Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

64 I 122

64 I 122

Rubrum

22. Urteil des Kassationshofs vom 19. Pebruar 1938

Sachverhalt

I.

S. Elôti gegen Gemeinderat Dübendorf.

Fahrverbot. Ein 1,5 m breiter Weg ist deshalb, weil er zur Not mit Auto befahrbar isé, noch nicht eine Strasse im Sinne des MFG ; ein kantonales Fahrverbot auf ihm daher ohne Kenntlichmachung durch das eidg. Signal verbindlich (Art. 1 und 3 MEG).

4A. — Klôti fuhr am 183. Juli 1937 mit seinem Auto durch den sog. Hubwiesenweg in Dübendorf, an dem das Fahrverbotssignal nicht angebracht ist. Nach dem zürcherischen Strassengesetz (§ 53) ist auf Fusswegen das Reiten und Fahren untersagt. Als Fussweg ist nach Auffasgsung des Gemeinderates Dübendorf auch der Hubwiesenweg anzusprechen. Klöti wurde infolgedessen in eine Busse von Fr. 10.— verfällt, welche auf seinen Rekurs hin das Bezirksgericht Uster und das Obergericht bestätigten.

‘Gegenüber dem Einwand des Gebüssten, dass der Weg sich nicht als Fuss-, sondern als Fahrweg präsentiere, daher zur Gültigkeit des Fahrverbotes mit dem eidgenössischen Verbotssignal hätte versehen sein müssen, gtellte die erste Instanz fest, und die zweite übernahm diese Feststellung, dass der Weg für jeden aufmerksamen Beobachter leicht als Fussweg erkennbar sei, weshalb auf ihn die Bestimmungen des MFG, also auch die Vorschriften der eidgenössischen Verordnung betreffend die Strassensignalisation keine Anwendung finden.

B. — Der Gebüsste greift das Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde an. Er macht darm geltend, der Hubwiesenweg sei laut den Akten 1,50 m breit und gut ausgebaut, also faktisch mit Automobil befahrbar, er müsse daher als Strasse im Sinne von Art. 1 MFG gelten und hätte als solche mit dem eidgenössischen Verbotssignal bezeichnet sein müssen, wenn das Befahren ausgeschlossen sein sollte. In der durch Beschluss des Regierungsrates desKantons Zürich aufgestellten Liste der gesperrten Wege befänden. sich ausdrücklich als Fuseswege bezeichnete. Wenn sich der Hubwiesenweg darunter nicht befinde, s0 gei er demnach gar nicht von der zuständigen kantonalen Behörde gesperrt.

Erwägungen

Ob der Hubwiesenweg nach dem gemäss Art. 3 MFG anwendbaren kantonalen Recht in gültiger Weise für den Automobilverkehr gesperrt worden sei, kann der Kassationshof, dem nur die Überprüfung der Anwendung eidgenössischen Rechts zusteht, nicht untersuchen. Er hat die Feststellung der kantonalen Instanzen, dass es der Fall sei, hinzunehmen. Damit das Verbot verbindlich gei, müsste es jedoch gemäss der Rechtesprechung des Kassationshofes (BGE 682 I 189) an Ort und Stelle durch das eidgenössische Signal kenntlich gemacht sein, wenn es sich bei dem Hubwiesenweg um eine Strasse im Sinne des MFG handelte, denn nur auf diese finden die eidge-