés comme membres de la communauté dana le sens des art. 9 al. 2 et 10 al. 3 de l’ordonnance du 17 janvier 1923 qu’à la condition que le rapport de communauté ne soit pas contesté ou qu’il ait été reconnu par jugement.
Une part de communauté contestée peut être réalisée par la voie prévue par l’art. 131 al, 2 LP., sans qu’il soit nécessaire pour cela d’obtenir l’assentiment de tous les créanciers saisissants.
S’il s’agit d’une part de communauté dans une successiíon, le créancier cessionnaire a le droit de requérir le partage avec la collaboration de l’autorité compétente, en conformité de l’art. 609 Ce.
96 Schuldbetreibungs- und Konkurerecht, No 27.
Realizzazione di quote in comunione.
Un terzo non sarà considerato membro della comunione & sensi degli art. 9 cap. 2 e 109 cap. 3 del’ regolamento 17 gennajo 1923 se non alla condizione che il rapporto di comunione si& riconosciuto o stabilito in giudizio.
Una parte di comunione contestata può essere realizzata nel modo previsto dall’art. 131 cap. 2 LEF senza che perciò occorra ottenere Fassenso di tutti i creditori pignoranti.
Ove trattisi di una parte di comunione successorale, il creditore cessionario ha il diritto di domandare la divisione coll’intervento dell'autorità competente giusta l’art. 609 CC.
A.
— Die Gemeinde Bürglen bat die Pfändung des Anteils ihres Schuldners Joegef Muheim, Ingenieur in Altdorf, an der Hinterlassenschaft seines Vaters erwirkt, die zwar vom Betreibungsamt nach Einsicht einer ihm voargewiesenen Teilungsurkunde vom März 1931 abgelehnt, von der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichtes aber am 23. August 1933 auf Beschwerde der Gläubigerin hin angeordnet worden war, weil es den Vollstreckungesbehörden nioht zustehe, über die Frage der Teilung zu befinden, darüber vielmehr gegebenenfalls bei der Verwertung der Richter zu entscheiden haben werde. Die auf daa Verwertungsbegebren hin durehgeführten Einigungsverhandlungen, an denen wiederum unter Vorlage des Erbteilungsvertrages das Fortbestehen der Erbengemeinechaft bestritien wurde, sind gescheitert, und mit Entecheid vom 22. Februar 1935 hat nun die um Bestimmung des Verfahrens angegangene kantonale Aufsichtsbehörde angeordnet : «1. Die Erbengemeinschafter... werden verhalten, zur Feststellung des Anteilsrechtes des Miterben Jos. Muheim sämtliche Belege vom 6. bis 16. April 1935 auf der Gerichtskanzlei Uri aufzulegen. Der Gläubigerschaft ist von dieser Aktenauflage Kenntnis zu geben. 2. Falls die Aktenauflage nicht oder ungenüglich erfolgt, ist dem Waisgenamt Altdorf Weisung “zu geben, die Inventarisation des Nachlasses... zwecks Schätzung des Anteiles des erbberechtigten Jos. Muheim, Ingenieur, Altdorf, vorzunehmen. »
B.
— Diese Verfügung haben die sämtlichen Erben Muheim mit Einschluss des Betreibungsschuldners an das Bundesgericht weitergezogen, mit den Anträgen, sie sgei aufzuheben und die Aufsichtsbebörde sei anzuweisen, das Verfahren nach Art. 8 ff. der Verordnung vom 17. Januar 1923 unter Anhörung aller Beteiligten und Berückaichtigung aller Interessen neu durchzuführen, eventuell der Betreibungsgläubigerin Klagefrist zur gerichtlichen Feststellung des vermeintlichen, aber bestrittenen Erbanspruches am vermeintlichen, aber ebenfalla beatrittenen Erbschaftevermögen anzusetzen. Abgesehen von der Bemängelung des Einigungsverfahrens, sehen die Rekurrenten in der angefochtenen Verfügung einen Übergriff der Vollstreckungsbehörden in den Zuständigkeitskreis der Gerichte, entsprechend der Stellungnahme des Schuldners im kantonalen Verfahren.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Erwägungen
Nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Pfändung und. Verwertung von Anteilen an Gemeinechaftsvermögen vom 17. Januar 1923 sind die Gemeinschafter zur Vorlage der Bücher und aller Belege verpflichtet, die zur Feststellung des Abfindungswertes notwendig eind (wobei den Gläubigern nur mit Einwilligung aller Gemeinechafter Einsicht in die Bücher und Belege zu gewähren ist), und nach Árt. 10 Abs. 3 ebenda kann die Aufsichtsbehörde, die beim Scheitern der Einigungeverhandlungen das Verfahren zu bestimmen hat, über den Wert des gepfändeten Anteilsrechtes neue Erhebungen, insbesondere die Inventarisierung des Gemeinschaftsvermögens, anordnen. Voraussetzung dafür, dass ausser dem Betreibungszchuldner noch weitere Personen in solcher Weise am Betreibungsverfahren mitzuwirken haben bezw. Vorkehren der Vollstreckungsbehörden unterworfen werden, ist jedoch, wie die Rekurrenten mit Recht geltend machen, dass das Vorhandensein einer solchen Gemeinschaft unbestritten 98 Scluldbetreibuugs- und Konkursrecht. Ne 27.
