65 I 193
65 I 193
Rubrum
33, Urteil des Kassationshoîs vom 25. September 1939
Sachverhalt
I.
Ss. Pfenninger gegen Kreisamt V Dörfer.
Lernfakrt, Art. 14 MFG. Begriff derselben, Keine Geléung des persönlichen Strafausschliessungsgrundes des Art. 14 MFG für das Kantonale Strafrecht.
Verhälinis von Arb. 65 Abs. 4 MFG (Absorptionsprinzip bei Idealkonkurrenz zwischen eidgenössischen und kantonalen — Strafbestimmungen) zu Art. 21 BStrP (Strafschärfungsprinzip).
Course d’apprentissage, arb, 14 LA. Définition. La qualité d’élève conducteur n'exclut point Ia responsabilité pénale au regard du droit cantonal, Rapports de l’art. 65 al, 4 LA (absorption du délit le moins grave Par le plus grave en cas de concours idéal entre deux infractions prévues, l’une par le droit fédéral et l’autre par le droit cantonal) avec l’art. 21 PPF (augmentation de la peine próôvue pour le délit le plus grave).
Corsa per imparare a condurre, arb. 14 LCAV. Definizione. La qualità di allievo non esclude la responsabilità riguardo al diritto cantonale.
Relazione tra l’art. 65 cp. 4 LCAV (il delitto meno grave è assorbito dal delitto più grave nel caso in cui vi sia concorso ideale tra due infrazioni previste luna dal diritto federale, l’altra dal diritto cantonale) e l’art, 21 CPF (aumento della pena prevista pel delitto più grave).
A. — Am 16. Juli 1938 stürzte das vom Beschwerdeführer Pfenninger gesteuerte Auto, in welchem ausser Pfenninger selber noch sein Vater, sowie zwei Frauen und ein Mädchen sassen, in der Nähe von Landquart in einen. Fabrikkanal, Während sicb der Beschwerdeführer durch Schwimmen retten konnte, ertranken die übrigen Insassen des Ántos.
Der Beschwerdefübrer, der am 22. Juni 1920 geboren ist, war seit dem 2. Juli 1938 im Besitz eines Lernfahrausweises. Sein Vater hatte ihm jedoch schon seit einigen Jahren öfters die Lenkung des Autos überlassen. So hatte der Beschwerdeführer auch am Unfalltage das Auto von Schiers über Davos-Lenzerbeide-Chur gesteuert, während sein Vater neben ibm Platz genommen hatte. Vor dem Unfall hatte der Beschwerdeführer seine Geschwindigkeit wegen der dort befindlichen Kurve von ca. 80 km auf 50-60 km herabgesetzt. Der Wagen. geriet jedoch auf der nassen Strasse ins Schleudern, demolierte dabei drei eisgerne Zaunpfosten und stürzie über die Böschung in den Kanal hinunter.
B. — Das Kreisgericht der V Dörfer hat am 17. Dezember 1938 den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Art. 25 MFG und fahrlässiger Tötung zu einem Monat Gefängnis, bedingt erlassen, sowie zu Fr. 2000.— Geldbusse verurteilt.
Auf Beschwerde des Pfenninger hin hat der Kleine Rat des Kantons Graubünden mit Urteil vom 3. April 1939 die Busse auf Fr. 400.— herabgesetzt, im übrigen dagegen das Urteil der 1. Instanz bestätigt.
Die beiden kantonalen Tnstanzen haben angenommen, die Fahrt sei keine Lernfahrt im Sinne von Art, 14 Abs. 1 MFG gewesen, bei der die Begleitperson, also der Vater Pfenninger, die Verantwortung als Führer trug. Der Beschwerdeführer habe den Lernfahraueweis nicht gelöst, um fahren zu lernen, sondern nur, weil dies Voraussetzung für die Erlangung des Führerausweises sei. Die Fahrt sei auch deshalb keine Lernfabrt gewesen, weil ausser der Begleitperson noch weitere Passagiere mitgefahren seien. Ferner könne eine Fahrt, die s0 grosse Anforderungen an den Lenker stelle, nicht als blosse Lernfahrt betrachtet werden. Der Beschwerdeführer habe daher die Verantwortlichkeit für seine gegen Art. 25 MFG verstossende Fahrweise selber zu tragen ; infolge der Verletzung von Art. 25 MFG sei er ferner der fahrlässigen Tötung schuldig.
