64 III 5
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Rubrum
2. Entscheid vom 20. Januar 1938 i. S. Héritier-Müller.
Sachverhalt
Pensionskasse der SBB : Alterspensionen sind gemäss Árt. 93 SchKG pfändbar, soweit sie den Notbedarf des Bezügers und zseiner Familie übersteigen. Das in Art. 18 der Kassestatuten aufgestellte unbedingte Verbot der Pfändung ist ungültig.
Die gepfändeten Beträge unterliegen der Zwangsverwaltung durch das Betreibungsamt, das sie selbst einzuziehen oder durch den betreibenden Gläubiger einziehen zu lassen hat (Art. 99/100 und 131 Abs. 2 SchKG).
(Änderung der Rechtsprechung), Caisse de pensions des C.F.F. : Les pensíions servies par la Caisse sont saisissables en vertu de l’art. 93 LP dans la mesure où elles dépassent le minimum indispensable au débiteur et à sa famille. L'interdiction absolue de la saisie, édictée à l’art. 18 des statuts de la Caisse, est inopérante, Les sommes saisíies sont admin istrées par l'office des poursuites qui perçoit lui-même les prestations de la Caisse ou les fait encaisser par le créancier poursuivant (art. 99 et 100 LP).
(Modification de la jurisprudence).
sss Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht, N® 2, Cassa pensioni delle SFF : Le .pensioni corrisposte dalla Cassa son0 Pignorabili in virtù dell’art. 93 LEF nella misura che SorPpassano il minimo indispensabilo al debitore e alla sua famiglia. Il divieto assoluto del pignoramento previsto dall’art. 18 degli Statuti della Cassa è inefficace.
Le somme pignorate sono amministrate dall’Ufficio esecuzioni che riscuote direttamente le prestazioni della Cassa o le fa riscuotere dal creditore escutente (Art. 99, 100 e 131 cp. 2 LEF).
(Cambiamento della giurisprudenza.) Für eine Forderung gegen Léon Rochat, einen nun pensionierten Angestellten der Schweizerischen Bundesbahnen, der in Frankreich wohnt, hat der Rekurrent einen Arrestbefehl erwirkt, der als Arrestgegenstand die Pensionsansprüche des Schuldners bezeichnet. Das Betreibungsamt Bern erklärt jedoch den Vollzug als unmöglich, weil solche Pensionsansprüche nicht pfändbar seien. Hierüber beschwert sich der Gläubiger mit dem Begehren, die Arrestierung bis zum Betrage seiner Forderung anzuordnen, eventuell unter Berücksichtigung des Notbedarfes des Schuldners gemäss Art. 93 SchKG. Von der kantonalen Aufsichtesbehörde am 28. Dezember 1937 abgewiesen, hält er mit Rekurs an das Bundesgericht an diesem Begehren fest.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Erwägungen
1.
Sechlechthin unpfändbar síind nach den Bestimmungen des SchKG diejenigen Pensionen, die sich als Entschädigung für Körperverletzung oder Gesundheitsstörung darstellen (Art. 92 Ziff, 10), beschränkt pfändbar dagegen die Alterspensionen wie auch die Renten von Versgicherungs- und Alterskassen ; gie unterliegen dem Zugriff der Gläubiger gleich Diensteinkommen jeder Art insoweit, als sie nicht dem Schuldner und seiner Familie unumgänglich notwendig sind (Art. 93). Abweichend hievon bestimmt Art. 18 Abs, I der Statuten der Pensions- und Hilfskasse für das Personal der SBB (vom 31. August 1921), ohne dem Unterschied zwischen Alters- und (wahren) Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N® 2, 7 Invalidenpensionen hiebei Rechnung zu tragen, dass die Ansprüche auf Leistungen der Kasse sowie die als Kassenleistungen bezogenen Gelder weder gepfändet noch mit Arresb belegt noch in eine Konkursmasse einbezogen werden dürfen. Zu einem solchen Eingriff in das Vollstreckungsrecht fehlt es jedoch an der unerlässlichen gesetzlichen Grundlage. Wohl liegt dem Verwaltungsrat der SBB (unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundegsrat) nach Art. 17 Zif. 18 und Art. 46 des Rückkaufsgesetzes vom 15. Oktober 1897 die Aufstellung der Statuten dieser Pensionskasse ob. Es steht ihm demgemäss Zu, die an die Kasse zu stellenden Ansprüche nach den vom Gesetze vorgezeichneten Richtlinien zu bestimmen, ihre Voraussetzungen und ihren Inhalt festzusetzen, kurz das Rechtsverhältnis zwischen der Kasse und den Pensionsberechtigten zu ordnen. Auch mag in den Rahmen dieser Verordnungsbefugnis noch die Aufstellung von Bestimmungen fallen, die das Verfügungsrecht des Pensionsbezügers einschränken, um ihn selbst und seine Angehörigen vor einem Rechtsverlust durch vertragliche Preisgabe zu schützen, was gewiss dem Fürsgorgezweck der Pensionsangprüche gerecht wird. Handelt es sich dabei auch nicht um den eigentlichen Inhalt der an die Kasse zu stellenden Ansprüche, 80 steht doch die Abgrenzung der dem Angprecher einzuräumenden Rechte in Frage ; daher lässt sich gegen das in Art. 18 Abs. 2 der geltenden Statuten enthaltene Abtretungs- und Verpfändungsverbot nichts Triftiges einwenden. Die Frage nach der Pfändbarkeit dagegen betrifft die Rechte nicht des Pensionsbezügers allein, sondern seiner Gläubiger und den Bereich der staatlichen Vollstreckungsgewalt. Eine Zuständigkeit des
Verwaltungsrates der SBB, auch hierüber Vorschriften zu erlasgsen und damit das SchKG abzuändern, lässt sich aus der Befugnis zur Normierung der Rechte der Kassenmitglieder nicht ableiten. Sie ergibt sich entgegen BGE 37.1 604 = Sep. Ausg. 14, 3883 auch nicht unmittelbar daraus, dass das Personal der SBB dem Bundesrecht untersteht :
8 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N° 2.