oder festgeetellt sei ; denn nur in diesem dem materiellen Recht angehörenden Verhältnis kann der Grund jener Vorschriften des Vollstreckungsrechtes gefunden werden. Ist, wie hier, von Anfang an bestritten, dass die Erbengemeinschaft noch bestehe, indem angeblich die Gemeinschaft aufgelöst und die Hinterlassenschaft geteilt worden sein soll, s0 fehlt den Volletreckungsbehörden die Befugnis, gegen die angeblichen Miterben des Betreibungsschuldners in der von der kantonalen Aufsichtesbehörde angeordneten Weise einzuschreiten, solange wenigstens, als die Bestreitung nicht fallen gelaesen oder durch gerichtliches Urteil — welches einzig über die Frage der wirksamen Auflögung der Gemeinechaft und der durchgeführten Teilung zu entscheiden vermag — beseitigt ist. Die in Frage stehenden Bestimmungen der Verordnung können denn auch nicht anders verstanden werden, sowenig sich die alternativ vorgesehene Auflösung der Gemeinschaft durch die Vollstreckungsbehörden bei bestrittenem Bestande derselben verstehen und rechtfertigen liesse. Dass die Verordnung den Bestand eines Gemeinschaftsvermögens als gegeben voraussetzt, ergibt sich auch daraus, dass síe in Art. 10 ff. als Verwertungsmassnahme nur die Versteigerung des Anteilsrechtes oder die Auflösung und Liquidation der Gemeinschaft vorsieht, nicht aber die Überlassung des gepfändeten Anspruchs an die Gläubiger im Sinne von Art. 131 Abs. 2 SchKG, die doch bei bestrittenem Anspruch neben der Versteigerung in erster Linie in Frage kommt und bei AÁnsprüchen der fraglichen Art mit Rücksicht auf das umfassende Ermessen der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 132 SchKG nicht einmal der Zustimmung aller pfändenden Gläubiger bedarf (JauaER, zu Art. 132 SchKG, Nr. 4 Abs. 1 a. E.). Für den speziellen Fall, dass sich einer der Mitanteilhaber der Auflösung der Gemeinschaft widersetzt, erklärt Art. 13 der Verordnung übrigens “ jenes Verfahren hinsichtlich des Anspruchs auf Auflösgung als anwendbar, womit eben dem Grundsatze Rechnung getragen wird. dass die Volletreckungsbehörden nicht in bestrittene zivilrechtliche Verhältniese einzugreifen haben ; dieser Grundsatz wirkt sich in entsprechend weiterem Umfange dann aus, wenn schon der Bestand der Gemeinschafs und des (Gemeinschaftsvermögens als solchen bestritten ist.
Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und bleibt — nachdem das amtliche Einigungsverfahren als abgeschlossen zu gelten hat — nichts anderes übrig als entweder den gepfändeten Liquidationsanteil als bestritten zu versteigern oder ihn den Gläubigern gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG zur Eintreibung anzubieten. Letzteres dürfte hier das angezeigte Verfahren sein. Wird das gepfändete Anteilsrecht in diesem Sinne an die Betreibungegläubigerin abgetreten, go kann diese alsdann auf Feststellung der noch bestehenden Erbengemeinschaft klagen und, wenn sie ein obsiegliches Urteil erwirkt, die Vornahme der Teilung unter Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB zuständigen Behörde verlangen. Wo dieses Verfahren zur Verfügung steht, das den Verhältnissen vollauf gerecht zu werden vermag, fällt die an sich gleichfalls denkbare Lösung ausser Betracht, dass in Ergänzung der Verordnung vom 17. Januar 1923 das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde eingestellt würde bis zum Austrag des Streites um das Bestehen der Erbengemeinschafk, der (gemäss dem Eventualantrag der Rekurrenten) durch Fristansetzung an den Gläubiger in Gang zu bringen wäre.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der kantonalen Aufsichtebehörde aufgehoben.