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Rubrum
4 Sehuldbetreibungs- und Konkaursrecht. N°1.
eine fortlaufende Rangziffer haben, s0 auch zwei zeitlich aufeinanderfolgende Baupfandrechte verschiedener Bauhandwerker für Forderungen aus dem gleichen Bau.
Sachverhalt
Damit ist jedoch materiell über ihre Stellung zueinander nichts gesagt. Die Vorschrift der lex specialis des Art. 840 ZGB über die Gleichberechtigung der Baupfandrechte unter sich trifft in ihrer Wirkung nicht die formelle ziffermässige Rangordnung derselben im Grundbuch und Lastenverzeichnis, sondern bewirkt eine Änderung der Konsequenzen, welche nach der lex generalis des Art. 817 der Rangstellung bei der Ver - teilung zukommen.
Blieb daher die Übernahme der Rangangaben aus dem Grundbuch in das Lastenverzeichnis ohne Einflues auf die in Art. 840 geordnete materielle Rangstellang der beiden Baupfandgläubiger zueinander, s0 hatte der formell im Range nachgehende Reimann im Lastenbereinigungsverfahren keinen Ánlass, das Lastenverzeichnis bezw. den Rang des vorgehenden Schaufelberger anzufechten. Eine solche Klage hätte damals, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, nur darauf gerichtet zein können, dass bei der Verteilung auf den Rangunterschied der beiden Baupfandrechte keine Rücksicht genommen werden dürfe, hätte also eine Verfügung zum Gegenstande gehabt, die in jenem Zeitpunkte noch gar nicht vorgenommen und“ auch noch nicht vorzunehmen war und für welche, wenn gie an die Reihe kam, zuhanden des Betreibungsamtes die ausdrückliche Vorschrift des Art. 840 bestand. Erst bei der Verteilung entfaltet diese Bestimmung, die für die Baupfandrechte unter sich den Grundsatz « prior tempore potior iure » durchbricht, ihre Wirkung. Durch diese Vorschrift sind die Baupfandgläubiger im Verhältnis zueinander einer Anfechtung des Lastenverzeichnisses enthoben ; dem Baupfandgläubiger, der es unterlässt, den bloss formell-ziffermässig besseren Rang eines andern im Bereinigungsverfahren zu bestreiten, kann Art. 43 Abs. 1 bezw. Art. 112 Abs. 1 VZG nicht entgegengehalten werden.
‘Vielmehr muss, wenn das Betreibungsamt, wie hier, sich bei Aufstellung des Verteilungsplanes über Art. 840 hinwegsetzt, dem benachteiligten Baupfandgläubiger das Recht zugestanden werden, mittelst Beschwerde an die Aufsichtesbehörden den Verteilungeplan anzufechten, obwohl dieser formell mit dem Lastenverzeichnis übereinstimmt. Wenn der Rekurrent Schaufelberger als formell im Range vorgehender Baupfandgläubiger der Anwendung des Art. 840 zugunsten des Reimann sich widersetzen wollte, hätte er vielmehr im Lastenbereinigungsverfahren dem Pfandrecht, des Reimann die Eigenschaft als Baupfandrecht. bestreiten müssen. Da diese Eigenschaft bezüglich beider Pfandrechte unbestritten ist, müssen die auf jedes derselben entfallenden Pfanderlösanteile zusammengelegt und auf die beiden Forderungen nach dem gleichen Prozentsatz verteilt werden, wie es die Vorinstanz angeordnet hat.
“ Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Entecheid vom 25. Januar 1887 i. 8. Diener.
Art. 93 SchKG. Bei der Ermittkmg der pfändbaren Quote ist der Verdienst und der Vermögensertrag von in der Familie lebenden minderjährigen Stiefkindern des Schuldners nicht zu dessen Einkommen hinzuzurechnen.
Art. 93 LP. Dans le calcul de la quotité saisissable, le gain et le revenu de la fortune d'enfants mineurs d’un autre lit vivant en ménage commun avec le débiteur ne sont pas comptés dans B68 Tevenus.
Art. 93 LEF. Nel calcolo della quota pignorabile non deve tenersì conto, fra le entrate del debitore, del guadagno e del reddito della sostanza di figliastri minorenni con lui conviventi.
