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64 I 39

64 I 39

Rubrum

4. Urteil vom 28. Jannar 1938 i. S. D, 8. & Cte gegen Y. & Cle, Art. 2, Ziff. 2, und Art. 4, Abs. 1, des deutsch-schweizerischen Vollstreckungsabkommens vom 2. November 1929.

1. Eine Unverbindlichkeit des makteriell-rechtlichen Teils eines Vertrages ergreift nicht ohne weiteres auch eine im Vertrag vereinbarte Gerichtesstandsklausel.

Sachverhalt

2. Einer Vereinbarung, wonach eine Vertragespartei Ersatz für die Anwaltskosten zu leisten bat, die dem Gegner im Zusammenhang mit unerlaubten Handlungen. der Vertragspartei entstanden sind, kann im Vollstreckungsverfahren der Vorbehalt der öffentlichen Ordnung auch dann nicht entgegengehalten werden, wenn der Vertrag im übrigen wucherischen Charakter aufweist.

3. Nach dem deutschen Gesetz gegen den unlautern Wettbewerb vom T7. Tuni 1909 in der Fassung der Verordnung des Reichspräsidenten vom 9. März 1932 (RGBI. 121) wird bestraft, wer als Angestellter oder Arbeiter ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm vermöge des Dienstverhältnisses zugänglich geworden ist, während der Dauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemanden zum Zwecke des Wettbewerbes oder aus Eigennutz oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebes zu schaden, mitteilt (§ 17). Mit Gefängnis bis zu 2 Jahren oder mit Geldsatrafe wird bestraft, wer zum Zwecke des Wettbewerbes oder aus Eigennutz jemanden zu einem solchen Vergehen zu verleiten sgucht (§ 20). Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag des Geschädigten ein (§ 22).

B.

— M. H. V., Teilhaber mit Einzelunterschrift der (schweizerischen) Kollektivgesellschaft V. & Cle, wurde am 14. Juli 1934 in Deutschland verhaftet wegen Verdachts von Werkspionage gegenüber der Firma E. S. & Cte, Er wurde beschuldigt, Arbeiter der Firma Ss. über Fabrikgeheimnisse ausgeholt zu haben. Am 17. Juli 1934 erreichte V. den Rückzug des Strafantrages der Firma 8. und damit die Entlassung aus der Haft auf Grund einer Vereinbarung, wonach er für sich persönlich und für die Kollektivgesellschaft V. & Cle verschiedene Verpflichtungen (Fabrikationsverbot für 10 Jahre, Preisvereinbarung für 5 Jahre und RM 5000 Geldzahlung an die Arbeiter der Rekurrentin und für wohltätige Zwecke) übernahm ; sgodann wird unter Ziffer 5 der Vereinbarung erklärt : « Die Firma V. & Cle und Herr M. V. tragen die Kosten der Rechtsverfolgung, die die Firma E. 8. & C!e hat », und unter Ziffer 7 : « Die Firma V. & Ge und Herr M. V. unterwerfen sich hinsichtlich dieser Vereinbarung dem deutschen Recht und anerkennen als Gerichtsstand X. an ».

Nach der Rückkehr des M. YV. in die Schweiz erklärten er und ŸV. & Cie am 27. Juli 1934, dass síe sich an die unter Drohung und durch Erpressung zustandegekommenen Verpflichtungen nicht gebunden erachteten.

Die Firma E. 8. & Cle hat am 19. März 1936 ein Versäumnmisurteil des Amtsgerichts X. erwirkt für einen Teilbetrag der Kosten nach Ziffer 5 der Vereinbarung. Danach sind die Kollektivgesgellschaft V. & Cie und M. V. verurteilt worden, der Klägerin 150 RM und die Anwaltskosten zu bezahlen. In dem Urteil wird u. a. ausgeführt : «In der Sache selbst hat die Klägerin schlüssig dargetan, dass die Verpflichtung zur Zahlung der zunächst nur teilweise eingeklagten Rechteanwaltskosten nicht nur auf der ausdrücklichen Vereinbarung vom 17. Juli 1934 beruhe, sondern sich auch aus den Bestimmungen der §§ 823 fls.BGB “herleiten lasse. Da somit das tatsächliche Vorbringen der Klägerin den Klagantrag rechtfertigt, isb gemäss § 331 Abs. 2 ZPO dem Antrage nach zu erkennen ».

