69 I 109
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Rubrum
25. Auszug aus dem Urteil vom 14. Juli 1943 i. S. W.
gegen Basel-Landschaft, SteuerrekursKkommission.
Wekhropfer : Die Schät zungsregel in Art. 11 VBG für selbstbewohnte und selbstverwendete Gebäude gilt nur für Wohn- und Geschäfi shäuser, nicht für selbstbewohnte Liegenschaft en schlechthin.
Sachverhalt
Sacrifice pour la défense nationale : La règle de l’art. 11 de l’Ordonnance du 26 décembre 1939 concernani l'évaluation des immeubles en vue de la contribution fédérale de crise, règle qui se rapporte à l’eatimation des bâtiments que le contribuable habito hui-même, ne vaut que pour les maisons d'habitation et les locaux commerciaux, mais non pas pour tous les immeubles indistinctemeni où le contribuable habite lui-même.
Sacrificio per la difesa nazionale : La norma dell'art. 11 dell’OVI concernente la stima degli stabili, che il contribuente abita od utilizza lui stesso, vale soltanto per le caso d’abitazione ed i locali commerciali, non per tutti gli immobili che il contribuente abita lui stesso.
Der Rekurrent ist Eigentümer eines Herrschaftssitzes in Arlesheim mit Wohngebäude, Gärtnerhaus, Autogarage, Gartenhaus und rund 82 Aren Umschwung, und eines Landgutes in Langenbruck mit Wohnhaus, zwei Nebengebäuden, rund 7,4 ba Mattland und 4,3 ha Wald.
Er verlangt die Festsetzung des Steuerwertes dieser Liegenschaften gemäss Art. 11 der VBG vom 26. Dezember 1939 (GesS. 1940, 8. 18) auf den zu 6 % Kkapitalisierten Bruttoertrag. Als solchen will er sich einen Mietwert 110 Verwaltungs- und Disziplinarrechtepflegs.
von Fr. 8000.— für Arlesheim und Fr. 2000.— für Langenbruck anrechnen lassen. Er weist auch hin auf Art. 9 VBG vom 12. Juni 1941 für die Wehrsteuer.
Erwägungen
1.—
1.
Der Rekurrent verlangt eine Bewertung nach der in Art. 11 VBG vorgesehenen Sohätzungsregel auf Grund des Bruttoertrages. Diese Schätzungsregel gilt aber nur für Wohn- und Geschäftshäuser. Bei ihnen richtet sich der Verkehrswert im wesentlichen nach dem Ertrage und es ist bei einer Schätzung auf Grund des Bruttoertrages mur noch den Unkosten Rechnung zu tragen, die das konkrete Schätzungsobjekt erheischt. Dies führt zu dem in Ari. 11 vorgesehenen Spielraum im Kapitalisierungsangatz. Selbstbewohnte Gebäude nach Árt. 11, Satz 3 VBG sind nur solehe Objekte, für die die Schätzungsregel überhaupt gilt, nicht vom Eigentümer bewohnte Gebäude und Liegenschaften schlechthin. Dies gilt auch für die VBG vom 12. Juni 1941 zur Wehrateuer, Art. 9.
Hier handelt es sich aber nicht um Wohn- und Geschäftshäuser, sondern um einen Herrschaftssitz in der Umgebung von Basel und ein Landgut, einen Sommersitz im Jura auf ca. 900 m Höhe. Es liegt auf der Hand, dass die Schätzungsregel nach Art. 11 VBG sich auf solche Objekte nicht bezieht...