3. Tn teilweiser Gutheissung einer Beschwerde des für eine Bürgschaftsschuld betriebenen W. Diener, in dessen Haushalt ausser der Ehefrau zwei Söhne derselben aus ‘ihrer früheren Ehe im Alter von 18 und 12 Jahren 6 “ Sehuldbotreibungs- und Konkursrecht. N° 2.
leben, hat die Vorinstanz eine Lohnquote von Fr. 20.— monatlich als pfändbar erklärt gestützt auf folgende Berechnung :
Arbeitserwerb des Schuldners ...... Fr. 185.— Arbeitserwerb des Stiefsohns Alfred. ... » 120.— Totalerwerb Fr. 305.— Existenzminimum : für Eheleute... .. Fr. 246.50 für Stiefsohn Alfred ... » 51.— für Stiefsohn Faul ..., » 34.— Zuschlag für Krankenkasse » 18.05 Total Fr. 349.55 Abzüglich Zinsertrag des Vermögens der Stiefsöhne . » 65.— Existenzminimum . Fr. 284.55 Fr. 284.55 Pfändbare Quote. . Fr. 20.45 Dazu führt die Vorinstanz aus, der Arbeitserwerb der Ehefrau von Fr. 35.— könne nicht zum Einkommen des Ehemannes einbezogen werden, da er gemäss Art. 191 Ziff. 3 ZGB Sondergut begründe ; nur für Haushaltungsgchulden dürften die Gläubiger auf diesen Erwerb greifen. Dagegen falle der Erwerb des unmüändigen, im Haushalte lebenden Stiefsounes an die Eltern und daher hier in Rechnung ; der Stiefvater sei verpflichtet, für den Unterhalt des Stiefkindes zu sorgen wie für ein eigenes Kind, soweit die Mittel der Ehefrau und des Stiefkindes selber hiezu nicht ausreichten. Anderseits vermindere sich das Existenzminimum der Stiefsöhne um den Zinsertrag ihres Kindesvermögens, den der Stiefvater vorab für die Stiefkinder verwenden müsse. Im Betrage der verbleibenden Fr. 20.— sei die Lohnpfändung, obwohl ausschliesslich auf Kosten des Verdienstes und Vermögensertrags der Stiefkinder, aufechtzuerhaltenz :
B.
— Hiegegen rekurrieren sowohl der Schuldner als der Gläubiger ; ersterer verlangt gänzliche Aufhebung der ‘Lohnpfändung, letzterer Erhöhung derselben im Sinne der Verfügung des Betreibungsamtes (Fr. 2.— pro Tag) unter Einbeziehung des Erwerbs der Ehefrau von Fr. 35.—.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Erwägungen
Der Stiefvater besitzt keine elterliche Gewalt über die Stiefkinder. Da die elterlichen Vermögensrechte das Korrelat der elterlichen Gewalt sind (Art. 290, 292 ZGB), hat der Stiefvater auch keinen Anspruch auf den Arbeitserwerb der Stiefkinder, sowenig als auf ihren Vermögensertrag. Wenn in BGE 486 III 55 (= Praxis IX Nr. 108) entschieden wurde, dass die Stiefkinder, wenn sie keinen eigenen Verdienst und kein eigenes Vermögen haben, bei der Berechnung des Existenzminimums auch zur Familie des Schuldners zu rechnen seien, so folgt daraus nicht mit Notwendigkeit, dass der Stiefvater einen Anspruch auf den Arbeits- und Vermögensertrag der Stiefkinder habe und dass dieser Ertrag zur Zahlung seiner Schulden verwendet werden könne. Die natürliche Mutter, welche diese Erträge bezieht, ist berechtigt, sie ausschliesslich für die Kinder zu verwenden. Diese dürfen nicht wegen Schulden des Stiefvaters auf das Existenzminimum gesetzt werden. Lässt man im vorliegenden Falle die Stiefkinder 80wohI mit ihrem Verdienst als mit ihrem Vermögensertrag ausser Betracht, a0 bleibt der tatsäüchliche Verdienst, selbat wenn man denjenigen der Frau mitrechnet (Fr. 185. — +
1.
= 220.—), unter dem Existenzminimum für die Eheleute allein (Fr. 246.50 ohne Krankenkassenbeiträge), und es braucht die Frage nicht geprüft zu werden, ob auf den Miteinbezug dieses Frauenverdienstes gültig verzichtet worden sei und verzichtet werden könne.
Demnack erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :- In Gutheissung des Rekurses des Schuldners und Abweisung desjenigen des Gläubigers wird der angefochtene Entecheid und die Lohnpfändung aufgehoben.