62 III 66
62 III 66
Rubrum
19. Entscheid vom 14. April 1936
Sachverhalt
I.
8. Genosgenschaft Eotel Eden au Lac.
Auch Aktiengeselischaft und Genosezenschaft, über welche der Konkurs eröffnet isb, können einen Nachlassvertrag vorschlagen (Erw. 2).
Wenn der Schuldner, über welchen der Konkurs eröffnet is, das Pfandnachlassverfahren in Anspruch nehmen will, 80 hat vorerst die zuständige Nachlassbehörde über dessen Eröffnung zu entscheiden (Erw. 1).
Les sociétés anonymes et les sociétés coopératives tombées en faillite peuvent proposer un concordat (consìd. 2).
Lorsque le failli demande à bénéficier du concordat hypothécaire, lVautorité concordataire décide tout d’abord sì la procédure de concordat gera introduite (consid. 1).
Le società anonime e le società cooperative dichiarate in fallimento pos80noo Proporre un concordato (consid. 2).
Se il fallito domanda d’essere ammesso al beneficio del concordato ipotecario, l’autorità concordataria competente deciderà anzitutto se la procedura relativa dev’essere iniziata (consid. I).
A. — Die Rekurrentin ist eine Genossenschaft, die am 22. Januar 1936 in Konkurs geraten ist, der vom Konkursamt Zürich 8 verwaltet wird, und infolgedessen am 27, Jamar im Handeleregister gelöscht wurde. Am 11. Februar 1936 stellte sie bei der Nachlassbehörde das Gesuch um Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens (und Bestätigung des vorgeschlagenen Prozentvergleiches mit’ den Kurrentgläubigern).
B. — Hierüber hat das Bezirksgericht Zürich als Nachlassbehörde am 18. März beschlossen :
1. Auf das Begehren wird nicht eingetreten.
2. Die Akten werden dem Konkursamt Zürich 8 zur Behandlung des Begehrens der Gesuchstellerin gemäss Art. 317 SchKG und Art. 40 Abs. 2 des Bundesbeschluesses vom 21. Juni 1935 überwiesen.
C. — Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens, eventuell auf RückWweisgung.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
1.
Die Vorinstanz meint, wenn ein Schuldner, über welchen der Konkurs eröffnet ist, einen Nachlassvertrag in Verbindung mit Pfandnachlassmassnahmen vorschlägk, 80 finde einfach Art. 317 SchKG Anwendung. Nach dieser Vorschrift begutachtet die Konkursverwaltung den Vorschlag zuhanden der zweiten (oder weiteren) Gläubigerversammlung und finden die Vorschriften über das Zustimmungs- und das Bestätigungsverfahren und die Wirkungen des Nachlassvertrages im allgemeinen entsprechende Anwendung mit der Massgabe, dass die Konkursverwaltung an die Stelle des Sachwalters tritt ; ein Bewilligungsverfahren findet also nicht statt, wie denn auch die Wirkungen desselben im wesentlichen durch die Wirkungen der Konkurseröffnung gegenstandslos gemacht sind. Demgegenüber kann im Pfandnachlassverfahren die Tätigkeit des Sachwalters bezw. des dessen Funktionen ausübenden Konkursverwalters (Konkursbeamten) nicht ers6 mit der Begutachtung des vorgeschlagenen Nachlassvertrages einsetzen. Vielmehr liegen 68 : Pfandnachlassverfahren. N° 19.
ihm eine Reihe vorausgehender Vorkehren ob, die keineswegs durch . das Feststellungeverfahren betreffend die Konkursaktiven und -passiven gegenstandslos gemacht werden (insbesondere die Veranlaseung der Pfandschätzung durch die Eidgenössische Pfandschätzungskommission und die Ermittlung der pfandgedeckten Forderungen). Diese Vorkehren für sich allein erheischen schon einen erheblichen Aufwand an Kosten und Zeit, während welcher die konkursmässige Verwertung verschoben werden muss, ganz abgesehen davon, dass auch die weiteren Obliegenheiten, welche Art. 317 SchKG dem Konkursverwalter anstelle eines besonderen Sachwalters überträgt, im Pfandnachlassverfahren erheblich komplizierter und daher zeitraubender und kostspieliger sind als für den Abschluss eines gewöhnlichen Nachlassvertrages, und zudem nach verschiedenen Richtungen Weiterungen erfordern. Dass die damit verbundene weitgehende Beschränkung des Konkursverfahrens bezüglich des Zeit- und Kostenaufwandes einfach von dem (möglicherweise persönlich interessierten) Konkursverwalter verfügt werden könne, lässt sich nicht rechtfertigen, wie denn auch Art. 317 SchKG keinerlei Anhaltepunkt dafür abgibt, dass der Konkursverwalter in irgendeiner Beziehung an die Stolle der Nachlassbehörde trete, zumal bezüglich der Anwendung des Art. 1 des einschlägigen Bundesbeschlusses, der gerade aus den angeführten Gründen umsoWweniger umgangen werden darf, wenn ein im Konkurs befindlicher Schuldner das Pfandnachlassverfahren in Anspruch nehmen will. Dementsprechend hat das Bundesgericht in dem von der Vorinstanz angeführten Präjudiz in BGE 59 ITI 220, in welchem es die Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens nach erfolgter Konkurseröffnung erstmals als zulässig erklärte, die Sache zu neuer, nämlich der (jetzt) von Art. 31 des Bundesbeschlusses vorgesehenen Entscheidung an die Nachlasebehörde zurückgewiesen und nicht etwa die Konkursverwaltung als ohne weiteres zur Durchführung des Pfandnachlassverfahrens berufen bezeichnet. Nichts steht entgegen, dass die Nachlassbehörde ein solches Gesuch auch der Konkursverwaltung zur Begutachtung unterbreite, zumal hinsichtlich der Frage der Schutzwürdigkeit des Schuldners (vgl. Art. 30 litt. b des Bundesbeschlusses und BGE 61 III 174). Auch kann
die Nachlassbehörde die Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens aus einem Grunde verweigern, welcher seinerzeit der Bestätigung des Nachlassvertrages entgegenstünde ; immerhin ist gerade in der antezipierten Anwendung des Art. 306 Zif. 1 SchKG Zurückhaltung geboten, -wie das Bundesgericht bereits auszusprechen Gelegenheit hatte (BGE 62 III 22).
2.
Ungeachtet der durch die Konkurseröffnung bedingten Auflösang von Aktiengeselleachaft und Genossenschaft können diese nach wie vor die Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens verlangen ; denn deswegen haben sie nicht ebwa ohne weiteres zu bestehen aufgehört (BGE
3.
IIT 273, 60 I 45 ffÆ.), wiewohl gie auf Grund einer der materiellen Rechtslage schlecht angepassten - Verordnungsvorschrift sofort im Handelsregister gelöscht werden (vel. BGE 60 a. a. O.). Auch diese bloss auf den Liquidationszweck beschränkte Fortexistenz ermöglicht ihnen die Inanspruchnahme des Pfandnachlassverfahrens, das ihnen zum Widerruf des Konkurses und damit zum unbeschränkten Weiterbestand verhelfen kann.
4.
Da die Vorinstanz noch gar keinen Sachentecheid gefällt hakt, rechtfertigt sich die sofortige Sachentscheidung durch das Bundesgericht. nicht.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schaldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.