68 I 88
68 I 88
Rubrum
12, Auszug aus dem Urteil vom 12. Oktober 1942
Sachverhalt
I.
S. Züger gegen Waisenamt Vorderthal und Waisenamt Uznach.
Staaterechtliche Beschwerde wegen eines negativen KompetenzDie Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges ist nicht nötig.
Die Beschwerde ist nicht zulässig, wenn dem Beschwerdeführer ein besonderes eidgenössisches Rechtsmittel, z.B. die zivilrechtliche Beschwerde, offen stand, und zwar auch dann nieht, wenn dieses Rechtsmittel an die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges geknüpft ist.
Wenn infolge des Wechsels des Wohnsitzes eines Bevormundeten Streit darüber besteht, welehe Vormundschaftsbehörde zur Beurteilung des Gesuches um Aufhebung der Vormundschaft örtlich zuständig ist, und sowohl die Behörde des frühern als auch diejenige des neuen Wohnsitzes ihre Zuständigkeit ablehnt, s80 können diese Entscheide nur mit der zivilrechtlichen, nieht mit der ataatsrechtlichen Beschwerde — nach Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges — beim Bundesgericht angefochten werden. OG Art. 86 Ziff. 3, Art. 87 Ziff. 3.
Recours de droit publie en cas de conflit négatif de compétence.
L'’épuisement des instances cantonales n’esb pas nécessaire.
Le recours est irrecevable lorsqu’une autre voie du droit fédéral était ouverte, par ex. celle du recours de droit civil, et cela mnmême sì cette voie spéciale n’est ouverte au recourant qu’après qu’il a parcouru tous les degrés de la juridiction cantonale.
Lorsque, après le changement du domicile du pupille, il y a contestation au sujet de l’autorité tutélaire compétente ratione loci pour connaître de la demande en main-levée de l’interdiection et que lautorité de Vancien domicile comme aussíì celle du nouveau domicile déclinent leur compétence, ces décisions ne sont attaquables devant le Tribunal fédéral que par le recours de droit civil après épuisement des instances cantonales, mais non par le recours de droit public (arb. 86 chiff. 3, 87 chiff. 3 OJ).
Ricorso di diritto pubblico in caso di conflitio negativo di competenza.
Non è necessario che tutte le istanze cantonali siano state previamente adite. .
II ricorso è irricevibile se il ricorrente poteva far capo ad uno speciale rimedio di diritto federale, p. es. al ricorso di diritto civile, anche se questo rimedio speciale presuppone che tutte le istanze cantonali siano státe previamente adite.
8e, dopo il cambiamento del domicilio del tutelato, sorge contestazione sul punto di sapere quale sis l'autorità competente ratione loci per pronunciarsi sull’istanza di revoca dell'interdizione, e se l'autorità del vecchio domicilio come quella del nuovo domicilio declinano la competenza, queste decisioni posSson0 essere impugnate davanti al Tribunale federale soltanto mediante ricorso di diritto civile, dopo aver adite previamente tutte le istanze cantonali, ma non mediante gravame di diritto pubblico (art, 86 cifra 83, 87 cifra 3 OGF).
