Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

62 I 31

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9. Urteil vom 1. April 1936 i. S, Schweiz. Gezellzchaft für Zapitalanlagen gegen eidg. Bankenkommiszion.

Dem Bankengesetz unterstehen als Bank im Sinne von Ark, 1, Abs. 1, alle bankäbnlichen Finanzgesellschaften, die sich öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen. Auf den Zeitpunkt, in welchem die Publikumsgelder angeworben wurden, kommt es nicht an.

(Aus dem Tatbesíand.) A. — Die Schweizerieche Gesellschaft für Kapitalanlagen (bis 1935 : Schweizerische Bank für Kapitalanlagen, SHAB Nr. 191 vom 17. August 1935, 8. 2090) in Zürich bezweckt die Durchführung von Trustgeschäften aller Art, insbesondere durch Übernahme von Beteiligungen unter besonderer Berücksichtigung von Verkehrs- und Elektrizitätsunternehmungen. Die Gesellschaft kann ausserdem vorübergehend Kapitalien in Wert-