C.

— In der auf Grund dieses Urteils eingeleiteten Betreibung für Fr. 219.15 nebst Zins und Kosten erhob die Kollektivgesellschaft. V. & Cle Rechtsvorschlag. Der Präsident des zuständigen Bezirksgerichts hat am I. Oktober 1937 ein Begehren um Bewilligung der Rechtsöffnung abgelehnt. Die Beschwerde der Rekurrentin hierüber wurde vom Obergericht des Kantons Aargau am 29. Oktober 1937. abgewiesen. Die Verweigerung der Rechtsöffnung auf dem Boden des Vollstreckungsabkommens mit Deutschland erfolgte wegen Inkompetenz des deutschen Richters. Das Obergericht führt aus, dass die Kompetenz desselben nicht auf Ziffer 7 der Vereinbarung vom 17. Juli 1934 gestützt werden könne. Der in der Vereinbarung vom 17. Juli 1934 eingegangene Verzicht auf den ordentlichen Richter sei kein freiwilliger, sondern unter dem Eindruck starker Furcht erzwungen worden ; er sei unvereinbar mit der schweizerischen Auffassung von Vertragsfreiheit und Verstosse gegen die guten Sitten. Weiter wird ausgeführt, dass auch der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (deutsche ZPO § 32) und derjenige des Vermögens im Inland (deutsche ZPO § 23) nicht zutreffe.

D.

— Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Firma

E.

S. & Cile die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag :

« Der angefochtene Entscheid des aargauischen Obergerichts vom 29. Oktober 1937 gei aufzuheben, und es sei die Vollstreckung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts X. vom 19. März 1936 gegen die Beklagte zu bewilligen und demgemäss für den Betrag von Fr. 219,15 samt Zins zu 5 % seit 22. April 1936 nebst Kosten die definitive Rechtsöffnung zu gewähren. » Die Beschwerde nimmt Bezug auf das Vollstreckungsabkommen mit Deutschland und behauptet, dass dessen Bestimmungen und Art. 4 BV verletzt gien. Es wird. ausgeführt, dass die Gerichtsstandsklausel in der Vereinbarung vom 17. Juli 1934 verbindlich sei. Die Willensfreiheit des M. V., der den Abschlass der Vereinbarung gewünscht habe, sei dadurch, dass er sich in Untersguchungshaft befunden habe, nicht in entscheidendem Masse beeinträchtigt gewesen. Von ernstlicher Furchterregung könne nicht die Rede sein. M. V, hätte auch die Möglichkeit gehabt, einen Anwalt beizuziehen, was er nicht getan habe. Es handle sich hier zudem nur um die Frage der Gültigkeit der Gerichtsstandsabrede, nicht um diejenige der ganzen Vereinbarung, die zur Zeit nicht in Diskussion stehe. Der Richter in X. sei aber auch kompetent gewesen aus den beiden andern Gründen, die er hiefür anrufe, Gerichtestand . der unerlaubten Handlung und. des Vermögens.

E.

— Das Obergericht hat, ohne Gegenbemerkungen anzubringen, die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Denselben Antrag hat die Rekursbeklagte gestellt mit einer Begründung, die sich im wesentlichen mit derjenigen des angefochtenen Entscheides deckt.

Erwägungen

1.