D»r Rekurrent Züger ist im Jahr 1937 in Vorderthal Kt. Schwyz entmündigt worden. Später siedelte er mit stillechweigender Zustimmung des Vormundschaftsbehörde (Waisenamt Vorderthal) nach Uznach, Kt, St. Gallen über. Im Jahr 1942 stellte er gesbützt auf Art. 433 ff. ZGB das Begehren auf Aufhebung der Vormundschaft. Sowohl die Vormundschaftebehörde Vorderthal als diejenige von Uznach (Waisenamt) lehnte es indessen ab, sich mit dem Begehren zu befassen, Vorderthal, weil infolge vollzogener Übertragung der Vormundschaft nach Uznach (Art. 377 ZGB) die Behörde dieses Ortes zuständig sei, Uznach, weil es die Übernahme der Vormundschaft nie verbindlich erklärt und schliesslich abgelehnt habe. Gegen beide Bescheide hat Züger staatsrechtliche Beschwerde aus Art. 4 BV wegen negativen Kompetenzkonflktes erhoDas Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Gründe :
1. Weigern sich die Behörden aller in Betracht kommenden Orte wegen örtlicher Unzuständigkeit, eine Sache an die Hand zu nehmen, s0 entsteht ein Zustand der Rechtlosigkeit, der mit staatsrechtlicher Beschwerde aus Art. 4 BV (wegen Rechtsverweigerung) gerügt werden kann, falls andere eidgenössische Rechtemittel versagen. Die kantonalen Instanzen brauchen dazu, wenigstens nach der bisherigen Rechtsprechung, nicht erschöpft zu werden (BGE 38 I 8. 345/6 Erw. 1). Wohl aber kann die staatsrechtliche Beschwerde nur unter der erwähnten anderen Voraussetzung ergriffen werden. Sie ist als gubsidiärer Rechtsbehelf ausgeschlossen, wenn dem Beschwerdeführer, um den Anstand über die örtliche Zuständigkeit zu beheben, nach dem Gegenstand des Streites ein besonderes bundesrechtliches Rechtsmittel offenstand. Dies trifft hier zu.
2. Nach Art. 86 Ziffer 3 OG kann gegen letztinstanzliche Entscheide kantonaler Behörden, die sich auf die Entmündigung, Stellung unter Beistandschaft oder die 3° BStaatarecht.
Aufhebung dieser Verfügungen beziehen, wegen Verletzung von Bundesrecht zivilrechtliche Beschwerde erhoben werden. Darunter fällt nach feststehender Rechtsprechung auch schon der Entscheid über die örtliche Zuständigkeit für solche Anordnungen oder Begehren, nicht nur die Entscheidung in der Sache selbst (BGE 42 IT 8, 303; 43 IL S. 751 ; 46 IT 8. 1; SOoTIS. 97 Erw. 2). In einem späteren Urteil ist ausgesprochen worden, dass in allen Fällen, wo Art. 86 OG der Materie nach die zivilrechtliche Beschwerde zulässt, dies auch für den Streit über die örtliche Zuständigkeit gelte (BGE 651 II 8. 355 Erw. 1 a. E.).
Seither ist zudem der neue Art. 87 Zif. 3 OG in Kraft getreten, wonach die zivilrechtliche Beschwerde allgemein gegeben ist gegen letztinstanzliche, der Berufung nicht unterliegende Entscheide in einer Zivilsache wegen Verletzung von Gerichtsstandsbestimmungen des eidgenössischen Rechts. Der Begriff des Gerichtastandes ist dabei in dem weiten Sinne von Vorschriften über die sachliche und örtliche Zuständigkeit überhaupt auszulegen, nicht’ nur der Gerichte, sondern auch anderer Behörden, sei es im Verhältnis zu den Gerichten, sei es im Verhältnis unter sich (BGE 66 II 8. 2), Er umfasst also insbesondere auch die Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit von Verwaltungebehörden in Vormundschaftssachen, soweit dafür die zivilrechtliche Beschwerde nicht schon nach Art. 86 Ziffer 3 OG zulässig sein sollte (s. das eben angeführte Urteil). - Die örtliche Zuständigkeit zur Aufhebung der Entmündigung bestimmt sgich aber nach Bundesrecht, nicht nach kantonalem Recht und zwar ist dafür als zuständig die Bebörde zu betrachten, welche .die Vormundschaft tatsgächlich führt, und nicht diejenige, welche sie von Rechts wegen zu führen hätte, also trotz Wechsels des Wohnsitzes des Mündels im Sinne von Art. 377 ZGB solange noch die Behörde des alten Wohnsitzes, als eine Übernahme der Vormundschaft durch die Behörde des neuen Wohnortes nicht stattgefunden hat (BGE 42 Ss. 307 Erw. 2; 43 IL 8. 751 ; KAUFMANN, Komm. zum ZGB, 2. Aufi. Art, 434 No. 13). Der Beschwerdeführer beanstandet denn auch die Bescheide von Vorderthal und Uznach nicht wegen Verletzung kantonalen Rechts. Er beruft sich ebenfalls stillschweigend auf jene bundesrechtliche Zuständigkeitsnorm, indem er, jenachdem die Übertragung der Vormundschaft auf Uznach rechtlich ‘zustandegekommen sei oder nicht, die Behörde des einen oder anderen Ortes als zuständig ansieht, sein Gesuch zu behandeln.
