Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

63 I 256

63 I 256

Rubrum

50. Urteil dos Kassationshofs vom 25. Oktober 1937

Sachverhalt

I.

Ss. Bommer gegen Aargau, BStaatsanwaltschaft, Wo längs der Strasse ein Fahrradweg besteht, gilt die Pflicht zu seiner Benutzung für die Radfahrer in beiden Richtungen, vorbehältlich abweichender örtlicher Regelung. Verhältnis dieser Vorschrift (Art. 7 VVo) zu derjenigen des Rechtsfahrens (Art. 26 MFG).

Längs der Strasse Suhr-Aarau verläuft auf deren Westgeite ein erhöhtes, 3,35 m breites Trottoir, das durch eine Demarkationslinie in zwei Hälften geteilt ist, deren der Strasse anliegende als Fahrradweg, die äussere als Fussgängerweg bezeichnet ist. Der Beschwerdeführer ist durch Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten von Aarau wegen Übertretung des Art. 71 der VVo zum MFG mit Fr. 3.— gebüsst worden, weil er sich am 8. Februar 1937 abends, auf seinem Fahrrad von Suhr gegen Aarau fahrend, auf der rechten Seite der Hauptfahrstrasse bewegte, anstatt den links verlaufenden Fahrradweg zu benutzen.

In der vorliegenden Nichtigkeiteabeschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung wird ausgeführt, die Vorschrift des Art. 71 VVo, wonach der Radfahrer einen vorhandenen Fahrradweg zu benutzen hat, gelte nur im Rahmen der Grundregel des Art. 26 MFG, wonach rechts zu fahren ist ; gie sei somit dabin zu interpretieren, dass der Radfahrer verpflichtet sei, den fe chts der Strasse befindlichen Fahrradweg zu benutzen. Wenn auf der rechten Strassengeite ein solcher nicht vorhanden sei, habe der Radfahrer auf der Hauptstrasse rechts zu fahren.

Erwägungen

Dass das Verhalten des Beschwerdeführers im Widerspruch steht zu Art. 71 VVo zum MEG, der schlechthin die Pflicht zur Benutzung vorhandener Fahrradwege aufstellt, Legt auf der Hand, denn dass der fragliche westseitliche Weg ein Fahrradweg und als solcher gekennzeichnet sei, wird nicht bestritten. Es kann sich somit nur fragen, ob der Standpunkt des Beschwerdeführers, dass Art. 71 VVo dem Gesetze (Art. 26) widerspreche und deshalb nicht durchgeführt werden könne, begründet ist.

Das Verhältnis des Art. 71 zum Art. 26 ist nicht dasjenige der lex specialis zur lex generalis, wo die erstere eine Durchbrechung der. letzteren begründet, was allerdings die VVo gegenüber dem Gesetze nicht könnte.

Ark. 26 (in Verbindung mit Art. 30) sagt nur, dass auf derjenigen Strasse, Fahrbahn usw., auf der der Radfahrer fährt, die Vorschrift des Rechtsfahrens gilt ; er sagt aber nicht, welche Strasse der Fahrer zu benützen hat. Wo nur eine einfache Strasse besteht, versteht sich das von gelber. Der Art. 71 betrifft den Sonderfall, dass ausser der allgemeinen Strasse noch ein besonderer Fahrradweg vorhanden ist. Er berührt also die Vorschrift des Rechtsfahrens überhaupt nicht, sondern bringt eine Durchbrechung der — ungeschriebenen — lex generalis, wonach alle Fahrzeuge die allgemeine Strasse benützen dürfen. Aus Art. 71 geht hervor, dass das Gesetz den Fahrradweg als eine Strasse für sich, nicht bloss als eine geitliche Zone der Hauptstrasse, betrachtet. Die Regel des Rechtsfahrens nach Art. 26/30 MFG gilt daher einergeits auf der Hauptstrasse für die dort verkehrenden Fahrzeuge, anderseits auf dem Fahrradweg für gich genommen für die auf ihn verwiesenen Fahrräder. Die gegenteilige Interpretation im Sinne des Beschwerdeführers würde dazu führen, dass die vom verkehrstechnischen Standpunkte aus bessere Lögung der Verweisung der einzelnen Kategorien von Strassenbenützern auf spezielle Wege (Reit-, Fussgänger-, Fahrradwege) ausgeschlosgen bezw. auf den Fall der beiderseitigen Anlage solcher Wege beschränkt würde. Eine dem Art. 71 VVo analoge Vorschrift für Fussgänger ist im MFG selber enthalten (Art. 35 Abs. 1). Wenn diejenige für Radfahrer im Gesetze fehlt, so0 offenbar nur deshalb, weil Fahrradwege zur Zeit noch viel seltener sind als (einseitige) Fussgängertrottoirs und man sie aus diesem Grunde im Gesetze nicht besonders erwähnte.

AB 63 IL — 1937 17 Dass der in Frage stehende, diesem gesetzlichen Regime unterstehende Fahrradweg zur Zeit des Stossverkehrs kaum genügt, -kann vorliegend auch nicht als Schuldanusschliessungsgrund im konkreten Falle eine Rolle spielen, da zu der fraglichen Stunde kein Stossverkehr herrschte.

Neben der dargestellten Regelung nach MFG und VVo bleibt jedoch bezüglich eines einseitigen Fahrradwegs die Möglichkeit einer besonderen örtlichen Regelung (Art. 3 Abs. 3 MFG) in dem Sinne, dass die Pflicht und das Recht seiner Benutzung nur für Radfahrer in derjenigen Richtung besteht, in welcher er rechts neben der Hauptstrasse liegt, sgodass auf ihm Einwegverkebr herrscht, wie in dem. vom Beschwerdeführer erwähnten Falle im Kanton Zürich. Eine solche örtliche Regelung liegt jedoch hier nicht vor.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

TI. ERÖFFNUNG UND ERWEITERUNG VON WARENHÄUSERN UND FILIALGESCHÄFTEN OUVERTURE ET AGRANDISSEMENT DE GRANDS MAGASINS ET DE MAISONS A SUCCURSALES MULTIPLES