Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 6 citing decisions has been analysed.

63 III 37

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Rubrum

36 Sehnldbetreibungs- und Konkusreecht. N° 9.

Stockwerksmiete. (freiwillig oder gezwungen) unberührt liess. Beim Ablauf dieser Einzelmiete wurden aber die Möbel auch nicht etwa Koller als Besitznachfolger über- * lassen, sondern, wie dargetan, eben weggeschaft. Unter diesen Umständen kann nur allenfalls dann davon die Rede sein, dass Koller diese Möbel als Mieter in das Haus des Retentionsgesuchstellers eingebracht habe, wenn er trotz den geschilderten Besitz- und Mietverhältnissen tatsächlich deren Eigentümer war. Dies bebauptet Eigenmann freilich auch noch, und es war daber sgeinem Begehren um Aufnahme der Retentionsurkunde, soweit es sich überhaupt in den neuen Geschäftsräumen der Frau Kellenberger noch ausführen Liess, stattzugeben. Ob wirklich Koller Eigentümer sei, haben die Vollstreckungsbehörden nicht zu untersuchen, wie es ihnen auch nicht zusteht, darüber zu befinden, ob bei der von Eigenmann behaupteten materiellen Rechtslage vom 1. Juli hinweg ein s0 gestalteter Besitz Kollers vorgelegen habe, dass er das Retentionerecht für die Ansprüche aus dem Gesamtmietvertrag zu begründen vermochte. Die Retentionsurkunde hält nun auch dem vorliegenden Rekurs stand. Gegenüber der rekurrierenden Konkursmasse äussert sie ohnehin keine Beschlagswirkungen, sondern sie bildet lediglich die Grundlage für die gegen Koller in Gang gesetzte Betreibung auf Pfandverwertung, indem sie die vom Gläubiger in Anspruch genommenen Pfänder verzeichnet, während gegenüber der Rekurrentin nur auf gerichtlichem Wege vorgegangen werden kann.

Sachverhalt

Demnach erkennt die Schuldbeir.- u. Konkuürskammer :

Der Rekurs wird teilweise dahin begründet erklärt, dass die Rückverbringungsverfügung des Betreibungsamtes aufgehoben wird. i Im übrigen wird der Rekurs äbgewiesen.

10. Yntecheid vom 6. Februar 1937 i. 8. Trafic A.-G.

Die Anfechtung der Betreibungskosten ist noch innerhalb der Beschwerdefrist seit Zustellung der detaillierten Kosbenrechnung (Art. 17 GebTarif) zulässig, sofern die letztere innerhalb der Beschwerdefrist seit Kenntnis vom Globalbetrag der Kosten verlangt wurds. - La contestation des frais de poursuite est encore recevable dans le délai de plainte dès la communication du compte détaillé des frais (art. 17 du tarif) pourvu que ce compte ait été demandé dans le délai de plainte à partir de la date à laquelle le plaignant a eu connaissance du montant global des frais.

Le spese relative ad una procedura di esecuzione vanno contestate entro il termine valevole per il reclamo, a partire dal giorno in cui venne notificato il conto dettagliato delle spese (art. 17 della tariffa), purchè quest’ultimo sia a sua volta stato richiesto entro il termine valevole per il reclamo, a partire dal giorno in cui se ne conobbe l'ammontare globale.

A.

— In ibrer Faustpfandbetreibung gegen E. Utzinger ersteigerte die Rekurrentin das Pfand um Fr. 100.—. Am 27. August 1936 slellte ihr das Betreibungsamt einen Pfandausfallschein zu, wonach der Nettoerlös Fr. 16.80 betrug, der zugleich angewiesen wurde. Auf Begehren vom gleichen Tage übermittelte das Betreibungsamt der Rekurrentin am 9. September eine detaillierte Aufstellung der Verwertungskosten von Fr. 83.20, worauf die Rekurrentin am 21. September Beschwerde erhob mit dem Antrag auf Reduktion der Kostenrechnung auf höchstens Fr. 45.30. Die Aufsichtsbehörde trat auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein, und die Vorinstanz hat diesen Entscheid ‘geschützt mit der Begründung, ès sei nirgends vorgeschrieben, in welcher Form die Kostenrechnung den Beteiligten zur Kenntnis zu bringen sei ; hier habe die Gläubigerin aus der Mitteilung des Nettoerlóses genau de Höhe der Verwertungskosten ersehen können; von diesem Zeitpunkt an laufe daher die Beschwerdefrist. Das Recht, eine detaillierte Kostenrechnung zu verlangen, könne nicht eine Hinausschiebung des Fristbeginns bis zum Eingang des verlangten Auszuges zur Folge haben, sonst hätte es 38 Schuldbetreibungs- und Konkursreeht. No 10, der Gläubiger in der Hand, noch am letzten Tage der Frist durch Stellung eines solchen Begehrens sich selbst die Frist zu erstrecken, was bei mehreren Gläubigern zu Rechtesungleichheit führen würde.

