Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

64 I 278

64 I 278

Rubrum

49. ‘Urteil vom 30. September 1938

Sachverhalt

I.

8. Dresdener Nähmaschinenzwirnfabrik A.-G. gegen Mettler-Müller A.-G.

Eine schweizerische. Schuld, die nach dem deutsch-sehweizerischen Verrechnungsabkommen vom 830. Funi 1937 grundsätzlich der Clearingpflicht untersteht, wird von dieser Pflicht nicht schon dadurch befreit, dass die schweizerische Clearingstelle einer auf andere Weise vorzunehmenden Zahlung unter Vorbehalt der entsprechenden Einwilligung der deutschen.- Behörden zustimmt. Liegt keine Befreiung von der Clearingpflicht vor, s0 darf der schweizerische Richter bei Anwendung des deutsch-schweizerischen Vollstreckungsabkommens vom 2. November 1929 ein Angebot des Schuldners, dem deutschen . Gläubiger auf andere Weise Zahlung zukommen zu lassen, nicht berücksichtigen.

Die E. Mettler-Müller A.-G. in Rorschach hatte von der Dresdener Nähmaschinenzwirnfabrik A.-G. in Dresden deren Betriebsanlagen in Rosstorf-Stockach und Nenzingen (Deutschland) gepachtet. Nach Ablauf des Vertrages klagte die Verpächterin gegen die Pächterin am vereinbarten deutschen Gerichtsstand auf Schadenersatz wegen Vernachlässigung des Pachtobjekts. Die Klage wurde vom Landgericht Dreeden und in zweiter Instanz vom Oberlandesgericht Dresden in der Höhe von RM 2280.— gutgeheissen (Urteil des Oberlandesgerichts vom 26. Juli 1937). Nach den Kostenfesteetzungsbeschlüseen. vom 14. September /19. Oktober 1937 hat die Beklagte der Klägerin ferner RM 172.31 für Kosten zu vergüten.

Am 29. November 1937 verlangte die Dresdener Nähmaschinenzwirnfabrik A.-G. von der Mettler-Müller A.-G.

Zahlung der genannten beiden Beträge von RM 2280.— und 172.31 nebst Zins in frei verfügbarer Reichemark oder in Schweizerfranken zum Umrechnungskurs von 175. Die Mettler-Müller A.-G. antwortete, dass sie bereit sei, die geltend gemachte Forderung zu begleichen : entweder durch Übergabe von Reichsmarknoten an den schweizerischen Anwalt der Gläubigerin oder durch Zablung in ‘« Registersperrmark » an die. Gläubigerin in Berlin oder in Dresden. Als die Dresdener Nähmaschinenzwirnfabrik A.-G. die Annahme von Reichsmarknoten in der Schweiz von vornherein ablehnte, suchte die Mettler-Müller A.-G.» eine Überweisung aus einem Kreditsperrmarkguthaben durchzuführen, das sie von dem Bankhaus A.-G. Leu & Cle in Zürich erwerben wollte. Die Gläubigerin hielt jedoch an ihrem Begehren um Zahlung in frei verfügbarer Mark oder in Schweizerfranken zum Kurs von 175 fest. Sie liess der Mettler-Müller A.-G. am 12. Februar 1938 durch das Betreibungsamt Rorschach einen Zahlungsbefeh] zustellen für RM 2280.— und 172.31, umgerechnet zum Kurs von 175 gleich Fr. 4291.55, nebst Zms. Darin war vermerkt : « zu bezahlen für Rechnung der Gläubigerin im Clearingverkehr an die deutsch-schweizerische Verrechnungsstelle ». Die Schuldnerin erhob Rechtsvorschlag und bat darauf die schweizerische Verrechnunggsstelle, die fragliche Schuld von der Clearingpflicht auszunehmen. Dem Geguch wurde mit folgendem Schreiben vom 8. März 1938 entsprochen : « … erteilen wir Ihnen hiemit die Bewilligung, die oben bezeichneten Verpflichtungen (worunter die Verbindlichkeit gegenüber der Dresdener Nähmaschinenzwirnfabrik A.-G.) aus einem eigenen Altguthaben Ihres Verwaltungsratsmitgliedes und Hauptaktionärs, der A.-G. Leu & Cie, bei der Deutschen Bank, Berlin, zu bezahlen. Diese Bewilligung erhält nur Gültigkeit im Zusammenhang mit der entsprechenden Genehmigung der zuständigen deutschen Devisenstelle, welche uns innert Monatsfrist einzusenden ist ». Am 17. März 1938 teilte die A.-G. Leu & C'è der Mettler-Müller A.-G. mit : « .… erlassen wir Ihnen eigene ‘Kreditsperrmark 2660.11 zum Kurs von 40, ergebend Fr. 1064.05, wofür wir Sie belasten ; wir lassen diesen Kreditseperrmarkbetrag durch die Deutsgche Bank, Berlin, ab unserem Kreditseperrmarkkonto (eigenes Altguthaben, herrührend aus einer Hypothekargchuld der Firma Karl Schöpf in Karleruhe) an die Deutsche Bank, Dresden, unwiderruflich zugunsten der Dresdener

