Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

68 III 129

68 III 129

Rubrum

35, Entscheid vom 28. September 1948 i. S. Joder.

Unpfändbarkeit eines Lieferwagens als Berufswerkzeug, mit dem er Schuldner — sei es als Frachtführer, sei es als Geschäftsführer — für das Geschäft seiner Ehefrau Transeporte besorgt sArt. 92 Ziff. 3 SchKG).

Sachverhalt

Insaisissabilité, à titre d’Instrument de travail, d’une voiture de livraison avec laquelle le débiteur fait des transports ‘pour lentreprise de za femme, soit comme voiturier, sgoit comme adminitrateur de l’entreprise (art, 92 ch. 3 LP).

Impignorabilità, guale strumento di lavoro, d’un autoveicolo per forniture, col quale il debitore eseguisce trasporti (sia come vetturale, sia come gérente) per l'azienda di sua moglie (art. 92 cifra 3 LEF).

In der Betreibüng Nr. 18,§§4 gegen Josef Joder wurden ausser den von dér Ehefrau als Eigentum in Anspruch genommenen Hauëträtgegenständen, Holzvorräten und ca. 30 Schweinen die Liegenschaft sowie ein Ford-Lieferwagen im Sechätzünhgswerte von Fr. 300.— gepfändet. Letztern beanspruchte der Schuldner als Kompétenzstück mit der Begründung, er führe damit Holztransporte ete, aus ; äâuéh benôtige er ihn dringend zum Einsanmmeln von Schweinetränke in Basel für den Betrieb einer Schweinemästerei. Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, weil der vom Schuldner mit dem Lieferwagen ausgeübte 130 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 35.

Transportbetrieb als ein Annex zu dem yon seiner Ehefrau geführten Unternehmen, bestehend aus einer Schweinemästerei und einem Holzhandel, erscheine ; die Frau beanspruche Schweine und Holz, also das gesamte vorhandene Geschäftsinventar, als Eigentum, mit Ausnahme eben des Lieferwagens, der übrigens ebenfalls aus Frauengut angeschaffflt worden sei. Bei dieser Sachlage müsse angenommen werden, dass der Lieferwagen zum Geschäftsbetrieb und zum Vermögen der Frau gehöre und auch die Unkosten des Wagens von dieser getragen werden. Dass der Schuldner auf eigene Rechnung und für eigene Kunden Transporte und Kommissionen besorgt habe, zu deren Fortsetzung er unabhängig vom Betrieb seiner Frau den Lieferwagen benötigte, habe er nicht behauptet.

Diesen Entscheid hat der Schuldner an das Bundesgericht weitergezogen.

Die FSchulädbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

Führt die Ehefrau das Geschäft, so0 besorgt der Rekurrent seine Autotransporte in Holz, Schweinen und Schweinetränke für sie als Geschäftsinhaberin, alzo für einen Dritten, wobei es keinen Unterschied ausmacht, dass der Ehemann seiner Kundin offenbar für die Transporte nicht Rechnung sftellt, sondern einfach aus dem Geschäftsertrag als Ehemann seinen Lebensunterhalt bezieht. Dann aber ist seine Fuhrtätigkeit Berufsausübung, der Wagen mithin Berufswerkzeug. Dass einem vom Halter auf eigene Rechnung verwendeten Lieferwagen — im Gegensatz zum Lastwagen — grundsätzlich diese Eigenschaft zukommen kann, hat die Rechtsprechung bereits anerkannt (BGE 67 IIT 133). Bei der niedrigen Schätzung des Fahrzeugs auf nur Fr. 300.— stellt gich die Frage seiner Ersetzung durch ein billigeres vernünftigerweise nicht.

Im vorliegenden Rekurs führt der Schuldner freilich aus, er habe seit langer Zeit Holzhandel sowie Schweinehandel und -Mästerei betrieben : nachdem er vor zwei Jahren durch eine Schweineseuche ruiniert worden sei, hätten die Schwiegereltern ibn in der Weise neu finanziert, dass die Ehefrau die Anechafungen in Schweinen und Holz auf ihren Namen tätige und den Erlös einkassiere ; zu diegem Handel benötige der Schuldner den Lieferwagen, also auf eigene Rechnung, nicht in einem Annexbetrieb zu einem Unternehmen der Ehefrau, die nicht Inhaberin des Geschäfts sei.

Auch bei Berücksichtigung dieser neuen, dem Rekurrenten eher ungünstigeren Behauptungen wäre das Ergebnis kein anderes. Wenn das ganze Inventar der Ehefrau gehört und Umsatz und Risiko des Geschäfts auf ihre Rechnung gehen, s0 ist der Ehemann nicht Unternehmer im Sinne der Praxis zu Art. 92 Ziff. 3 SchKG, mag er auch nach aussen als Geschäftsinhaber gelten. Seine Tätigkeit is vielmehr praktisech Geschäftsführung für die Ehefrau, also Berufsausübung, welche zu einem wesentlichen Teil in der Besorgung der Transporte mit eigenem Lieferwagen besteht. Die ganze Tätigkeit des Rekurrenten bildet einen Beruf, der nicht zerlegt werden könnte. Der Lieferwagen ist also auch in diesem Fall Berufswerkzeug.

Demnack erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und der Lieferwagen unpfändbar erklärt.