Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

64 I 124

64 I 124

Rubrum

22. Urteil des Kassationehofs vom 19. Pebruar 1938

Sachverhalt

I.

8, Elöti gegen Gemeinderat Dübendorf.

Fahrverbot. Ein 1,5 m breiter Weg ist deshalb, weil er zur Not mit Auto befahrbar ist, noch nicht eine Strasse im - Sinne des MFG ; ein kantonales Fahrverbot auf ihm daher è ohne Kenntlichmachung durch das eidg. Signal verbindlich :

(Art. I und 3 MFG). ' 1. Klöti fuhr am 13. Juli 1937 mit seinem Auto durch den sog. Hubwiesenweg in Dübendorf, an dem das Fahrverbotssignal nicht angebracht ist. Nach dem zürcheriechen Strassengesetz (§ 53) ist auf Fusswegen das Reiten und Fahren untersagt. Als Fussweg ist nach Auffassung des Gemeinderates Dübendorf auch der Hubwiesenweg anzusprechen. KIöti wurde infolgedessen in eine Busse von Fr. 10.— verfällt, welche auf seinen Rekurs hin das Bezirksgericht Uster und das Obergericht bestätigten.

‘Gegenüber dem Einwand des Gebüssten, dass der Weg sich nicht als Fuss-, sondern als Fahrweg präsentiere, daher zur Gültigkeit des Fahrverbotes mit dem eidgenössgischen Verbotssignal hätte vergehen sein müssen, stellte die erste Instanz fest, und die zweite übernahm diese Feststellung, dass der Weg für jeden aufmerksamen Beobachter leicht als Fussweg erkennbar sei, weshalb auf ihn die Bestimmungen des MFG, also auch die Vorschriften der eidgenössischen Verordnung betreffend die Strassensignalisation keine Anwendung finden.

B. — Der Gebüsste greift das Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde an. Er macht darin geltend, der Hub wiesenweg sei laut den Akten 1,50 m breit und gut ausgebaut, also faktisch mit Automobil befahrbar, er müsse daher als Strasse im Sinne von Art. 1 MFG gelten und hätte als solche mit dem eidgenössischen Verbotssignal bezeichnet sein müssen, wenn. das Befahren ausgeschlossen sein sollte. In der durch Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich aufgestellten Liste der gesperrten Wege befänden sich ausdrücklich als Fueswege bezeichnete. Wenn sicb der Hubwiesenweg darunter nicht befinde, 80 sei er demnach gar nicht von der zuständigen kantonalen Behörde gesperrt.

Erwägungen

Ob der Hubwiesenweg nach dem gemäss Art. 3 MFG anwendbaren kantonalen Recht in gültiger Weise für den Automobilverkehr gesperrt worden sei, kann der Kassationshof, dem nur die Überprüfung der Anwendung eidgenössizchen Rechts zusteht, nicht untersuchen. Er hat die Feststellung der kantonalen Instanzen, dass es der Fall sei, hinzunehmen. Damit das Verbot verbindlich sei, müsste es jedoch gemäss der Rechtsprechung des Kassationshofes (BGE 62 I 189) an Ort und Stelle durch das eidgenössische Signal kenntlich gemacht sein, wenn es gich bei dem Hubwiesenweg um eine Strasse im Sinne des MFG handelte, denn nur auf diese finden die eidgenögssgischen Vorschriften über den Motorfahrzeugverkehr Anwendung. Ób ein Weg sich als Fahrstrasse oder als Fussweg darstelle, iet im wesentlichen Tatfrage, deren Beantwortung den kantonalen Instanzen überlassen ist. Wenn er gut ausgebaut, bekiest und 1,50 m breit iat, s0 macht ihn das noch nicht notwendig zum Fahrweg für Automobile. Wohl vermag diese Breite knapp die Räder des Wagens aufzunehmen, aber die Karosserie reicht darüber hinaus, s80 dass nicht einmal Platz für einen begegnenden Fussgänger bleibt. Einen solchen Weg nimmt kein sorgsamer Automobilist ohne Not als Fahrweg in Anspruch.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Cited in