Die Vollstreckung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts X. im Wege der definitiven Rechtsöffnung ist durch die kantonalen Instanzen aus dem Grunde der örtlichen Unzuständigkeit des Amtsgerichts verweigert worden. Da es sich um einen vermögensrechtlichen Anspruch handelt, sind für die Frage der Zuständigkeit des deutschen Richters als materielle Voraussetzung der Vollstreckbarkeit des Urteils massgebend die Art. 1 und 2 des Vollsbreckungeabkommens mit Deutschland vom 2. November 1929, wobei nach Art. 5 der Volletreckunggrichter die Befugnis freier Kognition hat.

Nach den genannten Bestimmungen . war die Zuständigkeit des Amtsgerichts X. nur gegeben, wenn bei ihm eine der Voraussetzungen des Art. 2 zutraf. Den Gerichtsstand des Orts der unerlaubten Handlung erwähnt Art. 2 nicht, ebensowenig denjenigen des Vermögens. Diese Kompetenzgründe fallen somit von vornherein ausser Betracht, wenn es sich fragt, ob vom Standpunkt des Abkommens aus das Urteil vom zuständigen Richter erlassen worden sei. Da die Rekursbeklagte ihren Sitz in der Schweiz hat, kann nur der Gerichtsstand der Prorogation im Sinne des Art. 2 Ziff. 2 in Frage kommen.

In der Vereinbarung, die M. V., zeichnungsberechtigter Teilhaber der Firma V. & Cie, in deren Namen mit der Rekurrentin am 17. Juli 1934 in X. abgeschlossen hat, wird in der Tat der dortige Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Vereinbarung ausdrücklich anerkannt. Ist diese Klausel verbindlich, so war das Amtsgericht X. örtlich zuständig, die Klage der Rekurrentin gegen die Rekursbeklagte auf Vergütung der Kosten der Rechtsverfolgung gemäss Ziff. 5 jener Vereinbarung zu beurteilen. - Die Rekursbeklagte bestreitet aber die Gültigkeit der Klausel, und der kantonale Richter hat siíe verneint. E

2.

In der Vereinbarung vom 17. Juli 1934 bat M. V. für die Rekursbeklagte der Rekurrentin gegenüber eine Reibe von Verpflichtungen übernommen, wogegen die Rekurrentin erklärt, den gegen M. V. gestellten Strafantrag zurückzuziehen. Wenn diese Vereinbarung ungültig sein sollte, s0 wäre sie es, nicht weil V. durch Drohung zur Vereinbarung bestimmt worden wäre (BGB § 123), sondern wegen Verstosses gegen die guten Sitten, speziell Bewucherung (ibid. § 138). Die Rekurrentin hat V. nicht mit einem Übel bedroht. Dieser befand sich bereits zufolge der Verhaftung und der Gefahr einer Verurteilung zu Freiheitsstrafe wegen Vergehens gegen das deutsche Gesetz gegen den unlautern Wettbewerb in einer Notlage, und es handelte sich darum, dass die Rekurrentin ihn durch Rückzug des. Strafantrages aus dieser bedenklichen Situation befreie. Die Vereinbarung ist daher nach der genannten Bestimmung unverbindlich, wenn die Rekurrentin sich jene Vermögensvorteile unter Ausbeutung der Notlage 44 Staaterecht.

des V. hat versprechen lassen und wenn ein auffallendes Missverhältnis zwischen dem Werte dieser Vorteile und, demjenigen ibrer eigenen Leistung — Rückzug des Strafantrages — vorliegt. Auch nach schweizerischem Recht würde sich die Frage der Gültigkeit der Vereinbarung nicht anders stellen (OR Art. 20 /1), nur dass sie gegebenenfalls nach deutschem Recht nichtig, nach schweizerizchem nur anfechtbar wäre, welcher Unterschied aber hier keine Rolle spielt, da die Rekursbeklagte sofort nach der Rückkehr des M. Ÿ. der Rekurrentin geschrieben hat, dass sie den Vertrag nicht halte. :