B.

— Diesen Entscheid zieht die Gläubigerin ans Bundesgericht weiter mit dem Antrag auf Eintreten und Gutheissung der Beschwerde, eventuell Rückweisung an die Vorinstanz zu materieller Erledigung.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

Für die Frage der Rechtzeitigkeit dieger Beschwerde ist entscheidend, ob die Frist zur Anfechtung einer Kostenforderung für den betreibenden Gläubiger, der eine detaillierte Kostenrechnung gemäss Art. 17 GebTar verlangt, vom Tage des Empfanges dieser Rechnung, oder aber von dem (früheren) Zeitpunkt an läuft, da er von dem Totalbetrag der von ihm verlangten Kosten Kenntnis erhalten hatte. Die von der Vorinstanz geteilte letztere Auffassung wird dem Sinne des Árt. 17 GebTar nicht gerecht. Indem nach dieser Bestimmung den Parteien ein Recht zuerkannt wird, vom Betreibungsamt gegen Gebühr die Zustelhmg einer detaillierten Kostenrechnung zu verlangen, wird anerkannt, dass die Parteien nicht verpflichtet sind, sich gelber auf das Betreibungsamt zu begeben, um von der detaillierten Rechnung Einsicht zu nehmen, sondern dass gie ihr Beschwerderecht wahren, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist die Abschrift verlangen. Demnach muss angenommen werden, dass allfällige Fehler in der Abrechnung noch während der seit Erlass der verlangten Detailaufstellung laufenden Beschwerdefrist gerügt werden können. Es kann nicht verlangt werden, dass der Totalbetrag der Kostenrechnung angefochten werde, bevor die einzelnen Posten derselben bekannt sind. Von einer eigenmächtigen Erstreckung der Beschwerdefrist durch Bestellung einer Abrechnung gemäss Art. 17 kann daher nicht wohl gesprochen werden, weil vorher die ‘Elemente für eine Beschwerde noch nicht vorlagen. — Ebensowenig is6 der Einwand der Rechtsungleichheit unter den mehreren Gläubigern begründet, denn alle haben das Recht, eine Abrechnung nach Art, 17 zu verlangen, und für alle, die dies tun, gilt die gleiche Regel bezüglich des Fristbeginns. Wenn für diejenigen, die ein Begehren nicht stellten, die Beschwerdefrist eine kürzere ist, 80 haben sie dies nur ihrem eigenen Verhalten zuzuschreiben.

Da das Ende der demnach vom 9. September an laufenden Frist in die Betreibungsferien fiel (19. September), wurde sie bis 30. September verlängert, sodass die am

21.

eingereichte Beschwerde rechtzeitig war.

Demnack erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der angefochtene Entescheid aufgehoben und die Sache zu materieller Beurteilung der Beschwerde an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

11.

Entecheid vam 26. Februar 1987

12.

Ss. Banque Nationalo de Bulgarie.

Gegen den Arrestvollzug kann der Arrestschuidner nicht Beschwerde führen mit dem Antrag, das Bestehen des Arrestes sei wegen Verrechnung der arrestierten Forderung mit Gegenforderungen, mangels Arrestgegenstandes, zu verneinen.

Le débiteur ne peut porter plainte contre l’exécution du séquestre en demandant que le séquestre soit réputé inexistant faute d’objet vu la compensation de la créance séquestrée avec des CrTÉances COntraires.

Per il fatto che i beni sequestrati compensano dei debiti corrispondenti, il debitore non può inoltrare reclamo contro lP’avvenuto seguestro chiedendone l’annullamento per mancanza d’oggetti sequestrabili, Für eine Forderung an der Rekurrentin liess der Rekurszner in Bagel « Guthaben der Schuldnerin bei der Bank fär Internationalen Zahlungsausgleich und Vermögens-

Cited in