62 I 107
62 I 107
Rubrum
25, Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. März 1926 i. S. Schürch gegen Direktion der Volkewirtechaft des Kantons Zürich.
Handelsregistereintragung:
Sachverhalt
Die Eintragspflicht besteht auch für zeitlich zum wvorneherein beschränkte Betriebe. Erw, 1.
Bei Betrieben mit raschem Warenumsatz ist nur auf die Grösse des Umsatzes und nicht auf den Wert des jeweiligen Warenlagers abzustellen. Es braucht nicht das Ende des Geschäftsjahres abgewartet zu werden, wenn sich sgchon vorher erweist, dass em Umsatz von 10,000 Fer. erreicht werden wird. Bestätigung der Praxis. Erw. 2, 4A. — Der Beschwerdeführer eröffnete am 27. Juli 1935 das Café Old India, Bahnhofplatz 5 in Zürich. Durch Schreiben vom 6. Januar 1936 forderte das Handelsregisteramt Zürich ihn auf, sich im Handelsregister eintragen zu lassen oder seine Einwendungen gegen die Eintragspflicht schriftlich geltend zu machen. Die Aufforderung stützte sich auf einen Polizeirapport, wonach der Buchhalter Joos erklärt hatte, das Café habe einen Umsatz von 60,000 Fr. und ein Warenlager im Werte von 1000 Fr. und beschäftige gegenwärtig 16 Angestellte. Der Beschwerdeführer antwortete dem Handeleregister- 108 Verwaltungs- umi Disziplinarreehtspflege.
amt am 13, Jañuar, dass er die Eintragung nicht für notwendig halte. Er habe den Betrieb des Cafés nur im Auftrage von Drittpersonen übernommen, und es werde sich bis zum April 1936 entscheiden, ob eine Aktiengesellgchaft oder Genossenschaft gegründet werde, wobei er nur noch als Geschäftsführer in Frage komme. Vorläufig seien auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragspflicht noch gar nicht vorhanden.
B.
— Das Handelsregisteramt unterbreitete die Angelegenheit am 16. Januar 1936 der kantonalen Volkswirtschaftsdirektion als Aufsichtsbehörde. Diese setzte dem Beschwerdeführer durch Verfügung vom 17. Januar eine Frist von fünf Tagen, um sich zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden, und drohte ihm für den Fall der Nichtanmeldung die Eintragung von Amtes wegen an.
C.
— Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende, am 23. Januar eingereichte Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt Aufhebung der Verfügung und macht zur Begründung geltend, dass er das Café lediglich vorläufig auf seinen Namen übernommen habe und dass von Anfang an die spätere Übernahme durch eine Aktiengesellachaft oder Genossenschaft in Aussicht genommen gewesen sei, die sich jedenfalls noch vor dem 1. April 1936 verwirklichen werde. Nach Art. 865 Abs. 4 OR habe es aber die Meinung, dass eine Eintragung ins Handeleregister nur notwendig sei, wenn das Geschäft auf den Namen des derzeitigen Inhabers fortgeführt werde. Ob sich ein Jabhresgumsatz von 60,000 Fr. ergeben werde, stehe noch nicht fest, da das Geschäft nicht einmal ein halbes Jabr bestebe.
In der Beschwerde wird das Gesuch gestellt, es sei ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, damit die Unterlagen über die in Gründung begriffene Genossenschaft vorgelegt werden können.
Die kantonale Volkswirtschaftadirektion beantragt in “ihrer Vernehmlassung vom 3. März Abweisung der Besgchwerde.
Regiaterzichon, N® 25. 109
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer gibt ausdrücklich zu, das Café Old India seit dem 27. Juli 1935 bis heute, also auch im Zeitpunkte der Aufforderung des Handelsregisteramtes vom S6. Januar 1936, auf seinen Namen betrieben zu haben. Dieser Zeitpunkt ist massgebend für die Eintragspflicht (BGE 57 I 146, 58 I 206). Waren die gesetzlichen Voraussetzungen damals gegeben, s0 besteht die Eintragspflicht, ohne Rücksicht darauf, ob und in welcher Weise sich die Verhältnisse seither verändert haben oder künftig verändern werden. Daber ist auch unerheblich, ob der Betrieb demnächst an Stelle des Beschwerdeführers von einer (Genossenschaft übernommen werden soll. Für s0- lange, als der Einzelkaufmann sein Geschäft betreibt, ist er eintragspflichtig, mag es sich dabei auch nur um einen vorübergehenden und zeitlich zum vorneherein beschränkten Betrieb handeln (STAMPA, Entscheide in Handelsregistersachen, Nr. 15 ; Urteile des Bundesgerichtes vom 15. Mai 1934 i. Ss. Walder gegen Zürich und vom 17. Dezember 1935 i. 8. Gilli-Saillen gegen Genf). Wie der Beschwerdeführer dazu kommt, aus Art. 865 Abs. 4 OR etwas anderes herauszulesen, ist nicht verständlich ; seine Auffassung findet weder im Wortlaut noch im Zweck der Bestimmung irgendwelche Stütze.
2.
Es frägt sich also nur, ob die sachlichen Voraussgetzungen für die Eintragspflicht zur Zeit der vom Handelsregisteramt erlassenen Aufforderungen erfüllt waren. Das ist zu bejahen.
Der Café-Betrieb des Beschwerdeführers ist ein Gastwirtschaftsgewerbe im Sinne des Art. 13 Abs. 2 Ziff. 3 lit. d der Handeleregisterverordnung vom 6. Mai 1890. Dass ein Warenlager im Werte von mindestens 2000 Fr. vorhanden aei, ist nicht erforderlich ; bei Gewerben dieser Art mit einem raschen und deshalb verhältnismässig grossen Warenumsatz kann nach sinngemässer Auslegung des Art. 13 Abs. 3 der Verordnung auf den Wert des jeweiligen Lagers 110 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
für die Eintragspflicht nichts ankommen (vgl. BGE 61 I
301.
1, Erw. 2, ferner die nicht publizierten Urteile vom 12. Mai 1931 i..S. Leutenegger gegen Graubünden und vom 13. Juni 19383 i. S. Fluttaz gegen Genf). Voraussetzung ist nur, dass der Jahresumsatz den Betrag von I0 000 Fr. erreiche. Um das festzustellen, braucht keineswegs das Ende des Geschäftsjahres abgewartet zu werden, sofern schon das Betriebsergebnis einiger Monate mit Sicherheit diesen Schluss zulässt (BGE 61 I 302). Das ist hier unzweifelhaft der Fall. Der Buchhalter des Beschwerdeführers gelber bezifferte den Jahreeumsatz an Hand der vorläufigen Ergebnisse auf 60,000 Fr. Tateächlich kann es auch gar nicht anders sein, als dass ein unbestrittenermassen gut frequentiertes Café am Bahnhofplatz in Zürich mit 16 Angestellten einen den Betrag von 10,000 Fr. erheblich übersteigenden Jahresumsatz haben muss.
302.
2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, ohne dass Anlass bestände, den Entscheid im Hinblick auf die Gründung der Genossenschaft noch auszusetzen. Ebenso erübrigt es gich bei der klaren Rechtslage, eine Vernehmlassung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes einzuholen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgerickt : Die Beschwerde wird abgewiesen.