68 I 193
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Rubrum
32. Auszug aus dem Urteil vom 9. November 1942 i. S. Kahn & Cle gegen Erben J. und Kantonsgerleht des Kantons Sehwyz.
Gegen Entscheide der Nachlassbehörden über die Genehmigung eines Nachlassvertrages kann wegen Verletzung einer Gerichtsstandsbestimmung des eidgenössischen Rechtes nicht die zivilrechtliche, wohl aber die staaterechtliche Beschwerde ergriffen werden. OG Árrt. 87 Ziff. 3, Art. 189 Abs. 3.
Sachverhalt
Für das Nachlassverfahren sind die. Behörden des Ortes zuständig, wo ordentlicherweiss die Betreibung gegen den Schuldner Srattzufinden hat, also in der Rege! die Behörden seinmes Wohnaitzes im Sinn des Art. 23 ZGB. SchKG Art. 46 f.
Pour violation d’une règle de for du droit fédéral, c’est le recours de droit public, non le recours de droit civil, qui est recevable conire l’homologation d’un concordat par les autorités à ce compétentes (art. 87 ch. 3, 189 al. 3 OJ).
En matière de concordat sont compétentes les autorités du for de la poursuite, soit, en règle générale, celles du domicile du débiteur (art. 23 CC, 46 ekt sv. LP).
Contro sentenze sull’ornolögazione d’un concordato emeese dalle competenti autorità è ricevibile il ricorso di diritto pubblico, non 11 ricorso di diritto civile, se si censura la violazione di una norma di foro dél diritto federale (art. 87 cifra 3, 189 cp. 8 OGF).
In materia di contordato sono compotenti le autori “del foro dell’esecuzione, ossia, di regola, quelle del domicilio del debitore (art. 23 CC, 46 e seg. LEP).
Das Bezirkegericht der March besohloss am 24. Januar 1942, den Nachlassvertrag der Erben J, zu genehmigen, und dieser Beschluss wurde vom Kantonsgericht des Kantons Schwyz durch Entsoheid vom 27. April 1942 bestätigt.
Gegen diesen Entscheid des Kantonagerichtes hat die Firma Kahn & Cte als Gläubigerin der Erben die staats- 194 BStaatsarecht, rechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung. i Sie macht geltend, dass der angefochtene Entscheid willkürlich gei, und führt zur Begründung u. a. aus : Für die Bewilligung der Nachlasstundung und des Nachlasses gei nach dem Sechuldbetreibungsgesetz nur der Richter des Ortes zuständig, wo der Schuldner zur Zeit des Begehrens habe betrieben werden können. Die Bejahung der Zuständigkeit für das Nachlassbegehren von zwei Erben bilde Willkür, weil sie nicht im Bezirk March wohnten.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen und den Entscheid des Kantonsgerichtes aufgehoben.
Erwägungen
1.
Die Rekurrentin hat erklärt, dass sie wegen Willkür gegen den kantonsgerichtlichen Entecheid Beschwerde führe. Soweit sie aber behauptet, dieser Entscheid verstosse gegen die Bestimmung des Schuldbetreibungegesetzes, dass nur die Nachlassbehörde des Betreibungsortes zur Bewilligung eines Nachlasses zuständig sei, macht sie ‘ geltend, dass eine Gerichtsstandsbestimmung des eidgenössigchen Rechtes verletzt sei. Das konnte sie auf Grund von Art. 189 Abs. 3 OG mit einer staatsrechtlichen Beschwerde tun, weil Entscheide in Nachlassvertragssachen gleich golchen über Rechtsöffnung und Konkurs zum Zwangsvollstreckungsverfahren gehören und daher nach der neuern Praxis des Bundesgerichtes nicht ale solche in Zivilsachen gelten, gegen die nach Art. 87 Zif. 3 OG die zivilrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Gerichtsstandsbestimmungen des eidgenössischen Rechtes zulässig ist (s0 : BGE 42 II 8. 529 f. ; 57 I 8. 300 f. ; nicht veröffentlichter Entscheid i. 8. Sturzenegger g. Willi vom 23. Dezember 1938 Erw. I ; anders früber : BGE 40 I S. 433 ffÆ.). Demgemäss hat das Bundesgericht nicht nur vom Gesichtspunkt des Art. 4 BV aus, sondern frei zu prüfen, ob eine Bestimmung des eidgenössischen Rechtes über die örtliche Zuständigkeit der Nachlassbehörde im Organisation der Bundesrechtespflege. 195 vorliegenden Fall verletzt sei (BGE 47 I S. 180 Erw. 1; 5218.36 Erw. 1 ; Entscheid i. 8. Sturzenegger vom 23. Dezember 1938 Erw. 1).
2.
Das Bundesgericht hat bisher die Frage offen gelassen, ob sich dem Schuldbetreibungsgesetz ein Grundgatz über die örtliche Zuständigkeit der Nachlassbehörde entnehmen lässt. Sie ist nunmehr zu bejahen. Der Nachlassverirag ist eine besondere Art der Zwangsvollstreckung, die unter bestimmten Voraussetzungen zum Schutze des Schuldners auf sein Begehren an die Stelle der Auspfändung und besonders des Konkurses tritt (BGE 35 II 8. 470; 401 8. 435 ; 45 III 8. 138 ; 56 IT Ss. 289). Das Schuldbetreibungsgesetz bestimmt in den Art. 46 ff., welche Behörden oder Beamten für die Zwangsvollatreckung, die Betreibung, die Pfändung, den Konkurs örtlich zuständig sind. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich daher auch die örtliche Zuständigkeit der Nachlassbehörden. Da das Nächlassverfahren dem Konkursverfahren am nächsten steht, insbesondere der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung geradezu eine besondere Art des Konkursverfahrens bildet, 80 gind. wie für die Konkurseröffnung und das Konkursverfahren auch für das Nachlassverfahren die Behörden des Ortes zuständig, wo ordentlicherweise die Betreibung stattzufinden hawk, also in der Regel die Behörden des Wohnsitzes des Schuldners im Sinn des Art. 23 ZGB (BGE 41 ITI $. 53 ; 45 I 8. 52 ; 55 IIT 8. 32 ; 65 III $. 103 ; JÆGER, Komm. z. SchKG 3. Aufl. Ark. 293 N. 3).
II. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FÉDÉRALE