Nähmaschinenzwirnfabrik A.-G. in Dresden überweisen ». Die Devisenstelle Dresden verweigerte ihre Zustimmung zu dieser Zahlung. Darauf wandte sich die Mettler-Müller A.-G. neuerdings an die Schweizerische Verrechnungsstelle, die ihr am 31. März 1938 mit folgendem Schreiben antwortete : « Wie wir Ihnen bereits mündlich und sechriftlich auseinandergesetzt hatten, untersteht Ihre Zablung für Schadenersatzansprüche und Prozesskosten an die Dresdener Nähmaschinenzwirnfabrik A.-G. grundsätzlich den Bestimmungen des deutsch-schweizerischen Verrechnungsabkommens. Auf Grund der uns von Ihnen gemachten Angaben und der in diesem Fall bestehenden besondern Verhältnisse sind wir unsererseits ausnahmaweise bereit, Ihnen die Erfüllung dieser Verpflichtung aus einem eigenen Altguthaben Ihres Verwaltungsratemitgliedes und Hauptaktionärs, der A.-G. Leu & Cle, bei der Deutschen Bank, Berlin, zu gestatten. Die in dieser Angelegenheit von Ihnen zu unternehmenden weitern Schritte sind Ihnen bekannt. » Die Devisenstelle Dresden weigerte sich auch jetzt, die Überweisung aus dem Kreditsperrmarkguthaben der A.-G. Leu & Cie zu bewilligen.

Inzwischen hatte die Dresdener Nähmaschinenzwirnfabrik A.-G. beim Bezirksgerichtspräsidenten von Rorsgchach verlangt, dass ihr für die in Betreibung gesetzte, auf gerichtlichem Urteil und Kostenfesbsetzungsbeschlüsgen. beruhende Forderung gemäss dem deutsch-schweizerischen Vollstreckungsabkommen von 1929 definitive Rechtsöffnung gewährt werde.

Der Bezirksgerichtspräsident wies das Begehren am 5. Mai 1938 ab. Er ging davon aus, dass das Verrechnungsabkommen kein Hindernis für die Bezahhmg der streitigen Schuld durch Kreditsperrmarküberweisung mehr bilde, nachdem die sehweizerische Verrechnungsstelle am 31. März 1938 die Zahlung von der Clearingpflicht befreit habeDann müsse aber die anerbotene Kreditsperrmarkvergütung als vollgültige Erfüllungsofferte angesehen werden. Dass die deutschen Devisenbehörden die Überweisung des Betrages durch Verweigerung der devisenrechtlichen Genehmigung verunmöglichten, dürfe der schweizerische Richter nicht berücksichtigen, da die deutsche Devisengesetzgebung dem schweizerischen Ordre public widerspreche. Die Dresdener Nähmaschinenzwirnfabrik A.-G. sei als in Annahmeverzug befindlich zu betrachten und könne daher die Mebttler-Müller A.-G. nicht mehr auf Bezahlung der Schuld belangen.

Im gleichen Sinn entschied auf Rekurs der betreibenden Gläubigerin am 23. /24. Mai 1938 der Rekursrichter des Kantonsgerichts St. Gallen.

Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde beantragt die Dresdener Nähmaschinenzwirnfabrik A.-G, der Entscheid des Rekaursrichters sei aufzuheben und der Rekurrentin die verlangte definitive Rechtsöffnung zu gewähren. Als verletzt werden bezeichnet : das deutschweizerische Vollstreckungsabkommen vom 2. November 1929, das Abkommen über den deutsch-schweizerisgchen Verrechnungsverkehr vom 30. Juni 1937, sowie Art. 4 BV.