O. — Gegen den Entscheid des Kleinen Rates hat Pfenninger die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Freisprechung. Er macht geltend, dass eine Lernfahrt immer dann vorliege, wenn der Inhaber eines Lernfahrausweises in Begleitung des Fahrlehrers ein Motorfahrzeug führe. Die Verurteilung des Beschwerdeführers bedeute daher eine Verletzung des in Art. 14 Abs. 1 MFG aufgestellten Grundsatzes der Nichtverantwortlichkeit des Fabrschülers.
Erwägungen
L. — Dem Beschwerdeführer ist darin. beizupflichten, dass jede Fahrt, die der Inhaber eines Lernfahrausweises in Begleitung des Fahrlehrers unternimmt, als Lernfahrt im Sinne von. Art. 14 Abs. 1 MFG anzusehen ist. Die von der Vorinstanz gemachte Unterscheidung, wonach massgebend zein soll, ob die Fahrt zu Lernzwecken ausgeführkt werde oder nicht, ist praktisch nicht durchführbar. Jede Fahrt dient schliesslich dazu, die Übung und Erfahrung des Führers zu vervollkommnen. Wenn die Vorinstanz darauf abstellen will, ob die durchfahrene Strecke schwierig sei oder nicht, so ist ibr entgegenzuhalten, dass der Fahrschüler mit fortschreitender Ausbildung auch grösgere, verkehrsreichere und gefährlichere Strecken selbständig, wenn auch unter der Kontrolle des Fahrlehrers, zurücklegen muss, um die erforderliche Fahrsicherheit zu erlangen. Wieso eine solche Lebrfahrt nicht im Rahmen einer Autotour soll vorgenommen werden können, ist nicht einzuseben. Das Wesentliche ist die Anwesenheit der verantwortlichen Begleitperson. Auch die Mitnahme weiterer Passagiere vermag der Fahrt den Charakter einer Lernfahrt nicht zu nehmen, da das Gesetz diesbezüglich kein. Verbot enthält.
1.
War aber die Vahrt eine Lernfahrt, s0 traf die étrafrechtliche Verantwortlichkeit für Verstösse gegen die Fabrvorschriften des MFG nach Art. 14 Abs. 1 die Begleitperson, bier also den. Vater Pfenninger, während der Beschwerdeführer als Fahrechüler dafür nicht zur Verantwortung gezogen werden konnte. Hieraus folgt jedoch entgegen der Meinung des Beschwerdefühbrers nicht, dass auch eine Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung - ausgeschlossen sei. Wie in BGE 63 I 254 entschieden wurde, gilt der persönliche Strafausschliessungsgrund des Art. 14 MFG lediglich für den Bereich des eidgenössischen Rechts, nicht dagegen. auch für das kantonale Strafrecht. Unter dem Gesichtspunkt des kantonalrechtlichen Delikts der fahrlässigen Tötung durfte daher die Vorinstanz dem Beschwerdefübrer eine objektive Verletzung des Art. 25 MFG, die in einer den Strassenverhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit bestand und die vom Beschwerdeführer mit Recht nicht bestritten, sondern ausdrücklich zugegeben wird, zur Last legen, obwohl er nach Bundesrecht dafür nicht bestraft werden durfte.
2.
Auf das Strafmass war der Umstand, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer auch der Übertretung von Art. 25 MFG für schuldig erachtete, ohne Einfluss. Denn nach Art. 65 Abs. 4 MFG (der nach BGE 61 I 435 bei Idealkonkurrenz zwischen eidgenösegischen und kantonalen Strafbestimmungen. trotz Art. 21 BStrP als Sonderbestimmung weiterhin gilt ; vergl. die nicht pubI. Entgcheide des Kassationshofes i. 8. Bühler vom 21. Juni 1938 und Sandhofer vom 18. Juli 1938) gelangte die für die Körperverletzung als das schwerere Delikt geltende Strafe allein zur Anwendung, und zwar ohne Erhöhung wegen der gleichzeitig als vorliegend betrachteten Straftat des eidgenössischen Rechts. Die gegen die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe gerichtete Beschwerde ist daher abzuweisen.
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassalionshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.