Die Unverbindlichkeit würde sich zunächst auf den materiellrechtlichen Teil der Vereinbarung beziehen. Sie würde aber nicht ohne weiteres auch den prozessualen Teil, die Gerichtsstandsklausel umfassen. Die beiden Bestandteile bilden in dieser Hinsicht nicht eine Einheit in dem Sinn, dass die Unverbindlichkeit der materiellen Vereprechungen auch diejenige der Prorogation nach sich ziehen würde. Vielmehr ist die Gültigkeit der letztern gesondert zu prüfen. Das ist deutsche und auch schweizerische Rechtsauffassung (RG 87 7 fff., BGE 59 I 224).

3.

Wird die Frage der Verbindlichkeit der Gerichtsstandsklausel für sich und Tosgelöst vom materiellrechtlichen Inhalt der Vereinbarung -untersucht, s80 ergibt sich folgendes : Unterstellt man, die Vereinbarung sei, was die mniateriellen Versprechen anlangt, für die Rekursbeklagte unverbindlich, zo wäre dafür, wie ausgeführt wurde, mitentscheidend, dass ein Missverhältnis angenommen wird zwischen den beidseitigen Leistungen. Von einem solchen Missverhältnis kann indessen nicht die Rede sein, wenn auf der Seite der Rekursbeklagten speziell nur die Gerichtsetandsabrede ins Áuge gefasst wird. Sie bedeutet ja bloss, dass allfällige Streitigkeiten betreffend die Vereinbarung und damit insbesondere auch die Frage nach deren Verbindlichkeit dem deutschen Richter unterbreitet werden sollen. Das ist ein Zugeständnis, das den Wert der Leistung der Rekurrentin, den Rückzug des Strafantrages, nicht, jedenfalls nicht in auffallendem Masse, übersteigt. Wenn siích die Frage des Übermasses allerdings stellt, zo nicht in Hinsicht auf die Prorogation, sondern auf die Gesamtheit der materiellrechtlichen Verpflichtungen, die sich für die Rekursbeklagte aus den Ziffern 1 bis 5 der Vereinbarung ergeben.

Die Gerichtsstandsabrede erscheint demnach als gültig und zwar s80wohl vom Standpunkt des deutschen, wie auch des schweizerischen Rechte aus. Es kann deshalb die Frage unerörtert bleiben, nach welchem Rechte auf dem Boden des Vollstreckungsabkommens der Richter des Staates, in dem die Vollstreckung eines Urteils des andern Staates nachgesucht wird, eine solche Frage der materiellen Verbindlichkeit einer Gerichtestandsabrede zu prüfen hat, wenn die Lösgung bei Anwendung des einen oder andern Rechts verschieden ist (vgl. BGE 34 I 752; NusBAUM, Deutsches Internationales Privatrecht, 402 f. ; BERLINER, Vereinbarung über den Gerichtestand im internationalen Rechtsverkehr, 60 ffÆ.).

4.

Durfte die Rechtsöffnung nicht wegen Unzuständigkeit des deutschen Richters verweigert werden, so fragt es sích, nach der Stellungnahme der Rekursbeklagten, ob der Volletreckung des Urteils des Amtsgerichts nicht der Gesichtspunkt des schweizerisgchen ordre public im Sinne von Art. 4 T des Staatevertrages entgegensteht. Im Urteil wird die Verpflichtung der Rekursbeklagten, der Rekurrentin RM 150 Anwaltskosten, die dieser anlässlich der Vorfälle vom Juli 1934 erwachsen sind, zu vergüten, nicht allein auf die Vereinbarung vom 17. Juli 1934, sondern auch auf die §§ 823 ff. BGB — Haftung für unerlaubte Handlung — gestützt : durch rechtswidriges Verhalten hätte M. V. die Pflicht zum Ersatz der dadurch der Rekurrentin erwachsenen Kosten begründet. Das ist ein Rechtsverhältnis, wie es auch nach schweizerischem Recht bestehen könnte. Und ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung könnte auch nicht etwa darin gefunden werden, dass der Anspruch gegen die Kollektivgesellschaft V. & Cie, 46 Staaterecht.

deren unbeschränkt haftender Gesellschafter M. V. ist, zugelasgen wird.