Der Streit darüber, welche von beiden zu handeln habe, bätte danach durch zivilrechtliche Beschwerde ausgetragen werden können. Dass die Lösgung davon abhängt, ob jenè Übernahme durch Uznach stattgefunden habe, ist unerheblich. Denn diese Frage bildet nicht selbst den Streitgegenstand. Sie ist nur eine Vorfrage für die Ermittlung der örtlich zur Aufhebung der Vormundschaft zuständigen Behörde. Als solche fällt sie ebenfalls in die Kognition der Instanz, die bundesrechtlich zur Entscheidung dieses Zuständigkeitsstreites berufen igt, aleo derjenigen Abteilung des Bundesgerichtes, zu deren Geschäftskreis die Erledigung von zivilrechtlichen Beschwerden gehört.
Dieses Rechtsmittel hätte dem Beschwerdeführer jedenfalls gegenüber dem Bescheide des Waisenamtes Vorderthal zugestanden, wenn er durch die letzte kantonale Instanz bestätigt worden wäre. Dasselbe trifft aber, unter dieser Voraussetzung, auch auf den Bescheid des Waisenamtes Uznach zu. Da der Beschwerdeführer in erster Linie den positiven Antrag stellt, die Behörde von Vorderthal als örtlich zuständig zu erklären, genügt es zudem, dass auf Seite dieser Behörde unzweifelhaft ein eigentlicher Unzuständigkeitsentscheid vorliegt, der nach erfolgloser Anrufung der kantonalen Rechtsmittelinstanzen durch zivilrechtliche Beschwerde hätte angefochten werden können.
Wo das OG den Betroffenen für die Anfechtung von 82 Sbaatsrecht.
kantonalen Verfügungen in einer bestimmten Materie beim Bundesgericht ein besonderes Rechtsmittel zur Verfügung stellt, ist aber die staatsrechtliche Beschwerde auch dann ausgeschlossen, wenn dafür weniger strenge prozessuale Voraussetzungen gelten würden als bei dem anderen Rechtsmittel, insbesondere die für dieses vorgeschriebene Erschöpfung der kantonalen Instanzen nicht nötig wäre (s. für das analoge Verhältnis der Gerichtsstandsbeschwerde nach Art. 189 IIT OG zu Art. 87 Zif. 3 OG BGE 62 II $. 222 und das nicht veröffentlichte Urteil der staatsrechtlichen Abteilung in der gleichen Sache vom 23. Oktober 1936):
3. Es ist nicht nötig, die Eingabe der 2. Zivilabteilung zur Behandlung als zivilrechtliche Beschwerde zu überweisen (BGE 56 II 8. 3), weil es an dem sgowohl in Art. 86 als in Art. 87 OG aufgestellten Erfordernis eines letztinstanzlichen kantonalen Entscheides fehlt. Dor Entscheid des Waisenamtes Vorderthal hätte nach kantonalem Recht an den Gemeinderat und dessen Entscheid an den Regierungsrat weitergezogen werden können (schwyz. EG ‘ z. ZGB §§ 59, 69, 75). Ebenso hätte gegen den Bescheid des Waisenamtes Uznach nach der Auskunft des st. gallischen Doepartementes des Innern dem Beschwerdeführer noch ein kantonales Rechtsmitte]l offengestanden und zwar neben der Anrufung des Bezirksgerichtes (sft. gallisches EG Arft. 101) auch die Aufsichtsbeschwerde an den Regierunggsrat (Art. 92 ebenda).
4. Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, das Gesuch um Aufhebung der Vormundschaft bei einem der beiden Ämter zu wiederholen und gegen einen neuen Unzuständigkeitsentscheid, nach erfolgloser Anrufung der letzten kantonalen Instanz, die zivilrechtliche Beschwerde zu ergreifen.
Vgl. auch Nr. 19, — Voir aussì n° 10.
B. VERWALTUNGSUND DISZIPLIN ARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINATRE