68 III 38
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11, Entscheid vom 25. Februar 1942 i. S. Twerenbold.
Abtretung der in Betreibung stehenden Forderung : Der Zeasionar tritt als Gläubiger in die Betreibung ein.
Einfluss der Abtretung auf ein Widerspruchsverfahren nach Art. 107 SchKG : Ob der Prozess weitergeführt werden könne, und gegen wen, bestimmt das Prozessrecht. Gehi der Prozess gegen den ursprünglichen Gläubiger weiter (wie hier auf Grund von