Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

63 I 332

63 I 332

Rubrum

64. Urteil des Kasgationshofs vom 20. Dezember 1937

Sachverhalt

I.

S. Zürich, Staatsanwaltschaft gegen M.

Art. 6 Abs. 4 des Bundesratsbeschlusses vom 3. April 1936 betreffend Strafvorschriften für den passiven Luftschutz enthält eine kriminelle Strafandrohung und ist daher nach dem GrundSatz, der im (vorstehend abgedruckten) Urteil vom 20. Dezember 1937 i. 8. Sch. ausgesprochen wurde, nicht rechtsbeständig.

4A. — Max M. veröffentlichte in der Winterthurer Arbeiterzeitung vom 11. Mai 1936 emen Artikel, worin der passìve Luftschutz der Zivilbevölkerung als « erbärmlicher Schwindel » « zu 95 % Schwindel » und die Verteidiger des Luftschutzes als « bezahlte Leute der Luftschutzartikelfabrikanten oder dann leichtgläubige, naive Menschen » bezeichnet wurden.

Am 831. August 1936 erhob die Bezirksanwaltschaft Winterthur beim dortigen Bezirksgericht Anklage gegen M., weil er durch seinen Artikel vom 11. Mai 1936 dem am I5. April 1936 in Kraft getretenen Bundesratebeschluss vom 83. April 1936 betreffend Strafvorschriften für den passiven Luftschutz voreätzlich zuwidergehandelt babe. Anwendbar sei Art. 6 Abs. 4 dieses Beschlusses : « Wer vorsützlich in der Öffentlichkeit über den passiven Luftschutz irreführende Angaben macht oder Behauptungen aufstellt, die geeignet sind, amtlich vorgesehene oder angeordnete Massnahmen zu stören oder zu durchkreuzen, wird mit Gefängnis von einem Monat bis zu einem Jahr bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse von 50 bis 1000 Fr. ». Der Strafantrag lautete auf einen Monat Gefängnis, bedingt. Der Angeklagte bestritt die Rechtsgültigkeit der der Anklage zugrundeliegenden Strafvorschrift und behauptete zudem, dasgs sein Verhalten ohnehin nicht darunter fallen würde. Sowohl das Bezirksgericht Winterthur, als auch im Berufungsverfahren die Strafkammer À des zürcherischen Obergerichts sprachen den Angeklagten frei. Die Erwägungen des Obergerichts Tassen sich wie folgt zusammenfassen : Der Bundesratsbeschluss, wegen dessen Missachtung M. angeklagt sei, stütze sich auf den dringlichen Bundesbeschlues vom 29. September 1934 betreffend den passiven Luftschutz der Zivilbevölkerung. Darin werde der Bundesrat ermächtigt, die für den passiven Luftschutz erforderlichen Vorgchriften auf dem Verordnungsweg zu erlassen, Art. 3 Abs. 2. Diese Bestimmung sei als Bestandteil eines allgeméin verbindlichen Bundesbeschlusses nach Art. 113 Abs. 3 BV vom Richter ohne Prüfung ihrer Vertassungsmägssigkeit zu beachten. Zu untersuchen sei bloss, ob sgich die Ermächtigung des Art. 3 Abs. 2 auch auf den Erlass von Strafvorsechriften beziehe und ob, wenn das zutreffe, Art. 6 Abs. 4 des Bundesbeschlusses im besondern zu den für den Luftschutz « erforderlichen » Bestimmungen gerechnet werden könne. Beide Fragen seien zu bejahen. Dagegen werde durch das streitige Verhalten des Ángeklagten der Tatbestand des Art. 6 Abs. 4 nicht erfüllt, weil gich. M. auf eine allgemeine Kritik des Luftschutzes beschränkt habe, ohne bestimmte amtlich vorgesehene oder angeordnete Massnahmen im Sinne jener Vorschrifbt stören oder durchkreuzen zu wollen.

B. — Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde beantragt die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, das Urteil des Obergerichts sei wegen Verletzung von Art. 6 Abs. 4 des Bundesratsbeschlusses vom 3. April 1936 aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Instanz zurückzuweisen.

C. — Der Beschwerdebeklagte M. beantragt, die Begchwerde abzuweisen.

Erwägungen

1.

und 3. — (entsprechen esinngemäss den Erwägungen 1 und 2 des vorstehend abgedruckten Urteils vom 20. Dez. 1937 i. S. Sch.)

2.

Da das.in Art. 6 Abs. 4 des Bundesratsbeschlusses umschriebene Verhalten beim Vorhandensein von Vorsatz mit mindestens' einem Monat bis zu einem Jahr Gefängnis bedroht wird, muss darin nach der Abgrenzung, die — hauptsächlich in den Kantonen — zwischen polizeilichem und kriminellem Strafrecht gemacht wird, notwendigerweise ein krimineller Straftatbestand erblickt werden (vgl. auch BGE 56 I 8. 418 ffÆ.). Die Vorscbrift ist somit nach dem Gesagten nicht anwendbar. Die Frage ibrer Auslegung — und besonders auch ihres Verhältnisses zur verfassungesmässig gewährleisteten Pressfreiheit — stellt sgich darnach nicht mehr.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Constitution of the Swiss Confederation, Art. 113 — the act was consolidated again on February 7, 1999, January 1, 2000, June 10, 2001, December 2, 2001, March 3, 2002, April 1, 2003, August 1, 2003, February 8, 2004, March 2, 2005, November 27, 2005, May 21, 2006, January 1, 2007, January 1, 2008, November 30, 2008, May 17, 2009, September 27, 2009, November 29, 2009, March 7, 2010, November 28, 2010, January 1, 2011, March 11, 2012, September 23, 2012, March 3, 2013, February 9, 2014, May 18, 2014, June 14, 2015, January 1, 2016, February 12, 2017, September 24, 2017, January 1, 2018, September 23, 2018, January 1, 2020, January 1, 2021, March 7, 2021, November 28, 2021, February 13, 2022, January 1, 2024, and March 3, 2024.