62 III 83
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Rubrum
26. Entscheid vom 30. Juni 1936 i. S. Siegel,
Arb. 93 SchKG. Für Unterhaltsforderungen Angehöriger kann, auch wenn der Lohn des Betriebenen den Notbedarf nieht übersteigt, ein verhältnismässiger Teil gepfändet werden. Dieses Vorrecht entfällt, wenn solche Forderungen zu einem Kapital angewachsen sind, das dem besondern Zweck der Befriedigung des laufenden Unterhalts entfremdet ist. Doch kann in diesem Fall eine A usscheidung getroffen werden und derjenige Teil der Gesamtforderung, dem allenfalle der Charakter von Unterhaltsteisbungen zukommt, als bevorrechtet behandelt werden.
Sachverhalt
Art. 93 LP. Pour les aliments dus aux parents, une partie proportionnelle du salaire peut être saisie même sì le salaire du débiteur poursuivi ne dépasse pas le montant de ce qui lui est indispensable. Ce privilège cesse lorsque la dette alimentaire axrriérée représente un capital qui n’esb plus en rapport avec les besoins alimentaires courants du créancier. En ce cas, toutefois, il y a lieu de faire sur le total dû le déport de ce qui constitue des pPprestations alimentaires et d’accorder au créancier le privilège pour cette fraction.
Art. 93 LEF. Una quota del salario può essere pignorata per gli alimenti dovuti a parenti anche se il salario non supera i limiti di ciò che è indispensabile al debitore. Questo privilegio non è però concess0 quando il debito alimentare arretrato costituisce un capitale che eccede guanto è necessario per il sostentamento attuale del creditore. In questo caso bisogna distinguere e accordare al creditore il privilegio solo per la parte del credito che ha carattere alimentare.
In der Betreibung für rückständige Alimente eines unehelichen Kindes seit der am 12. Mai 1927 erfolgten Geburt im Betrage von 2415 Fer., nach Abzug erhaltener Zahlungen, beschwert sich die Gläubigerszchaft über die mit Unpfändbarkeit gemäss Art. 93 SchKG begründete Ablehnung jeglicher Lohnpfändung. Die kantonalen Instanzen haben die Beschwerde in Anlehnung an BGE 1932 ITI 76 ffÆ. abgewiesen, weil die in Betreibung gesetzte Summe ein eigentliches Kapital darstelle, das nicht mehr als zur Befriedigung laufender Bedürfnisse dienende Unterhaltsforderung angesehen werden könne und für das daher eine Lohnpfändung in der Tat nur in den Schranken des Art. 93 SchKG zulässig wäre, wofür hier angesichts des den Notbedarf des Schuldners und seiner Familie nicht einmal erreichenden Betrages seines Arbeitseinkommens die Voraussetzungen fehlen. Indessen hält die kantonale Aufsichtsbehörde diese Entscheidung nicht für befriedigend ; sähe sie nicht in jenem Präjudiz ein Hindernis, so0 würde sie « nicht zögern, die Alimente eines Jahres als laufend zu bezeichnen » und demgemäss, da der Lohn des Schuldners 2/3 des Notbedarfs der ganzen Familie mit Einschluss des betreibenden Kindes betrage, 2/3 des auf 180 Fr. im Jahr veranschlagten Notbedarfes dieses (sechsten) Kindes, also monatliche Lohnquoten von 1° Fr. für den erwähnten Zeitraum als pfändbar zu erklären.
Mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht ersucht die Gläubigerschaft um Entscheidung in diesem Sinne. .
Die Schuldbeireibungs- und Konkurskammer
Erwägungen
Das angezogene Präjudiz betraf eine Betreibung für rückständige Alimente dreier Kinder (aus geschiedener