68 I 70
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Rubrum
9. Auszug aus dem Urteil vom 1. Juni 1942 i. S. Wagner und Wyss gegen Basel-Landschaft und Basel-Stadt.
BV Art. 46 Abs. 2 : Für den Liegenschaftsertrag ist nicht nur der Eigentümer, sondern auch der Pächter in demjenigen Kanton steuerpflchtig, in dem das Grundstück gelegen ist.
Sachverhalt
Art. 46 al. 2 CF : Non seulement le propriétaire, mais aussí le ; fermier du bien-fonds est soumis à l'impôt sur le rendement de l'immeuble dans le canton où celui-ci est situé.
Art. 46 cp. 2 CF : Non soltanto il proprietario, ma anche l’affflñttuario è assoggettato all’imposta sul reddito del fondo nel cantone ove quest’ultimo è situato.
Aus dem Tatbestand :
Die im Kanton Basel-Stadt wohnhaften Rekurrenten sind Pächter von Pfanzgärten, die in der Gemeinde Oberwil (Kt. Baselland) liegen und Eigentum der Pflanzlandstiftung in Basel sind. Die Steuerverwaltung des Kantons Baselland betrachtete den Ertrag der Pflanzgärten als im Kanton Baselland steuerbares Einkommen und schätzte die Rekurrenten daher pro 1940 für ein Einkommen von je Fr. 100.— ein. Diese erhoben hiegegen Einsprache, indem sie geltend machten, sie besässen im Kanton Baselland kein Grundeigentum und seien deshalb für ihr gesamtes Vermögen und Einkommen im Kanton Basel-Stadt steuerpflichtig.
Die kantonale Rekurskommission hat die Einsprache am 16. Juli 1941 abgewiesen mit der Begründung : Der Liegenschaftsertrag unterstehe nach der Praxis des Bundesgerichts der Steuerhoheit des Kantons im welchem das Grundstück gelegen sei; das müsse nicht nur für die Besteuerung des Eigentums, sondern auch für die des Pächters gelten.
Mit der hierauf erhobenen Doppelbesteuerungsbeschwerde machten die Rekurrenten geltend, was der Kanton Baselland besteuern wolle, sei Arbeitsgeinkommen, das nach Bundesrecht am Wohnsitz zu versteuern sei, da kein Gewerbebetrieb vorliege.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen.
Erwägungen
Nach der Rechtsprechung zu Art. 46 Abs. 2 BV unterstehen Liegenschaften samt Zugehör der Steuerhoheit des Kantons, in dem sie sich befinden. Das gilt nicht nur für die Besteuerung des Wertes der Liegenschaft, sondern auch für diejenige des daraus erzielten Ertrages (BGE 29 I
146.
, 41 I 181, 66 I 45 E. 5). In letzterer Beziehung wird nicht unterschieden, speziell auch nicht bei landwirtgchaftlich beworbenen Grundstücken, wie weit der aus der Liegenschaft gezogene Ertrag eigentliche Grundrente ist und wie weit er sich als Unternehmergewinn und Árbeitsentgelt darstellt. Der ganze Ertrag, einschliesslich namentlich des Arbeitslohns, kann am Orte der Liegenschbaft besteuert werden (46 I 239 Æ.).
In den bisher vom Bundesgericht beurteilten Fällen wurde der in einem andern Kanton wohnende Eigentümer für den Ertrag im Kanton der Liegenschaft mit Steuer belegt. Wären die Rekurrenten Eigentümer der von ihnen in Oberwil bebauten Pflanzgärten, 80 könnte über die Befugnis von Bazselland, sie für den Ertrag zur Steuer heranzuziehen, kein Zweifel bestehen, Sie sind aber nur Pächter, sodass sich die Frage erhebt, ob die erwähnte Regel auch für den Pächter zutrifft.
72 Staaterecht, Der Zusammenhang ‘des Ertrags mit der Liegenschaft ist derselbe, ob der Eigentümer oder der Pächter den Ertxag erzielt. In beiden Fällen ist die nämliche enge Verbundenheit des Einkommens mit Grund und Boden vorhanden. Das ist aber das entscheidende Moment für die Zuweisung dieses Einkommens an die Steuerhoheit des Liegenschaftskantons, die objektive Eigenart des Einkommens in Hinsicht auf das Grundstück, nicht die Stellung der Person, die es verwirklicht, als Eigentümer oder Pächter. Bei einem eigentlichen landwirtschafilichen Betrieb ergäbe sich die örtliche Steuerberechtigung freilich schon daraus, dass ein Gewerbe vorliegen würde, das sich in dauernden Einrichtungen abspielt (BGE 46 I 240). Dieser Gesichtspunkt ist aber nicht ausschlaggebend bei der Besteuerung des Eigontümers und kann es daher auch nicht beim Pächter sein. Jene Ordnung der Steuerfrage greift Platz auch abgesehen davon, ob eine gewerbsmässige Bebauung des Grundstückes angenommen werden Kann, also auch beim Pächter, bei dem, wie bei den Rekurrenten, von einer gewerblichen Tätigkeit in Bezug auf das ‘ Grundstück nicht die Rede sein kann (auch bei nicht gewerbsmässiger Vermietung von Wohnungen Kann jain dieser Weise besteuert werden).
In Bezug auf das Einkommen der Rekurrenten aus ibren Pflanzgärten ist daher die Steuerberechtigung von Baselland anzuerkennen. .
TV. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT LIBERTÉ D'ÉTABLISSEMENT Vgl. Nr. 19. — Voir n° 10.
V. EHERECHT DROIT AU MARIAGE Vgl. Nr. 10. — Voir n° 10.
VI. STAATSVERTRÄGE TRAITÉS INTERNATIONAUX
10.
Urtell vom 2. März 1942 i. S. Slubicki gegen Bern,
1.
Die Internierung ausländischer Militärpersonen entzieht diesen nicht das Recht zur selbständigen Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde (Erw. 1).
2.
Diese ist, soweit eie wegen Verletzung eines Staatsvertrages erhoben wird, ohne Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges zulässig (Erw. 2),
3.
Für das Recht zur Ehe sind, abgesehen von Staatsverträgen, unmittelbar nicht Art. 54 BV, sgondern die Vorschriften des Zivilgesetzbuches und des BG über die zivilrechtlichen VerPalniege der Niedergelassenen und Aufenthalter massgebend (Erw. 2).
4.
Beschränkung des Rechtes der freien Niederlassung und des Rechtes zur Ehe bei Personen, die in einem besondern Gewaltverhältnis zum Staate stehen (Erw. 3).
5.
, Anwendung der Haager Übereinkunft betr. Eheschlieseung auf internierte ausländische Militärpersonen.
Freie Beweiswürdigung beim Nachweis der Ehefähigkeit, auch in Bezug auf ein von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Heimatstaates ausgestellies Ehefähigkeitszeugnis (Erw. 3).
Eine in einem Lager internierte ausländische Militärperszon kann trotz der Haager Übereinkunft das Recht zur Ehe mit einer Schweizerin nicht beanspruchen, wenn sie hiefür von den zuständigen Vorgesetzten oder Amtsstellen die Erlaubnis nicht erhält (Erw. 3).
1.
La condition d’interné militaire ne prive pas l’étranger du droit de s'adresser au Tribunal fédéral par la voie du recours de droit publie.
2.
Dans la mesure où il 8e plaint de la violation d’un traité international, ce recours n'exige pas l’épuisement préalable des instances cantonales. :