64 I 355
64 I 355
Rubrum
63. Urteil des Eassationshofs vom 14. November 1928
Sachverhalt
I.
8. Reizhetein gegen Polizeirichteramt Zürich, Garageausfahrt bildet für Strassenverkehr keinen Anlass zu besonderen Vorsichtsmassnahmen. — Eine an sich zulässige Geschwindigkeit kann mit Rücksicht auf die mangelhaften Bremsen übersetzt sein. (Art. 25, 27 MFG ; 12, 37 MFV).
13. Am 23. April 1937 gegen 13.30 Uhr fuhr Dr. Reichstein mit seinem Personenauto in Zürich durch die Talstrasse Richtung See. Der Gebäudefront Börse-Schanzenhof entlang stand am Trottoirrande eine lange Reihe Áutos parkiert. Plötzlich sah Reichstein auf kurze Distanz das aus der Garage « Schanzenhof » ausfahrende und hinter den parkierten Wagen hervorkommende Auto des E. Wüthrich vor sich im Bogen Richtung Bleicherweg die Strasse überqueren. Reichstein bremete und versuchte gleichzeitig durch Linksausbiegen dem andern Wagen auszuweichen, fuhr ihn jedoch am Vorderteil an, wobei beidergeits Sachschaden entstand.
Die vom Polizeirichter über Reichstein wegen Widerhandlung gegen Ark. 25 MFG verhängte Busse von Fr. 20.— is vorm Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich mit Urteil vom 31. März 1938 bestätigt worden. In der Begründung wird: ausgeführt, die vom Beschwerdeführer zugestandene, von ihm nach Traversierung der Kreuzung Talstrasse-Bleicherweg eingehaltene Geschwindigkeit von 35-40 Em sei erheblich übersetzt gewesen, insbesondere mit Rücksicht auf die dichte Reihe der parkierten Autos, welche die Sicht auf das rechteseitige Trottoir und die dortige Garageausfahrt beeinträchtigten. Reichstein hätte gich somit sagen müssen, dass sein Fahrzeug andern in die Fahrbahn tretenden Strassenbenützern resp. die Schanzenhofgarage verlassenden Autos nicht genügend sichtbar gei. Ereschwerend falle in Betracht, dass laut polizeilicher Feststellung eine nach dem Unfall mit dem Auto Reichstein vorgenommene Bremsprobe eine ungenügende Bremswirkung ergeben habe ; eine Stoppspur habe nicht bewirkt werden können. Aber auch eine Geschwindigkeit von bloss 25 km wäre übersetzt gewesen. Als das « normal » aus der Garage ausfabrende Auto des Wüthrich bereits mit seinem Vorderteil weitgehend und gut sichtbar in die Talstrasse hineingeragt habe, sei dasjenige des Reichstein noch ca. 15 m entfernt gewesen. Wenn letzterer auf diese Distanz nicht mehr rechtzeitig habe anhalten können, s0 sei er nicht aufmerksam genug gewesen und habe das Fahrzeug micht vorschriftsgemäss in der Gewalt gehabt.
B. — In der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung führt Reichstein aus, ihm habe gegenüber dem aus der Garage ausfahrenden Wagen ein qualifiziertes Vortrittsrecht zugestanden, er habe daher wegen der Garageausfahrt nicht zu verlangsamen brauchen, die übrigens keineswegs deutlich als solche gekennzeichnet sei. Den Gegebenheiten der Strasse an sich (6,5 m breit, wenig Verkehr) sei seine Geschwindigkeit von 35 km angepasst gewesen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung - Die einen Spezialfall des Art. 25 MFG bildende, auch den Vortrittsberechtigten treffende Vorschrift des Verlangsamens nach Art. 27 kommt nicht in Frage, weil es sich nicht um eine Strassengabelung oder -Kreuzung handelt. Die allgemeine Anforderung der Beherrschung des Fahrzeugs und der Anpassung der Geschwindigkeit an die gegebenen Verhältnisse verlangt vom Fahrer keineswegs, dass er jederzeit auf der Stelle anhalten könne ; wohl aber dass er nicht schneller fahre, als dass er jederzeit auf diejenige Strecke anhalten kann, innerhalb welcher er nicht mit einem plötzlich auftauchenden Hindernis rechnen Dass nun für den die Talstrasse durchfahrenden Beschwerdeführer die Schanzenhofgarage ein Umstand gewesen wäre, den er bei der Bemessung der dabei zulässigen Geschwindigkeit in Rechnung zu stellen hatte, kann der Vorinstanz nicht zugegeben werden. Es handelt sich bei dieser Ausfahrt um eine mitten in der langen, gegchlossenen Gebäudefront befindliche, m der architektonischen Gliederung derselben in keiner Weise hervortretende, unauffällige Öffnung, zu und von welcher der Verkehr über das durchgehende Trottoir führt. Dass darüber als Geschäftsschild rechtwinklig zur Mauer ein grosser Leuchtbuchstabe G und unter diesem in Kleiner Schrift das Wort Benzin angebracht ist, ändert an der Situation nichts. Nicht nur is das Zeichen G kein allgemein verständlicher Hinweis auf eine Garage ; es kann von einem Fahrzeugführer keinesfalls verlangt werden, dass er beim Entlangfahren an einer städtischen Häuserfront die Geschäftsaufschriften und sonstigen Merkmale der Betriebe daraufhin ansehe, ob sie auf die Möglichkeit des Auftauchens eines Fahrzeuges aus dem betreffenden Gebäude schliessen lassen. Ebensowenig bildete die lange Reihe der parallel zum Trottoir parkierenden - Autos für den Beschwerdeführer einen Anlass, auf der daneben noch verbleibenden ca. 5 m breiten, geraden und im fraglichen Zeitpunkt tatsächlich freien Fahrbahn besonders zu verlangsamen. Eine gesteigerte Vorsichtspflicht begründeten alle diese Umstände nur für denjenigen Fahrer, der aus der Garageausfahrt quer über das Fussgängertrottoir und zwischen den parkierenden Autos hindurch rechtwinklig in die Talstrasse ausfahren wollte. Dieser durfte sein Manöver, das für einige Sekunden den Längsverkehr — und das ist der normale — auf der Talstrasse vollständig
sperrte, nur ausführen, nachdem er sich überzeugt hatte, daes kein anderes Fahrzeug in dieser oder jener Richtung herannahte, und musste dabei s0 langsam fahren, dass er jeden Moment auf der Stelle stoppen konnte. Falls ihm die parkierten Autos die Sicht auf die Strasse versperrten, musste er eventuell die Hilfe einer Drittperson in Anspruch nehmen, die die Ausfahrt von der Straese aus dirigierte, wie man dies bei Garagen häufig sieht. Nicht Reichstein musste, wie die Vorinstanz ausführt, sich sagen, dass sein Fahrzeug andern in die Fahrbahn tretenden Strasgenbenützern bezw. die Garage verlassenden Autos nicht genügend sichtbar sei. Es. ist nicht am Fahrzeugführer, sein Kommen auf der Strasse anzukündigen, sondern an demjenigen, der aus verdeckter Stellung die Strasse betreten will, gich umzuschauen (BGE 61 I 438 f.). Dass in casu der ausfabrende Wüthrich diese seine Vorsichtspflicht gröblich missachtet hat, geht aus seiner eigenen Aussage laut Polizeirapport hervor, wonach er, als er mit seinem Wagen auf dem Trottoir stand, das Auto des Beschwerdeführers in 25 m Entfernung ziemlich rasch herankommen sah und trotzdem noch über die Strasse fuhr. Mit der Vorinstanz dem Beschwerdeführer zumuten, an dieser Stelle darauf gefasst zu sein, dass 15 m vor ihm binter den parkierenden Autos hervor ein Wagen sich quer in die Strasse schiebe, und mit Rücksicht auf diese Möglichkeit mit weniger als 25 km Geschwindigkeit zu fahren, hiesse den Gedanken des Art. 25 überspannen.
Die Beanstandung der festgestellten Geschwindigkeit von 835-40 km lässt sich nur mit dem Hinweis auf den — für das Bundesgericht verbindlich festgestellken — mangelhaften Wirkungesgrad der Bremsen am Wagen des Begchwerdeführers rechtfertigen. Wegen Fabrens mit ungenügenden Bremsen, als Tatbestand für sgich, kann nur bestraft werden, wenn die Bremsen den Anforderungen ge- . mäss Art. 12 Tit. b MFV nicht genügen. Einer weniger weitgehenden Mangelhaftigkeit derselben kann jedoch bei der Beurteilung der jeweils zulässigen Geschwindigkeit Rechnung getragen werden. Jeder Führer eines Motorfahrzeugs muss bei der Bemessung der ihm — im Hinblick auf die geforderte Beherrschung — erlaubten Geschwindigkeit und bei der Anpassung derselben an die gegebenen Strassen- und Verkehraverhältnisse (Art. 25) von den technischen Gegebenheiten seines Fahrzeuges ausgehen, also z. B. zum voraus dem Umstand Rechnung tragen, dass er mit ungenügenden Bremsen bei gegebener Gegchwindigkeit eine längere Anhaltestrecke braucht. Wenn daher im vorliegenden Falle. die Vorinstanz, ohne zugleich eine Übertretung des Art. 37 in Verbindung mit Art. 12 MFV geltend zu machen, die Geschwindigkeit von 35-40 km als in Ansehung des Zustandes der Bremsen für den fraglichen Abscbnitt der Talstrasse übersetzt bezeichnet, s80 kann im angefochtenen Urteil eine Verletzung des Art. 25 MFG nicht erblickt werden.
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof : Die Niechtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.