63 III 105
63 III 105
Rubrum
31. Entscheid vom 22. Oktober 1937 i. S. Palk-0ohon.
Lohnpfändung gegen Ehemann (Art. 93 SchKG) :
Sachverhalt
1, Die Betreibungsbehörden können nicht einen Anzstellungsvertrag des Schuldners als bloss zum Schein gemacht ausser Betracht lassen.
2. Bei Bestimmung der pfändbaren Lohngquote isb ausser dem eigenen Verdienst des Schuldners der Beitrag der Ehefrau an die ehelichen Lasten gemäss Art. 246 bezw. 192 ZGB in Rechnung zu stellen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es sich um eine Betreibung für Haushalts- oder für andere Schulden des Ehemannes handelt (Änderung der Praxis). — Die Betreibungsbehörden können, mangels einer Festsetzung nach Art. 246 Abs. 2 ZGB, die Höhe des Ehebeitrags vorfrageweise bestimmen. Grundsütze hiefür.
Saisie du salaire d’un homme marié (art. 93 LP).
1. Les autorités de poursuite ne peuvent refuser de prendre en considération un contrat de travail du débiteur, arguant du fait que ce contrat serait fictif.
2. Pour déterminer la quotité saisissable du salaire du débiteur, il faut tenir compte, non seulement de ce salaire, mais encore de la contribution de la femme aux charges du ménage (art. 246 ou 192 CC) ; peu importe, de ce point de vus, que la poursuite ait pour objet uñe dette contractée pour l’entretien du ménage ou une autre dette du mari (changement de jurisprudence). — ÁS 63 ITT — 1937 8 106 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N° 31.
Dans la mesaure: où la contribution de la femme n’a pas déjàóté fixée conformément à l’art. 246 al. 2 CC, les autorités de poursuite sont fondées à la déterminer préjudiciellement. Principes qui doivent présider à cette détermination. Pignoramento del salario del marito (art. 93 LEF). 1. Le autorità di vigilanza non possono rifiutarsi di prendere in considerazione, perchè simulato, un contratto di lavoro del debitore.
2. Per determinare la quota pignorabile di salario del debitore devesií tener conto non soltanto di questo salario, ma anche del contributo della moglie alle spese comuni (art. 246 o 192 CC), © ciò senza riguardo al fatto che il debito, oggetto dell’esecuzione, sía un debito contratto per i bisogni dell’economia domestica od un altro debito del marito (cambiamento della giurisprudenza). In quanto il contributo della moglie non sía già stato stabilito conformemente all’art. 246 cpv. 2 CC, le autorità di vigilanza possono determinarlo in via pregiudiziale. Principi, sulla cui base va fatta questa determinazione.
3. Der Schuldner Albert Falk war bei der Holfa A.-G, in welcher seine Ehefrau als Verwaltungsratspräsidentin und zugleich Buchhalterin und Korrespondentin ein Gehalt von Fr. 650.— bezieht, zu einem solchen von Fr. 350.— angestellt. Auf Begehren der Betreibungsgläubigerin, der Konkursmasse Gebr. Falk A.-G., wurden dem Schuldner von seinem Gehalt Fr. 150.— gepfändet. Hierauf setzte die Holfa A.-G., vertreten durch seine Ehefrau, dem Schuldner das Gehalt auf Fr. 200.— herab. Das Betreibungsamt hielt trotzdem die Lohnpfändung von Fr. 150.— aufrecht, und eine auf Art. 93 SchKG gestützte Beschwerde des Schuldners hiegegen wurde von der Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 28. April 1937 abgewiesen. Darauf kündigte die Holfa A.-G., wiederum vertreten durch Frau Falk, mit Brief vom 22. Mai 1937 dem Schuldner die Anstellung auf 31. Juli, nahm ihn jedoch mit Vertrag vom I. August, namens der Firma unterzeichnet von der Ehefrau, wieder in ihre Dienste mit einem Fixum von Fr. 180.— monatlich und einer Beteiligung von 20 % am jährlichen Reingewinn der A.-G. Am 2. August 1937 pfändete das Betreibungsamt ihm diese letztere Beteiligung, erklärte jedoch den Lohn ‘als unpfändbar nach Art. 93 SchKG. — Die Eheleute Falk leben unter Gütertrennung.
B.
