68 III 111
68 III 111
Rubrum
30. Entscheid vom 25. August 1942 i. S. Konkursamt Wil.
Liegenschaftsverwertung im Konkurs.
Sachverhalt
1, Für eine Bewilligung nach Art, 128 Abs. 2 VZG bedarf es wichtiger Gründe, 2, Liegen solche vor, s0 kann sich ein Pfandgläubiger nicht der Bewilligung widersetzen wegen eines hängigen Kollokationsstreites über aeine eigene Forderung (arg. BGE 67 III 46 zu Art. 41 Abs. I VZG).
3. Der im übrigen gerechtfertigten Bewilligung steht auch nicht entgegen ein Streit über die Zugehöreigenschaft PNeWISSCT Mobilien. Art. 41 Abs. 2, Art. 102, 130 VZO. Vor Erledigung des Streites darf die Liegenschafi nur mit Einbeziehung der streitigen Zugehör, nach Massgabe von Art. 57 VZG, auf die Steigerung gebracht werden.
Réalisation d'immeubles dans la faillite. © 1. L’autorisation prévue par l’art. 128 al. 2 ORI ne peut être accordée que s'il existe de justes motifs.
2. Lorsque de justes motifs existent, un créancier saisissant no peut s’opposer à I’autorisation en alléguant que la collocation de 8a propre créance fait l’objet d’un litige pendant (arg. RO 67 ITIL 46 ad art. 41 al. 1 ORI).
3. Lorsque l’autorisation est en elle-même justifiée, Vexistence d’un litige relatif à la qualité d’accessoires de certains meubles ne agurait y faire obatacle. Art. 41 al. 2, art. 102, 130 ORI. Tant que dure le litige, l'immeuble ne peut être mis aux enchères qu'avec les accessoires litigieux conformément à Vart. 67 ORI.
112 Schuldbetreibungs- und Konkursreoht, N° 30.
Realizzazione d'immobili. nel fallimento. :
L. TI permesso previsto dall’art. 128 cp. 2 RRF può essere accordato soltanto se esistono gravi motivi.
2. Se siffatti motivi esistono, un creditore pignorante non può opporsi al permesso pel fatto che pende un processo circa la graduatoria del zsuo credito (arg. RU 67 III 46 ad art, á1l ep. 1 RRE’).
3. Se il permesso è in sè giustificato, non è di ostacolo l’esistenza di una contestazione sulla qualità di accessorio di certi mobili. Art. 41 op. 2, art. 102, 130 RRF. In pendenzs della contestazione, L'immobile può essere messo all’asta soltanto con gli accessor1 litigiosì, conformemente all’art. 57 RRF.
Á. — Grauer wurde im Konkurse des Rudolf Müller, mechanische Veinweberei in Niederbüren, für zwei Grundpfandforderungen von Fr, 6560.— und Fr. 3100.— mit Zins ab 65. März 1942 und Fr. 32.30 Betreibungskosten kolloziert, dagegen mit der Forderung von Fr. 798.35 für Zins vor dem 5. März 1942 auf den beiden Grundpfandforderungen sowie Fr. 57.80 Betreibungskosten für diegelben abgewiesen. Einige Maschinen wurden als Zugebör des Unterpfandes anerkannt ; dagegen wurde der Pfandrechtsanspruch an andern Maschinen abgelehnt, weil sie (wie den Angaben Grauers und auch des Konkursamtes zu entnehmen ist) nicht Zugehör seien,. Deshalb und wegen der abgewiesenen Zins- und Kostenforderungen erhob Grauer gegen die Konkursmasse Kollokationsklage. Während diese (und vorweg die Frage nach deren rechtzeitigen Einreichung) noch nicht erledigt ist, hat das Konkursamt die Verwertung der Liegenschaft angeordnet,
B.
— Darüber beschwerte sich Grauer mit dem Antrag, die Durchführung der Steigerung sei erst nach Erledigung des Bireites über die“ Zugehöreigenschaft der in Frage stehendeé Sachen zuzulassgen. Die kantonale Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde gut und ordnete die Verschiebung der Steigerung « bis zum Rechtskräftigwerden des Laëtenverzeichnisses » an.
C.
— Diesen Entscheid zieht das Konkursamt (namens der Masse) an das Bundesgericht weiter mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde des Grundpfandgläubigers Grauer.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : _ 4. Mit Recht verlangte Grauer die Verschiebung der Steigerung nicht im Hinblick auf den schwebenden Streit über seine Zins- und Kostenforderungen. Er hat freilich ein Interesse, bereits vor der Steigerung zu wissen, ob diese Forderungen (soweit sie als grundpfandversichert in Betracht kommen) zu Recht bestehen oder nicht, um sein allfälliges Angebot an der Steigerung darnach bemessen zu können. Dieses Interesse eines Pfandgläubigers als Gantliebhaber genügt jedoch nicht, um in einem Pfändungs- oder Pfandverwertungsverfahren die Einstellung der Grundstückaverwertung nach Art. 41 Abs. 1 /Art. 102 VZG zu erlangen, wie beim Streit über eine vorgehende Pfandforderung des die Verwertung verlangenden Gläubigers (BGE 67 III 46 unten) 80 auch nicht beim Streit über die eigene Pfandforderung. Im Konkursverfahren ist demgemäss ein solcher Streit kein Grund zur Verweigerung einer Bewilligung nach Art. 128 Abs. 2 VZG, wenn eben « auenahmsweise », d. h. wegen wichtiger Gründe, Veranlassung zu deren Erteilung besteht. Solche Gründe ergeben gich hier in der Tat aus den vom Köïükürsamt bereits in kantonaler Instanz gemachten Darlegungen. Je länger mit der Verwertung zugewartet wird, déësto mehr schwindet darnach die Aussicht auf ein günstiges Ergebnis.