Allein die. Gerichtestandsabrede bezieht sich bloss auf die Vereinbarung. Sie begründet die Zuständigkeit des Amtsgerichts X. nur, soweit die Verpflichtung der Rekursbeklagten zur Zahlung von Kosten der Rechtsverfolgung aus der Vereinbarung hergeleitet wird, nicht aber inbezug auf eine Haftung aus unerlaubter Handlung. Dass in letzterer Hinsicht keine Kompetenz des deutschen Richters im Sinn des Vollstreckungsgabkommens und daher kein Anspruch auf Vollstreckung besteht, ist bereits ausgeführt worden. Die Frage, ob das Urteil gegen den schweizerischen ordre public verstosse, stellt zich für die vertragliche Forderung der Rekurrentin. Soweit es zur Beantwortung dieser Frage erforderlich ist, muss der Vollstreckungsgrichter zu einer materiellen Prüfung der Streitsache befugt sgein. Dies auch gegenüber einem Versäumnigurteil ; denn nach Art. 4 I des Vollstreckungsabkommens kommt es nicht darauf an, wie der Sachrichter nach der prozesgualen Sachlage zu entscheiden hatte und ob er die Momente würdigen konnte, die beim Vorbehalt inbezug auf § 328 # der deutschen ZPO) ; massgebend ist vielmehr, wie das materielle Rechteverhältnis, das bei Vollstreckung des Urteils in der Schweiz zur Verwirklichung gelangen würde, sich dem inländischen ordre public gegenüber verhält.

Nimmt man in diesem Zusammenhang wiederum. für einmal an, die Vereinbarung habe wucherischen Charakterweil eine Ausbeutung der Notlage des M. V. und ein offen, bares Missverhältnis vorhanden wären zwischen der Leistung der Rekurrentin und den Leistungen der Rekursbeklagten, so würde sie einen Verstoss gegen die guten Sitten darstellen im Sinne des Art. 20/1 OR, und es könnte kaum ein Zweifel darüber bestehen (nachdem die Rekursbeklagte das Geschäft rechtzeitig angefochten hat), dass man es mit Verpflichtungen der Rekursbeklagten zu tun bätte, denen in der Schweiz aus Rücksichten der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit die Gültigkeit versagt ist. Die Frage wäre nur, ob der Vorbehalt des ordre public auch zutreffen würde für die allein geltend gemachte und im Urteil zugesprochene Forderung von RM 150 Anwaltskosten. Ein wucherisches Geschäft im Sinne von Art. 21 OR, das rechtzeitig angefochten worden ist, wird wohl im ganzen Umfang unverbindlich sein und nicht nur, soweit die Verpflichtung des Bewucherten den Wert der Leistung der andern Partei in unzulässiger Weise übersteigt (BECKER - OR Art. 21 N. 13, OsER-SCHÖNENBERGER OR Art. 21 N. 16. Das Bundesgericht scheint diese Rechtsfolge beim wucherischen Geschäft noch nicht festgestellt zu haben. Im Sinne der Gesamtnichtigkeit wird auch der entesprechende § 138 II des deutschen BGB verstanden ; doch ist diese Auffassung nicht unbestritten ; 8. STAUDINGER 9. Aufl. § 138 IT 4e). Dass das Geschäft nur für den wucherischen Teil ungültig sei, wäre indessen eine durchaus vertretbare gesetzgeberische Lösung gewesen (s. F1ox OR Art. 21 N. 3 über die frühere kantonale Praxis in diesem Sinn. bei Anwendung kantonaler Wucherbestimmungen, und N. 5 und 6), wie gie für verwandte Tatbestäünde denn auch im OR vorgesehen ist (unmöglicher, widerrechtlicher und sittenwidriger Vertragsinhalt Art. 20 II, Konventionalstrafe Art. 163 ITL, Mäklervertrag Art. 417, Verpfründungsvertrag Art. 526). Deshalb ist es gehr fraglich, ob die Gesamtnichtigkeit speziell aus dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit postuliert werden könnte. Es ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn das Rechtsgeschäft verschiedene Verpflichtungen umfasst und wenn sich darunter eine findet, die eine ausgesprochene Sonderstellung einnimmt und, für gich allein betrachtet, als völlig einwandfrei erscheint. Dem ist aber hier 80, was die