vielmehr versteht sich von selbst, dass die Vorschriften der Verwaltung den von der Bundesverzsammlung aufgestellten Gesetzen nicht widersprechen dürfen. Art. 18 Abs. 1 der geltenden Statuten kann demnach nicht als gültig anerkannt werden. Vorbild dieser Bestimmung war die für das Personal der allgemeinen Bundesverwaltung getroffene Regelung, die ihrerseits auf Gesetz beruht (Art. 8 des Bundesgesetzes über die Versicherungskasse für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter vom 30. September 1919), Der Hinweis darauf (BGE 58 III 73 ffÆ.) vermag sie aber - gleichfalls nicht zu rechtfertigen, da eben das Personal der SBB dem erwähnten Gesetz und der dadurch geordneten Versicherungskasse nicht untersteht. Daraus ergibt sich allerdings eine unerfreuliche Ungleichheit. Deren Behebung ist gegebenenfalls Sache der Gesetzgebung. Dabei dürfte es sích übrigens eher rechtfertigen, das für das Personal der allgemeinen Bundesverwaltung aufgestellte Sonderrecht zu beseitigen als es noch auf das Personal der SBB auszudehnen. Wicht nur spricht für eine solche Lösung die Rücksicht auf das Personal kantonaler Verwaltungen, das ohnehin durch kantonale Vorschriften keines solchen Vorrechtes teilhaftig werden kann, sowenig wie kraft statutarischer Bestimmung das Personal privater Bahn- oder anderer Unternehmungen (BGE 57 III 9). Es ist überhaupt nicht einzugehen, wieso, im Unterschied zur Besoldung, die Alterspensionen irgendeiner Gattung von Funktionären von der Regel des Art. 93 SchKG ausgenommen und dem Zugriff der Gläubiger auch insoweit entzogen werden sollen, als sie den Notbedarf des Bezügers und seiner Familie übersteigen. Art. 93 genügt allen berechtigten Unpfändbarkeitsansprüchen, indem er die Verfügung in das Ermessen des Betreibungsbeamten stellt, der die in Betracht fallenden Verhältnisse zu würdigen hat und dessen Anordnung überdies der Beschwerde an die Aufgichtebehörden auch wegen Unangemessenheit unterliegt. Der Hinweis auf die Unpfändbarkeit der Invalidenentschädigungen, speziell gemäss Art. 96 KUVG, womit jene Sonderbestimmung gerechtfertigt werden wollte, geht fehl, da Alterspensionen solchen Entschädigungen nicht gleichzustéllen sind.
2.
Mittelbar würde sich der Ausschluss der Pfändbarkeit nach der bisherigen Rechtsprechung aus dem Abtretungsverbot dea Art. 18 Abs. 2 der Kassestatuten ergeben, das, wie dargetan, auf gesetzlicher Grundlage beruht (BGE 56 IIT 193). Aber auch an dieser Betrachtungsweise kann nicht festgehalten werden, wie die Schuldbetreibungsund Konkurskammer heute bereits im Falle Bonhôte gegen Neuchâtel entschieden hat. Ein gesetzliches Abtretungsverbot hat zwar Geltung auch gegenüber dem Vollstrekkungsrecht, anders als ein bloss rechtsgeschäftlicher Ausschluss der Abtretung, der die auf öffentlichem Recht beruhende Vollstreckungsgewalt nicht auszuschalten vermöchte. Jedoch frägt sich zunächst, ob nicht das vorliegende Abtretungsverbot sich entsprechend dem Schutzzweck der Bestimmung lediglich gegen Abtretungsgeechäfte des Pensionsberechtigten selbst richtet, wodurch Massnahmen der Vollstreckungsbehörden nicht betroffen würden, somit auch nicht Versteigerung, Freihandverkauf oder Zuweisung an Zahlungsstatt gemäss Art. 131 Abs. 1 SchKG. Aber gesetzt selbst, das Verbot verleihe dem Pensioneanspruch die Eigenschaft der Unabtretbarkeit, s0 gtünde es zwar den soeben erwähnten Veräusserungsakten, nicht dagegen der Einziehung der Beträge durch das Betreibungsamt oder durch einen Gläubiger gemäss Art. 131 Abs. 2 entgegen, was beides ohne Übertragung des Anspruches auf eine andere Person geschehen kann. Solche Einziehung ist ein Akt der dem Betreibungsamt kraft der Pfändung zustehenden Zwangsverwaltung (Art. 99/100 SchKG), welcher Forderungsrechte aller Art unterliegen. Auch verstössb die Zuweisung dergestalt eingebrachter Gelder an den betreibenden Gläubiger nicht gegen das 1 {8.1 Œ).
3.
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N° 3, Abtretungsverbot, da hiebei von Forderungsabtretung nicht mehr gesprochen werden kann.
4.
Soweit die Pensionsansprüche des Rekursgegners sich als Alterspensionen darstellen, hat somit das Betreibungsamt die Arrestierung gemäss Art. 93 SchKG vorzunehmen, mit der Massgabe, dass der im Auslande wohnende Schuldner die Tatsachen nachzuweisen hat, aus denen sich eine allfällige Beschränkung der Pfändbarkeit ergeben soll (BGE 57 III 17 und 37).
Demnack erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen. gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben.