Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

69 I 198

69 I 198

Rubrum

41. Auszug aus dem Urteil vom 19. November 1943

Sachverhalt

I.

S. Wehropferverwaltung des Kantons St, Gallen gegen W.J. und Wehropfer-Rekurskommission des Kantons St. Gallen.

Wekropfer. Die kantonale Rekurakommission darf die Entscheidung eines Rekurses nicht deshalb ablehnen oder auf unbestimmte Zeit zurückstellen, weil die Untersuchung auf Schwierigkeiten stösst. Sie hat die Untersuchung s80 weit durchzuführen, als es ihr möglich ist, und den Sachverhalt nach dem Ergebnis zu würdigen.

Sacrifice pour la défense nationale. La Commission cantonale de recours n’est pas fondée à ajourner sîne die la décision aur un Tecours, argument pris du fait que l’instruction de la cause se heurte à des difficultés. Elle doit instruire l’affaire aussi comPplètement que possible et apprécier les faits tels qu’ils ressortent de son enquête.

Sacrificio per la difesa nazionale. La Commissione cantonale di ricors0 non ha la facoltà di rinviare sine die la decisione d’un avame pel motivo che l’istruttoria della causa incontra ifficoltà, ma deve procedere ad un'’inchiesta che sia completa nei limiti del possibile e valutare i fatti che ne emergono.

A. — Die Einschätzung beruht auf der Annahme, dass der Steuerpflichtige W. J. oder seine Ehefrau Eigentümer von Wertschriften seien, die in einem bei ihm. vorgefundenen Verzeichnis aufgeführt waren. J. war für diese Wertschriften im Kanton zu Steuern für das Jahr 1938 herangezogen und einer Nachbesteuerung für 1932 bis 1937 unterworfen worden. Er hatte die Einschätzung für 1938 nicht angefochten, wie er angibt aus Rechtsunkenntnis, und im Verfahren über die Nachsteuern eingewendet, Eigentümer der Wertschristen seien sein Stiefschwiegervater, der in Brüssel wohnt, und eine Drittperson, die er nicht nennen wolle. Das Bezirksgericht Rorschach, das sich zuletzt mit der Sache zu befassen hatte, hat die bei ihm erhobene Klage abgewiesen, weil J. der ihm obliegenden Beweispfücht nicht nachgekommen sei (Urteil vom 17. April 1941).

B. — In einem Rekurs vom 18. Februar 1942 gegen den Einspracheentscheid für das Wehropfer hat J. zunächst kurzerhand und ohne jede Begründung - bestritten, für anderes Vermögen als eine Abgangsentschädigung der kantonalen Versicherungskasse für das Staatspersonal wehropferpflichtig zu sein. Später hat er ein gewisses Vermögen anerkannt. Die kantonale Rekurskommission hat am 8. Mai 1943 verfügt, der Rekurrent habe das Wehropfer vorerst für den Betrag zu bezahlen, der dem Werte der von SF. anerkannten Aktiven (ohne Schuldenabzug) entspricht. « Die Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer das Wehropfer für ein grösseres Vermögen zu bezahlen hat, bleibt im Sinne der Erwägungen bis auf weiteres ofen. » Zur Begründung wird ausgeführt, J. befinde sich in einem Beweisnotstand. Sein Stiefschwiegervater, der als Eigentümer der dem J, als Vermögen angerechneten Wertschriften bezeichnet werde, könne nicht als Zeuge einvernommen werden und auch sonsl würden gewisse entscheidende Beweiserhebungen voraussichtlich erst nach Kriegsschluss möglich. Der Standpunkt des J. sei ziemlich stark indiziert. Unter diesen Umständen halte es die Rekurskommission für richtig, den Entscheid über die nicht anerkannten Aktiven auszustellen und J. vorerst nur die Werte anzurechnen, die J. sgelbst deklariere. Dieses Vorgehen rechtfertige sich des- 200 Verwaltungs- und Disziplinarrechtepflege.

balb, weil ein Entscleid, durch welchen Werte angerechnet würden, die sgich nachträglich als Vermögen eines Dritten erweisen sollten, später kaum mehr zu berichtigen wäre. Den Abzug der von J. angemeldeten Schulden hat die Rekurskommigssion abgelehnt in der Annahme, dass ihnen Werte gegenüberstehen, die in der vorläufigen Veranlagung nicht berücksichtigt sind.

O. — Gegen diesen Entscheid hat die kantonale Wehropferverwaltung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, den angefochtenen Entecheid aufzuheben und die Wehropferveranlagung abschliessend und endgültig durchzuführen, eventuell die Veranlagung bis zum Abschluss weiterer Erhebungen, längstens aber bis zum 31. Dezember 1945 zu sistieren, unter Kostenfolge. Es wird geltend gemacht, der Teilentscheid, den die Rekurskommission getroffen habe, verletze Art. 7s, Abs. 1 WOB, worin eine abschliessende Erledigung der der Kantonalen Rekurskommission unterbreiteten Beschwerden vorgeschrieben werde. Es sei ein Gebot der Rechtssicherheit, dass mit dem Rekursentsoheid ein endgültiger Rechtszustand geschaffen werde. Übrigens könne die Steuerberechnung überhaupt nur auf Grund einer endgültigen Feststellung des steuerbaren Vermögens, nicht aber nach einem Teilentscheid vorgenommen werden, wie ihn die Rekurskommission getroffen habe.

Die Behauptung des Steuerpfilichtigen, er befinde gich. in einem Beweisnotstand, sei unrichtig und seine Berufung auf das Bankgeheimnis unbegründet. Eine rückhaltlose Auskunft über die Verhältnisse und die Beschaffung der erforderlichen Ausweise dürften von ihm gefordert werden. Auf Grund der bisherigen Feststellungen jedenfalls sei es richtig, dem Rekurrenten das ganze Depot, nicht nur den von ihm anerkannten Teil als Eigentum anzurechnen.

Das Bundesgericht hat die Besohwerde gutgeheissen, den angefochtenen Entscheid aufgehoben und die Ángelegenheit zu neuer Beurteilung an die Vorinetanz zurückgewiesen

Erwägungen

1.

Nach Art. 73 WOB ordnet die Rekurskommission. ohne Bindung an die Parteibegehren die zur Abklärung des Sachverhalts erforderlichen Untersuchungs- und Beweismassnahmen an, wobei ihr sämtliche Befugnisse zustehen, die das Gesetz den Veranlagungsbehörden einräumt (Art. 73, Abs. 2 und Art. 56-59 WOB). Sie kann vor - allem den Steuerpflichtigen anhalten, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Akten, die er besitzt, vorzulegen, aber auch darüber hinaus Akten zu beschaffen und zu erstellen, die für die Veranlagung von Bedeutung sein können. Die Pflicht, auf Verlangen ein Schuldenverzeichnis mit Angabe des Gläubigers vorzulegen und die Verzinsung der Schulden nachzuweisgen, wird besonders erwähnt. Nach Abschluss der Untersuchung fällt die kantonale Rekurskommission ihren Entecheid (Art. 75, Abs. 1 WOB). Die Rekurskommission kann die Entscheidung nicht ablehnen, weil eine Untersuchung Schwierigkeiten begegnet. Sie hat die Untersuchung soweit als möglich durchzuführen und nach dem dabei erzielten Ergebnis ibren Entscheid zu treffen. Sie kann unter Umständen, soweit es sich mit einer 8achgemäesen Geschäftsführung verträgt, die Erledigung einer Sache ausnahmsweise etwas zurückstellen, wenn síe glaubt, dass dies zur richtigen Abklärung des Sachverhaltes geboten sei (Urteil vom 26. September 1940

2.

S. Aeschbach, betr. Krisenabgabe, nicht publiziert). Sie kann aber, sofern nicht die Voraussetzungen für Nichteintreten erfüllt sind, keinen Entscheid fällen, in welchem die Bebandlung der Streitsache überhaupt abgelehnt wird. Sie muss die Sache erledigen.

2.

Der Steuerpflichtige W. J. war für wehropferpflichtiges Vermögen eingeschätzt worden, weil Anhaltepunkte dafür bestanden, dass ibm bei einer Bank die Verfügung über ein Wertschriftendepot in dem ihm angerechneten Werte zustand. Er bat die Einschätzung bestritten mit der Bemerkung, er sei nicht Eigentümer der Wertschriften, 202 Verwaltungs- und Disziplinarrechtepflege.

sondern lediglich mit deren Verwaltung beauftragt. Zu entscheiden war somit, ob und eventuell inwieweit diese Wertschriften ihm Beim Wehropfer trotz seiner Bestreitung als sein Vermögen anzurechnen seien. Diese Entscheidung durfte nicht abgelehnt werden, weil der Steuerpflchtige sich in einem Beweisnotstand befinde. Der Streit war zu untersuchen und die Sache nach dem Ergebnis der Untersuchung zu erledigen, wobei, wenn eine volle Abklärung des Sachverhaltes nicht erreicht war, ein Ermessensentscheid unter Abwägung aller Verhältnisse zu treffen war.

Mit ihrem Teilentscheid hat die Rekurskommission aber die Behandlung der Sache zur Zeit abgelehnt, soweit die Anrechnung der Wertschriften vom Steuerpflichtigen nicht anerkannt war, in der Meinung, dass die Entscheidung später nach Kriegsende vorzunehmen sei. Die Behauptung des Steuerpflichtigen, er befinde sich in einem Beweianotstand, rechtfertigt es aber nicht, die Erledigung des Steuerstreites in dieser Weise auf unbestimmte Zeit zu verschieben. Selbst im Zivilprozess, wo Beweislast und Beweisnotstand eine grössere Rolle spielen als im Steuerverfahren, führt ein Beweisnotstand nicht zur ÄAussetzung des Verfahrens ; er wird nur bei der Beweiswürdigung berücksichtigt (vgl. z. B. LzEucE : Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, No. 2 zu Art. 219).

Übrigens konnte hier von einem Beweisnotstand ernstlich nicht die Rede sein. J. hatte behauptet, er sei nur Verwalter, nicht Eigentümer des Wertschriftenvermögens, das in einem bei ihm aufgefundenen handschriftlichen und mit einer Bewertung der einzelnen Titel versehenen Verzeichnis aufgeführt war. Wenn diese Behauptung richtig ist, so sollte sie durch rückhaltlose Darlegung des Sachverhaltes, eventuell in Verbindung mit Nachweisen über den Verkehr mit der Bank ohne weiteres nachzuweisen oder wenigstens glaubhaft zu machen sein. Auf das Geschäftsgeheimnis kann sich die zur Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts aufgeforderte Bank demjenigen gegenüber ofensichtlich nicht berufen, der bei ihr, sei es als Eigentümer, sei es als Verwalter, ein Wertschriftendepot unterhält. Das Bankgeheimnis kann im Verhältnis der Bank zu ihrem Kunden überhaupt nicht in Betracht kommen (BGE 68 I 8. 198, Erw. 2). Auch ergänzende Auskünfte der als Eigentümer bezeichneten Personen hätten, trotz der Erschwerung des Verkehrs mit Belgien, während der langen Dauer des Verfahrens beschafft werden können. Unbeachtlich wäre ein allfälliges Interesse der angeblichen Eigentümer der Wertschriften an der Geheimhaltung ihrer Verhältnisse.

Eine sichere Abklärung des Sachverhalts ist bisher nur deshalb nicht erreicht worden, weil J. ihr auszuweichen gucht. Dies ist aber kein Grund, die Entscheidung über die Festsetzung seines Vermögens für das Wehropfer auf unbestimmte Zeit binauszuschieben. Vielmehr ist der Sachverhalt, wie er sich auf Grund der Untersuchung ergeben hakt, zu würdigen und nach dem Ergebnis dieser Würdigung ein Entscheid zu treffen, der den Streit erledigt. Der Entscheid ist Sache der kantonalen Rekurskommission, an welche die Angelegenheit zurückzuweisen ist. Die Rekurskommission wird darüber befinden, ob sie . dem Steuerpflichtigen Gelegenheit geben will, den ihm früher gemachten Auflagen noch nachzukommen und überhaupt den Sachverhalt auch sonst restlos abzuklären...