— Auf Beschwerde der Gläubigerin hat die Aufsichtsbehörde die Lohnpfändung von Fr. 150.—, neben derjenigen des Gewinnanteils, wieder hergestellt. Sie führt aus, der Schuldner und seine Frau seien mit der Gestaltung des Anstellungeverhältnisses in dem Scheinvertrag in fraudulöser Weise auf die Sabotierung der Lohnpfändung ausgegangen. Die beiderseitigen Gehälter ständen, unter Berücksichtigung der Tätigkeit der beiden Ehegatten in der A.-G, in keinem vernünftigen Verhältnis zueinander. Das Fixum von Fr. 180.— entespreche genau dem Existenzminimum für eine Einzelperson ; der neue Vertrag daure gerade so lange wie die Lohnpfändung, und der 20%ige Gewinnanteil könne leicht illusorizgch gemacht werden. Der Gläubiger könne daher nicht allein auf die Pfändung dieses letztern Aktivums verwiesen werden. Eventuell wäre davon auszugehen, dass der Schuldner mindestens die Hälfte der beiderseitigen Gehälter O FE Fr. 415— verdiene, wobei die Fr. 150 pfändbar blieben. Wollte man schliesslich von den offiziellen Gehältern: ausgehen, 80 wäre es Sache der Ehefrau, für den gemeinsamen Haushalt aufzukommen, und dem Schuldner wären nur Fr. 60.— als Kompetenz für Bekleidung und Wäsche zu belaesen, sodass in diesgem Falle die Pfändung auf Fr. 120.— zu reduzieren wäre.
C.
— Hiegegen rekurriert der Schuldner ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Unpfändbarerklärung der gánzen 180 Fr.
Die Schuldbetreibungs- und] Konkurskammer ' zieht in Erwägung.: 4. Die Absicht des Schuldners und der von seiner Ehefrau vertretenen À.-G. is unverkennbar, durch die Gestaltung des Vertragsverhältnisses eine Lohnpfändung 108 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N® 31.
seitens der Gläubiger zu verunmöglichen. Dennoch darf die Aufsichtsbehörde nicht einfach den Anstellungsvertrag als bloss zum Schein gemacht ausser Betracht lassen. Die Frage, ob ein Vertrag simuliert sei, is eine materiellrechtliche und kann daher nur vom Richter beurteilt werden. Wenn sowohl der Schuldner als sein Arbeitgeber über die Wöhe des Lohnes übereinstimmende Erklärungen abgeben, s0 müssen die Betreibungsbehörden darauf abstellen und können höchstens, wenn der Gläubiger an der Behauptung eines höheren Lohnes festhält, eine allfällige das Existenzminimum übersteigende Lohnquote als bestrittene Forderung pfänden, worauf nach Anweisung oder Verwertung derselben eventuell der Richter über ihren Bestand zu entscheiden haben wird.
5. Der Bestimmung des Existenzminimums des Schuldners ist jedoch nicht bloss sein Arbeitslohn zugrunde zu legen, sondern der Beitrag an dieehelichen Lasten, den ihm nach Gütertrennungsrecht (Art. 246, 192 ZGB) seine Ehefrau schuldet, ist mit zu berücksichtigen. Denn im Umfange dieses Beitrages vermindern sich seine eigenen Aufwendungen für den Unterhalt der Familie und wird sein Lohn, der ihm ohne den Beitrag als unumgänglich notwendig im Sinne von Art. 93 SchKG zugestanden werden müsste, zu anderweitiger Verwendung frei, kann mithin zu Gunsten seiner Gläubiger gepfändet werden. Dass der Schuldner auf diesen Beitrag nicht zum Nachteil der Gläubiger verzichten kann, hat das Bundesgericht in BGE 60 ILI 57 bereits ausgesprochen.
