63 II 36
63 II 36
Rubrum
9. Urteil dor II, Zivilabteilung vom 16. Januar 1937 i. 8. Meler gegen Kant, Ponslonekasse Schaffhangsen.
Der Anspruch an eine öffentlichrechtliche, obligatorische kantonalo Beambtenpensionskasse ist öffentlichrechtlicher Natur, auch derjenige der städtischen Beamten, die auf Grund eines « Versicherungsvertrages » zwischen der Stadt und der kantonalen Kasse bei dieser gleich wie die kantonalen Beamten versichert sind. sArt. 56 OG).
Sachverhalt
A.
— Die Kläger als Erben der im Oktober 1935 verstorbenen städtischen Lehrerin Louise Meier belangten vor dem kantonalen Versicherungsgericht die kantonale Pensionekasse auf Bezahlung einer Abfindung von 5 % der Besoldung für jedes Dienstjahr, Bei der beklagten Pensionskasse des Kantons Schaffhausen handelt es sich um eine « öffentlichrechtliche Anstalt mit eigener RechtsPpersönlichkeit », die der Kanton zum Zwecke der Versicherung seiner Beamten, Angeatellten und ständigen Arbeiter errichtet hat (Art. 1 der Statuten). Die Beamten und Angestellten sind, unter gewissen Vorbehalten, obligatorisch versichert (Art. 6). Der Staat leistet regelmässige Beiträge an die Kasse (Art. 9). Streitigkeiten über Leistungen der Kasse sind auf Klage des Anspruchsberechtigten hin vor dem kantonalen Versicherungsgericht auszutragen (Art. 60 f.). Gemäss Art. 2 lit. e des « Versicherungsvertrages » zwischen der Kasse und der Einwohnergemeinde Schaffhausen iat auch das Lehrpersonal der Stadtgemeinde Schaffhausen bei der kantonalen Kass6 obligatorisech versichert.
B.
— Das Obergericht als Versicherungsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet aich die vorliegende Berufung mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.
Erwägungen
Die Berufung an das Bundesgericht ist nur möglich gegen Entscheide in Zivilrechtsstreitigkeiten, die unter Anwendung der eidgenössischen Gesetze entschieden worden sind oder hätten entschieden werden sgollen (Árt. 56 OG). Diese Voraussetzung trifft im vorliegenden Falle nicht zu, Wie der Besoldungsanspruch des kantonalen oder städtischen Lehrers, der nicht in einem privatrechtlichen Anstellungsyerhältnis steht, sondern Beamter ist, nicht Gegenstand einer Zivilrechtsstreitigkeit bildet, s80 auch nicht der Ánspruch auf Leistung aus einer solchen öffentlichen Pensionskasse (vgl. BGE 55 IT 208, 215 ; 44 IT 312). Die staaterechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat denn auch keine Bedenken gehabt, staatsrechtliche Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Behörden über Ánsprüche an Arbeitslosenvergicherungskassen entgegenzunehmen, ohne weiter zu unterguchen, ob es sich dabei nicht um Zivilansprüche handeln könnte ; diese Annahme wurde implicite ohne weiteres verneint (vgl. z. B. Urteil vom 16. Juli 1936 i. 8. Mora ec. Städtizche Arbeitslosgenversicherungskasse Zürich).
- Der Umstand, dass es sich um eine kantonale Kasse handelt, während Louise Meier städtische Lehrerin war, ändert an der Sachlage nichts ; denn der Sinn des « Versicherungsvertrages » zwischen der Einwohnergemeinde Schaffhausen und der kantonalen Pensionskasse ist nicht der, dass die städtischen Angestellten privatrechtlich Versicherte bei der kantonalen Kasse sein sollen, sondern der; dass die städtischen Beamten bei der kantonalen Kasse ebensgo versichert sein sollen, wie wenn sie kantonale Beamte wären, und in gleicher rechtlicher Stellung wie diese (vgl. Art. 5 lit. a der Kassenstatuten, über die Gleichstellung speziell auch Art. 8 des Versicherungsvertrages). Auch dieser letztere weist Streitigkeiten über seine Auslegung an das Versicherungsgericht (Art. 11).
