63 II 129
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Rubrum
31. Urteil der I. Zivilabteilung vom 17. März 1937
Sachverhalt
I.
Ss. Eaogi gegen Baumgartner und Kantonsgoericht Schwyz.
1. Zivilrechtliche Beschwerde nach Art. 87 Ziff. 1 OG ; Voraussctzungen. Erw. 1.
2. Derogatorische Kraft des Bundesrechkts. Mit Art. 120 ff. OR nicht vereinbar und darum ungültig sind Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts, nach denen die Verrechnungseinrede nur zuläasig sein soIl :
a} wenn Forderung und Gegenforderung aus dem gleichen Rechtsgeschäfte stammen ;
b} wenn der Betrag der Gegenforderung denjenigen der Hauptforderung nicht übersteigt ;
c) wenn der Gerichtsstand der Klage für die Gegenforderung der gleiche isb wie derjenige der HauptforderungsKklage.
Erw, 2-4. :
A. — Der Kläger, Viktor Baumgartner in Bagel, war in den Jahren 1927-1929 Generalvertreter der New Yorker Firma Savage Arms Corporation für die Schweiz und lieferte als solcher dem Beklagten, Ingenieur A. KaegiTreulin in Pfäffikon (Schwyz), Savage-Maschinen. Durch Vertrag vom 30. März 1929 räumte er dem Beklagten das Recht ein, für den Verkauf in einer Reihe deutschweizerischer Kantone und im Tessin Savage-Erzeugnisse direkt von der New Yorker Firma zu beziehen. Jede der Parteien verpflichtete sich bei einer Konventionalstrafe von Fr. 500.— für den einzelnen Übertretungsfall, im Vertretungsgebiet der andern Partei Offerten und Lieferungen zu unterlassen.
Auf 1. Januar 1930 wurde die Savage-Generalvertretung für die Schweiz dem Beklagten übertragen. Der Kläger verkaufte dem Beklagten durch Vertrag vom 11. Januar