Im vorliegenden Falle kommt insbesondere ein Beitrag der Ehefrau des Schuldners aus ihrem Arbeitserwerb in Frage. Nach Gütertrennungsrecht wäre der Beitrag der Ehefrau aus dem Arbeitserwerb in gleicher Weise geschuldet wie aus den Einkünften ihres Vermögens. Das kommt durch Ari. 245 im Zusammenhang mit Art. 246 ZGB zum Auadruck. In Ansehung des Sonderguts der Ehefrau in Güterverbindung oder Gütergemeinschaft wäre dagegen ein Unterschied zu machen, je nachdem es gich um Einkünfte aus Vermögen oder Arbeitserwerb handelte. Denn Art, 192 Abs. 1 unterstellt zwar für die Verpflichtung der Ehefrau, zur Tragung der ehelichen Lasten einen Beitrag zu leisten, das Sondergut den Regeln der Gütertrennung, aber er erwähnt in Abs. 2 den Arbeitsverdienst besonders mit der Bestimmung, dass er, so weit erforderlich, für die Bedürfnisse des Haushaltes zu verwenden sei. Der Vorentwurf und der bundesrätliche Entwurf zum ZGB enthielten diese Bestimmung noch nicht, síe ist von der nationalrätlichen Kommission angefügt worden. Der Referent im Nationalrat sah darin bloss eine Verdeutlichung, aber seinen weitern Ausführungen ist zu entnehmen, dass der Arbeitserwerb der berufstätigen Frau, wenn erforderlich, ganz zur Tragung der ehelichen Lasten beigesteuert werden müsse (Bull. XY, 687), welche Auffassung allerdings eine Differenzierung zu Abs. 1 begründete. Denn dass die Ehefrau ihre Erträgnisse des Sondergutsvermögens, wenn erforderlich, auch im ganzen Umfang als Beitrag an die ehelichen Lasten abzuliefern haben würde, wollte vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben werden, sondern nach verschiedenen Versuchen einer nähern Bestimmung der Beitragspflicht (ebenda 8. 727 Abs. 2, 1151) wurde diese durch Art. 246 Abs. 2 ZGB dem Ermessen des Richters im einzelnen Falle überlassen. Im Ständerat wurde die Beifügung des Nationalrates zuerst als unnötig — weil bereits in Abs. 1 das Erforderliche gesagt sei — gestrichen (ebenda S. 1101/2). Später wurde sie aber wiederum aufgenommen, und zwar mit einer Begründung, die keinen Zweifel. darüber aufkommen lässt, dass die Beitragspflicht der Ehefrau aus dem Arbeitserwerbe grundsätzlich weiter gehe als diejenige aus den Erirägnissen des den Regeln der Gütertrennung unterstellten Vermögens (ebenda Ss. 1152). Diese Differenzierung, obschon sie lediglich bei Ordnung des Beitrages aus dem Sondergut vorgenommen ist, hat auch zu gelten, wenn
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im ganzen Gütertrennung besteht, wie zwischen dem Rekurrenten unid seiner Ehefrau ; denn für ungleiche Behandlung der'beiden Fälle fehlt aller und jeder Grund.
Aus dem Gesagten erhellt auch, dass anderseits die Beitragspflicht der Ehefrau aus ihrem Arbeitserwerb nicht weniger weit geht als diejenige aus den Erträgnissen ihres dem Gütertrennungsrecht unterstellten- Vermögens. Ein Beitrag ist also auch dann geschuldet, wenn der Ehemann die Lasten des Haushaltes allein zu tragen vermöechte, nicht bloss wenn er hierfür des Beitrags bedarf. Sein Anspruch ist hier wie dort ein unbedingter, Darum ist ihm als einem Einkommensfaktor des Ehemannes bei Berechnung der pfändbaren Lohnquote Rechnung Zu tragen ohne Rücksicht darauf, ob es sgich bei der Schuld, für welche gepfändet wird, um eine solche handelt, die ausschliesslich den Ehemann angeht, oder um eine Haushaltsschuld, für welche die Ehefrau (subsidiär) ebenfalls haftet. An der Rechtsprechung, welche diese Unterscheidung machte (vgl. 57 III 56 und 58 ITL 146), kann mithin nicht festgehalten werden.
Zum Zwecke der Festsetzung der pfändbaren Lohnquote in der Betreibung gegen den Ehemann steht die Bestimmung des von der Ehefrau zu leistenden Beitrags an den Haushalt den Betreibungsbehörden zu, sofern sie nicht bereits durch die zuständige Behörde gemäss Art. 246 Abs. 2 ZGB verbindlich für die Ehegatten erfolgt ist. Denn es handelt sich hier um die Beurteilung einer Vorfrage bei Bestimmung des pfändbaren Lohnes. Nach anerkanntem Grundsatze steht solche Beurteilung auch einer Behörde zu, welche nicht zuständig wäre, wenn die Frage den eigentlichen Gegenstand der Entscheidung bilden würde. .
