65 II 234
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49. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. Dezember 1939 i. S. Haas gegen Humm und Brun & Cie.
Schadenersatz wegen dauernder Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit, Art. 46 OR. Die mittlere Lebensgerwartung als massgebender Zeitraum, ohne Berücksichtigung der vorausSichtlichen Abnahme der Erwerbsfähigkeit bei zunehmendem Alter.
Dommages-intérêts pour diminution permanente de la capacité de éravail, art. 46 CO. Le dommage se calcule pour toute la durée moyenne de la vie probabile sans tenir compte de la diminution, croissante avec l’âge, de la capacité de travail.
Risarcimento dei danni per diminuzione permanente della capacità di lavoro, art. 46 CO. II danno sì calcola per tutta la durata media della vita probabile senza tener conto della diminuzione, crescente con l'età, della capacità di lavoro.
Der Kläger isb durch einen Unfall in seiner Erwerbsfähigkeit dauernd beeinträchtigt und macht den Beklagten für den Schaden gemäss Art. 46 OR verantwortfich. Die Vorinstanz hat die Erwerbseinbusse nicht für die ganze Zeit der mittlern Lebenserwartung anerkannt, sondern nur für die Dauer von 16 Jahren. Dieser Entscheidung kann nicht beigetreten werden, aus folgenden Gründen :
Der Kläger war zur Zeit des Unfalls 45 Jahre alt, Er hatte daher nach Piccard, Tafel 1, noch eine mittlere Lebenserwartung von 23,59 Jahren. Demgegenüber erKlärt die Vorinstanz, dags der Beruf eines Lastwagenführers kaum über das 60. Altersjahr hinaus versehen werden könne, weshalb für den Kläger von der mittleren Lebenserwartung nur 16 Jahre in Anrechnung zu bringen Seien, Nach der bundesgerichtlichen Praxis iet die Erwerbseinbusse in der Regel für die ganze Zeit der mittlern Lebenserwartung zu berechnen. Schematisgche Kürzungen wegen Abnahme der Erwerbsfähigkeit im vorgerückten Alter müssen solange abgelehnt werden, als nicht zuverlässige Aktivitätstabellen für die verschiedenen Berufsarten zur Verfügung stehen. Eine vorzeitige Abnahme der Erwerbsfähigkeit kann deshalb nur angenommen und in Rechnung gestellt werden, wenn in der Person des Verunfallten selber bestimmte Gründe dafür vorliegen, die der Richter nach freiem Ermessen zu würdigen hat (BGE 55 II 147). Solche Gründe werden aber für die Person des Klägers von der Vorinstanz nicht namhaft gemacht. Damit erweist sich die Beschränkung der Klägerischen Anspruchsberechtigung auf 16 Jahre als unzulässig.
Auch wenn man indessen berücksichtigen wollte, dass Berufe wie derjenige eines Lastwagenführers infolge der hohen Anforderungen, die sie an die körperliche Leistungsfähigkeit stellen, nach einer gewissen Altersgrenze. kaum mehr ausgeübt werden können, s0 wäre es doch nicht möglich, die Entscheidung der Vorinstanz aufrechtzuerhalten. Sollte der Kläger nach Erreichung der von ihr angenommenen Altersgrenze von 60-61 Jahren nicht mehr in der Lage sein, als Lastwagenführer tätig zu sein, 80 wäre er darauf angewiesen, auf einem andern Gebiete Arbeit und Verdienst zu guchen, wo sich die durch den Unfall herbeigeführte körperliche Beeinträchtigung wiederum auswirken müsste. Es ginge daher keinesfalls an, für die Zeit nach dieser Altersgrenze einfach jeden Schadenersatzanspruch zu verneinen, wie es die Vorinstanz getan hat. Vielmehr käme für diese Zeit höchstens eine Herabsetzung des Anspruches in Betracht. Allein im Hinblick darauf, dass die Vorinstanz schon den Verdienst des Klägers als Lastwagenführer äusserst knapp berechnet hat, würde sich auch eine solche Herabsetzung nicht rechtfertigen ; der Betrag von Fr. 4,000.— wäre billigerweise als mittlerer Jahresverdienst für die ganze Zeit der Lebenserwartung anzuerkennen.
Nach Piccard, Tafel 4, beträgt der Barwert einer jährlichen Rente von Fr. 400.— für eine 45-jährige männliche Person zu 4% kapitalisiert Fr. 5,780.—. Auf diesen Betrag isb daher die durch die Vorinstanz zugesprochene Entschädigung von Fr. 4,500.— zu erhöhen.