Der Rekursrichter des Kantonsgerichts St. Gallen und die rekursbeklagte Mettler-Müller A.-G. beantragen, die Beschwerde abzuweisen : —

Erwägungen

Nach dem Abkommen über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr yom 30. Juni 1937 wird der gesamte Zahlungeverkehr zwischen Deutschland und der Schweiz unter dem einzigen Vorbehalt der im Abkommen genannten Ausnahmen durch Vermittlung der beidseitigen Verrechnungskassen abgewickelt. Die Ausnahmen von der Clearingpflicht sind, soweit sie die schweizerischen Schuldner betreffen, in Art. IV des Abkommens aufgezählt. Im vorliegenden Fall könnte für die Schuld der RekursbeElagten an die Rekurrentin eine Ausnahme einzig nach Massgabe von Art. IV Ziff. 1 lit. h des Abkommens in Betracht kommen. Danach sind vorbehalten « sonstige Zahlungen, welche von der Einzahlungspflicht befreit 282 Y Staatsrecht.

werden ». Wet über die Befreiung entscheidet, sagt das Abkommen nicht. Da der Grundsatz der Clearingpflicht durch übereinstimmende Erklärung der beiden Staaten eingeführt wurde, liegt die Annahme nahe, dass für die genannten Ausnahmebewilligungen die schweizerische und die deutsche zuständige Amtsstelle mitzuwirken haben. Doch braucht nicht untersucht zu werden, ob unter besonderen Umständen allenfalls doch schon die Einwilligung der schweizerischen Verrechnungestelle allein genügt. Denn eine golche liegt hier nach der Fasgeung der masagebenden Schreiben vom 8. und vom 31. März 1938 ohnehin nicht vor. Im Brief vom 8. März 1938 hat die schweizerische Verrechnungzsstelle ausdrücklich die deutsche Genehmigung vorbehalten, und in demjenigen vom 31. März 1938, der auf mündliche Besprechungen mit dem Vertreter der Rekursbeklagten Bezug nimmt, wird immerhin noch gesagt, dass die Gesuchstellerin die weitern von. ihr zu unternehmenden Schritte kenne. Es ist nicht ersichtlich und ist auch von der Rekursbeklagten nie darzutun vergucht worden, um welche Schritte es sich hier handeln könnte wenn nicht um die Einholung der deutschen Zustimmung. Nachdem diese verweigert wurde, verlor die gchweizerische Ausnahmebewilligung ihre Geltung ; die Rekursbeklagte durfte ihre Schuld an die Rekurrentin nur noch bei der schweizerischen Verrechnungestelle begleichen. Widersprach demnach das fragliche Angebot der Zahlung aus einem Kreditsperrmarkguthaben dem Verrechnungsabkommen, s0 geht es auf keinen Fall an, daraus Schlüsse zugunsten der Rekursbeklagten gegenüber dem Vollstreckungs- und Rechtsöffnungsbegehren abzuleiten, das - die Rekurrentin auf Grund des deutsch-schweizerischen Vollstreckungsabkommens in Verbindung mit Art. 80/81 SchKG gestellt hat (s. den bundesgerichtlichen Entscheid vom heutigen Tage i. S. S. A. pour l’industrie des métaux, oben 8. 268 ff.). Welche Bedeutung jenes Zahlungsangebot hätte, wenn das Verrechnungsabkommen. hier nicht anwendbar wäre, kann dabei offen bleiben.

Der angefochtene Entscheid ist wegen Missachtung der zwischen Deutscbland und der Schweiz bestehenden staatsvertraglichen Ordnung aufzuheben. Da die Rekursbeklagte andere Einwendungen gegen die verlangte Urteilevollstreckung und Rechtsöffnung nicht erhoben hat, isb dem Begehren der Rekurrentin zu entsprechen ; — erkannt :- Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entecheid des Rekurerichters des st. gallischen Kantonsgerichts vom 23. /24. Mai 1938 aufgehoben und der Rekurrentin in der Betreibung Nr. 306 des Betreibungsamtes Rorschach die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 4291.55 nebst Zins zu 5 % von Fr. 3990.— seit 2. Juni 1936 und von Fr. 301.55 geit 19. Oktober 1937 und Fr. 3.40 Betreibungskosten erteilt.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Constitution of the Swiss Confederation, Art. 4 — the act was consolidated again on February 7, 1999, January 1, 2000, June 10, 2001, December 2, 2001, March 3, 2002, April 1, 2003, August 1, 2003, February 8, 2004, March 2, 2005, November 27, 2005, May 21, 2006, January 1, 2007, January 1, 2008, November 30, 2008, May 17, 2009, September 27, 2009, November 29, 2009, March 7, 2010, November 28, 2010, January 1, 2011, March 11, 2012, September 23, 2012, March 3, 2013, February 9, 2014, May 18, 2014, June 14, 2015, January 1, 2016, February 12, 2017, September 24, 2017, January 1, 2018, September 23, 2018, January 1, 2020, January 1, 2021, March 7, 2021, November 28, 2021, February 13, 2022, January 1, 2024, and March 3, 2024.