Welcher Beitrag der Ehefrau im einzelnen Falle angemessen bezw. erforderlich sei, bestimmt sich grundsätzlich nach den beiderseitigen Einkommensverhältnissen (aus Vermögen und Erwerb) ; aber er ist nicht schlechtweg verhältnismässig, wenigstens da nicht, wo die Ehefrau Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 31. ilI noch eigene Arbeit im Haushalt leistet (Art. 160 Abs. 3 ZGB). Watürlich ist auch der Nutzen mitzuberücksichtigen, den der Ehemann allfällig bereits aus Frauengut zieht (vgl. Erl. ZGB I, 179 oben). Hat der Ehemann Schulden, s0 wird seiner Lage im Sinne der Erhöhung des Beitrags Rechnung getragen werden dürfen. Aber nur in beschränktem Masse ; die Berücksichtigung seiner Schulden darf nicht dazu führen, dass schliesslich die Ehefrau den vollen Unterhalt der Familie und gar den persönlichen des Ehemannes zu übernehmen hat. Das kann vorkommen, wenn der Mann verdienstunfähig ist, 80 wie auch vorkommen kann, dass die Ehefrau ihren ganzen Arbeitsverdienst für besondere Unterhalts- und Erziehungsbedürfnisse der Familie hergeben muss, aber beides darf nicht vorkommen aus dem Grunde, dass der Ehemann verschuldet ist. Das wäre mit Art. 160 Abs. 2 ZGB gänzlich unvereinbar ; es ginge auch gegen Art. 93 SchKG, der grundsätzlich den Unterhaltsanspruch der Familie des Schuldners dem Anspruch der Gläubiger vorgehen lässt ; und es würde dazu führen, dass sich die Beitragepflicht der Ehefrau indirekt als (tatsgächliche) Haftung für die Schulden des Ehemannes auswirken würde. Eine Ausnahme ist für Haushaltschulden nicht zu machen. Woh] haftet die Ehefrau nach dem Güterrecht des ZGB unter allen Güterständen esubsidiär für die Haushaltschulden. Aber gerade diese direkte Haftung dem Gläubiger gegenüber macht es unnötig, dass sie sich über den Ehemann belangen lassen muss. Vielmehr kann sie verlangen, dass auf Grund des gegen den Ehemann ausgestellten Verlustscheins der Gläubiger direkt gegen gie vorgehe. Nur dadurch ist auch ihr Recht gewahrt, die Haushaltschuld bestreiten zu können und nicht an die Tilgung von Schulden tatsächlich beitragen zu müssen, für die sie eine Haftung nicht anerkennt, sei es weil sie den Ehemann ausschliesslich angehen, sei es weil Tilgungsgründe gegeben sind, welche vielleicht der Ehemann nicht zu benutzen gesonnen ist. Die Haushaltschuld kann ja 112 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 31,
auch entstanden sein, weil der Ehemann frühere Beiträge der Ehefrau ihrem Zweck entfremdet hat, in welchem Falle die Erhöhung der gegenwärtigen wegen Haushaltschulden aus vergangener Zeit eine zweifache Heranziehung der Ehefrau bewirken würde. Überhaupt ist seiner Natur gemäss der Beitrag nach den gegenwärtigen Lebensbedürfnissen der Familie, nicht nach zurückliegenden (Schulden) zu bemessen.
6. Diesen Grundsätzen gemäss ist von der Aufsichtsbehörde der Beitrag, den der Schuldner von der Ehefrau verlangen kann, festzusetzen. Sein Betrag ist vom Existenzminimum der schuldnerischen Familie abzuziehen ; was verbleibt, ist der aus dem Lohne des Schuldners ZU deckende Zwangsbedarf. Soweit sein Lohn denselben übersteigt, ist er pfändbar. Die Festsetzung dieser Lohnquote durch die Aufsichtsbehörden wird definitiv sein. Es könnte nicht in Frage kommen, dass der Gläubiger eine höhere Beitragspflicht der Ehefrau als die von den Aufsichtsbehörden ihrer Rechnung zugrundegelegte und dementsprechend eine höhere freie Lohnquote behaupten und die letztere als bestrittene pfänden und verwerten lassen würde. Denn streitig ist ja nicht die Höhe des Lohnes, den der Dienstherr zu zahlen hat und den der Erwerber des Lohnguthabens anstelle des Lohnberechtigten gegen den Dienstherrn geltend machen könnte, sondern streitig ist das Mass der ehegüterrechtlichen Beitragspflicht. Diese kann aber der Richter nur im Verfahren zwischen den Ehegatten festsetzen (Ark. 246 Abs. 2 ZGB). Soweit im Entscheide BGE 60 III 58 eine andere Auffassung vertreten ist, wird sie aufgegeben.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.