5. Dis Vorinstahz glaubt anderseits die Versteigerung nicht vor Kilédigurig des Streites über die Zugehöroigenschaft gewiatss&r Gégenstände bewilligen zu können. Allein ein soloher Étéit hindert nach Art, 41 Abs. 2/ Art. 130 Abs. 1 VZG gar nicht die Versteigerung der Liegenschaft samt der Zugehör nach Massgabe von Art. 57/ Art. 190 Abs. 1 VZG, wobei der Erlös im Falle gemeinsamen Zusehlages je nach dem Ausgang des Streites nach Vorachrift von Art. 115 Abs. 2/Art. 182 VZG zu verlegen sein wird (vgl. auch BGE 54 III 19). Sowenig wegen eines derartigen Streites im Pfändungs- oder Pfandverwertungs- 114 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 30.
verfahren (Art. 102 VZG) die Grundstückverwertung eingestellt werden müsste, sowenig ist deshalb eine im übrigen durch wichtige Gründe gerechtfertigte Bewilligung nach Art. 128 Abs. 2 VZG im Konkursverfahren zu verweigern. Es macht hiefür keinen Unterschied aus, ob die betreffenden Gegenstände von der Konkursverwaltung als Zugehör des Unterpfandes anerkannt sind und diese Eigenschaft mik einer gegen die beteiligten Pfandgläubiger gerichteten Kollokationsklage bestritten wird, oder ob, wie hier, ein Pfandgläubiger auf Anerkennung einer von der Konkursverwaltung verneinten Zugehöreigenschaft klagt. Art, 41 Abs. 2 VZG ist nicht nur für den Fall aufgestellt, dass die Klägerrolle dem die Zugehöreigenschaft Bestreitenden zukommt, was denn auch im Pfändungs- und Pfandverwertungsverfahren sowenig. wie im Konkurse durchwegs der Fall ist (vgl. Art. 38 und 39 VZG, Nr. 19 der Anleitung zur Grundstücksverwertung und die Formulare VZG Nr. 11 und 12). In beiden Fällen muss eben gleichermassen den einander gegenüberstehenden Interessen Rechnung getragen werden. Entsprechendes ist für das Konkursverfahren anzuerkennen. Endlich ist Art. 41 Abs. 2 VZG, auch für das Konkursverfabren, dahin zu präzisieren, dass vor dem Austrag eines solchen Streites die Liegenschaft nur unter Einbeziehung der Zugehör, auch der bestritfenen, auf die Steigerung gebracht werden darf. Die erwähnte Vorschrift will eben die Möglichkeit einer gemeinsamen Veräusserung der betreffenden Gegenstände mit der Liegenschaft gewahrt wissen nach Massgabe von Art. 57 VZG, der die Möglichkeit einer getrennten Veräusserung je nach dem Verlaufe der Steigerungsverhandlung immer noch offen lässt.
Aus den vorliegenden Akten geht nicht hervor, ob die bestrittene Zugebör in richtiger Weise in das Steigerungsverfahren einbezogen wurde. Sollte es nicht der Fall sein, 80 wäre das Versäumte nachzuholen, nötigenfalls mit nochmaliger Verschiebung des Steigerungstages.
Demnack erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und dem Konkursamt bewilligt wird, die Liegenschaft schon vor Austrag der Sache auf die Steigerung zu bringen, jedoch nur bei Einbeziehung der streitigen Zugehör.
31, Auszug aus dem Entscheid vom 28. August 1942 i, S5. Billeter.
Ist der Schuldner bevormundet, so steht das Recht zur Beschwerde fär ihn dem Vormund zu, —- auch bei Urteilsfähigkeit des Mündels.
Wegen Unpfändbarkeit (Art. 92 SchKG) kann jedoch der urteilsfähige Mündel selbständig Beschwerde führen, sei es allein, sei es neben dem Vormund. Arù,. 17, 47, 92 SchKG.
Loreque le débiteur est sous tutelle, «on droit de porter plainte est exercé par te tuteur, — même dans le cas où le pupille est capable de discernement.
‘Toutefois, s’agissant de l’insaisissabilité (art. 92 LP), le pupille capable de discernement peut porter plainte lui-même, s01ib geul, soit à côté du tuteur. — Art. 17, 47, 92 LP.
Se il debitore è sotto tutela, il suo diritto d’interporre reclamo è esercitato dal tutore, anche se il tutelato è capace di discernimento. Tuttavia, se si tratta d’impignorabilità (art, 92 LEF), il tutelato capace di discernimento può interporre lui stess0 reclamo, sía da solo, sia allato del tutore.
Art. 17, 47, 92 LBF.
A.
— Die Kredit- und Verwaltungsbank Zug liess für eine Forderung von Fr. 309.70 gemäss Verlustschein gegen den Geschäftsreisenden G. Billeter, « unbekannten Aufenthalts, bevormundet durch E. Lüssi .…. » arrestieren : «im Hotel Zugerhof sich befindende Papiersäcke (Industriedüten) und ein Regenmantel. » Die Arresturkunde verzeichnete unter 16 Nummern Gegenstände im gesamten Schätzungswerte von Fr. 36.—. Die Abschrift wurde am 4. Mai 1942 an den Vormund des Schuldners gesandt.
B.
— Am 10./11. Juni 1942 führte der Schuldner, der gich auf der Reise befunden und die Arresturkunde erst