Verpflichtung zur Zahlung der Rechtskosten der Rekurrentin anlangt. Das war neben den andern Verpflichtungen, die M. V. für die Rekursbeklagte einging, ein relativ selbständiges . Veresprechen. Der Sachlage entsprach es, dass die Rekurrentin Ersatz erhielt für die im Zusammenhang mit dem Verhalten des M. V. ihr entstandenen Anwaltskosten. Das war die direkte Schadloshaltung für Auslagen, die sích unter Umständen schon aus der Haftung für unerlaubte Handlungen ergab, während mit den andern Verpflichtungen der Rekursbeklagten die Rekurrentin sich geschäftliche Vorteile sichern wollte, die mit der Strafangelegenheit, in die V. verwickelt war, keinen oder nur einen ganz Iosen Zusammenhang hatten, Dass die blosse Verurteilung zu jenen Kosten (als Folge der Vereinbarung) in der Schweiz wirksam wird, kann hier nicht gegen die öffentliche Ordnung oder Sittlichkeit verstossen.

Demnack erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird begründet erklärt und die Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten vom 1. Oktober 1937 und des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. Oktober 1937 werden aufgehoben.

Registersachen. N®° 5, 49 B. VERWALTUNGSUND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code, Art. 21 — the act was consolidated again on January 1, 2000, May 1, 2000, January 1, 2001, May 1, 2001, June 1, 2001, June 1, 2002, July 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, June 1, 2003, January 1, 2004, May 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, July 1, 2005, December 1, 2005, January 1, 2006, April 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, January 1, 2008, August 1, 2008, October 1, 2009, January 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, March 1, 2012, October 1, 2012, January 1, 2013, May 28, 2013, January 1, 2014, July 1, 2014, July 1, 2015, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, April 1, 2017, November 1, 2019, January 1, 2020, April 1, 2020, January 1, 2021, February 1, 2021, May 1, 2021, July 1, 2021, January 1, 2022, January 1, 2023, February 9, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, July 8, 2025, October 1, 2025, and January 1, 2026.
  • Federal Constitution of the Swiss Confederation, Art. 4 — the act was consolidated again on February 7, 1999, January 1, 2000, June 10, 2001, December 2, 2001, March 3, 2002, April 1, 2003, August 1, 2003, February 8, 2004, March 2, 2005, November 27, 2005, May 21, 2006, January 1, 2007, January 1, 2008, November 30, 2008, May 17, 2009, September 27, 2009, November 29, 2009, March 7, 2010, November 28, 2010, January 1, 2011, March 11, 2012, September 23, 2012, March 3, 2013, February 9, 2014, May 18, 2014, June 14, 2015, January 1, 2016, February 12, 2017, September 24, 2017, January 1, 2018, September 23, 2018, January 1, 2020, January 1, 2021, March 7, 2021, November 28, 2021, February 13, 2022, January 1, 2024, and March 3, 2024.
  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 331 — the act was consolidated again on January 1, 2001, July 1, 2004, January 1, 2007, January 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, May 1, 2013, July 1, 2014, January 1, 2016, January 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, September 1, 2023, January 1, 2025, and July 1, 2026.

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