- 38 Prozessrecht. N° 10, Da es sich gomit nicht um eine Zivilrechtastreitigkeit handelt, is die Berufung an das Bundesgericht nicht gegeben.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Berufang wird nicht eingetreten.
10.
Anuazug ans dem Urteil doer I. Zivilabteilung vom 2. Februar 1937 i. 8. Promor und Greber gegen Spar- und Loihlkasso dea Amitsbezirks Laufen, Berufung und staatsrechtliche Beschwerdae.
Werden Berufung (oder zivilrechtliche Beschwerde) und staatsrechtliche Beschwerde in derselben Sache ergriffen, so sind für jedes der beiden Rechtsmittel die geseizlich vorgesehenen Formen zu wahren, insbesondere sind getrennte Eingaben zu machen.
… Ausserdem sind Berufung und staatsrechtliche Beschwerde in einer einzigen Eingabe vereinigt, was nicht zulässig ist. Es handelt sich dabei um zwei verschiedene, selbetändige Rechtsmittel, die deshalb auch getrennt in den vom Gesetze vorgesehenen Formen eingereicht werden müssen. In einem Falle wie dem vorliegenden, wo die staatsrechtliche Beschwerde neben der Berufung ergriffen isé und sich gegen Verstösse im Beweisverfahren richtet, wird nach einem vom Bundesgerichte im Jahre 1934 beschlossenen Zusatze zum Gerichtesreglement allerdings auch die staatsrechtliche Beschwerde von der Zivilabteilung beurteilt, die sich mit der Berufung befasst (und das Gleiche gilt, wenn neben der staatsrechtlichen Beschwerde noch eine zivilrechiliche vorliegt). Diese, übrigens nur versuchsweise getroffene Regelung betrifft aber ausschliesslich die interne Geschäftsverteilung am Gerichte, durch die an der Selbständigkeit der beiden Rechtsmittel und am Erfordernis getrennter Eingaben nichts geändert wird. Das Bundesgericht hat das auch in seinem Geschäftsbericht an die Bundesversammlung für das Jahr 1934 ausdrücklich festgestellt (S. 2) : « Die Meinung ist dabei, Prozesesrecht. N° LI. 39 dass wie bisher die staatsrechtliche Beschwerde selbständig in den hiefür vorgesehenen Formen erhoben und begründet werden muss, also nicht mit der Berufung verbunden werden darf ».
11.
Das Schweizerische Bundosgorioht an dio kantonalen JustizdireEtionen zuhanden der praktizierenden Rechtsanwälte ihres Kantons.
Die Bestimmung in Art. 81 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG), wonach das Bundezsgericht ausnahmeweise nicht an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz gebunden isb, wenn sie mit dem Inhalt der Akten in Widerspruch stehen, wird vielfach missbräuchlich benützt, um irgendwie unbequeme Tatsachenfeststellungen des kantonalen Urteils vor Bundesgericht als aktenwidrig anzugreifen. Dreissig und mehr « Aktenwidrigkeitsrügen » im nämlichen Prozess sind keine Seltenheit. Die Anfechtungen sind fasb ausnahmslos völlig unbegründet, müssen aber vom Bundesgericht im einzelnen untersucht werden, das dadurch in weitem Umfange zu einer ihm nicht zustehenden Nachprüfung der kantonalen Tatbestandsfeststellungen und angesichts der Unbegründetheit der Rügen zu gänzlich unfruchtbarer Arbeit gezwungen ist.
Das Bundesgericht stellt fest, dass eine Aktenwidrigkeit im Sinne des Árt. 81 OG nur vorliegt, wenn eine für die rechtliche Entscheidung des Falles bedeutsame tatsächliche Annahme der kantonalen Instanz mit einem ganz bestimmten Aktenstücke in unverträglichem Widerspruch steht. Feststellungen des kantonalen Urteils, die auf einer, wenn auch vorweggenommenen (antizipierten) Würdigung der Beweiesmittel oder Indizien beruhen, können nicht als aktenwidrig angefochten werden.
Künftiger Miesbrauch des Vorbehaltes aus Art. 81 OG durch Erhebung ofensichtlich unbegründeter Aktenwid-