Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

69 I 41

69 I 41

Rubrum

40 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfoge.

Haltlos iss die Betiauptung, es fehle an einem verfügbaren Titel. Wer eine Aktie von Fr. 7500.— anstelle einer solchen von Fr. 5000.— erhalten hat, besitzt einen verfügbaren Titel auch im Umfange der Differenz.

Sachverhalt

b) Nach Art. 10, lit. b CG verfällt die Abgabe bei Verfail des Gewinnanteiles. Eine Kapitalerhöhung aus Mitteln der Gesellschaft verfällt in dem Zeitpunkt, auf den die Generalversammlung die Kapitalerhöhung beschliesst. Tm Zweifel wird, wenn nichts gesagt wird, die Erhöhung mit sofortiger Wirkung beabsichtigt sein, die Gesellschaft die Einzahlung auf das Grundkapital sofort durchzuführen haben, wodurch auch der Verfall der Couponabgabe bestimmt wird.

c). Nach Art. 11, Abs. 1 CG hat der Couponschuldner den Couponbetrag nur dann um den Betrag der Abgabe zu kürzen, wenn er den Coupon einlöst. Wo keine Einlösung, Auszahlung in bar stattfindet, wird die Abgabe auch nicht durch Kürzung des Couponbetrages überwälzt. Vür die den Coupons gleichgestellten Urkunden ist lediglich die sinngemässe Anwendung von Árt. 11, Abs. 1 CG vorgeschrieben (Art. IL, Abs. 4). Art. 146 WStB schreibt die Kürzung der steuerbaren Betreffnisse ebenfalls nicht vorbehaltlos vor. Er lässt andere Lögungen zu und beauftragt die eidgenössische Steuerverwaltung, sie anzuordnen, wo es angezeigt erscheint. Übrigens hat die Rekurrentin von sich aus Mittel und Wege gefunden, um die Überwälzung der beiden Abgaben auf die Steuerträger durchzuführen, ohne die Einlage auf das Grundkapital dafür in Ánspruch zu nehmen.

d) Bei der Erhöhung des Aktienkapitals hat die Gesellschaft der Ludw. von Roll’schen Eisenwerke über ihre Reserven zu Gunsten der Aktionäre verfügt, diesen einen neuen Anteil am Grundkapital unter Übernahme , der erforderlichen Kapitaleinzahlung verschafft. Es handelt gich um eine Verteilung von Mitteln aus den angesammelten Gewinnen. Sie erfolgt auf Grund und im Verhältnis der bisherigen Beteiligung der Aktionäre und kann deshalb Bundesrechtliche Abgaben. N° 10, 4I nicht anders denn als Ertrag dieser Beteiligung angesehen werden (Entscheid vom 28. November 1941 i. S, Union Suisse gegen oidgenössische Steuerverwaltung, nicht publiziert). Die Einwendungen, die die Rekurrentin unter Berufung auf Vorschriften des Wehrsteuerbeschlusses berleiten möchte, sind daber unbegründet. Im übrigen unterliegen gemäss ausdrücklicher Vorschrift in Art. 141, lit. a WStB alle nach Art. 5 CG couponabgabepflchtigen Leistungen der Wehrsteuer an der Quelle, womit sie von gosetzeswegen als Bestandteile des wehrsteuerpflichtigen Einkommens bezeichnet sind und nicht weiter zu unterauchen ist, was unter « Ertrag » im Sinne von Art. 2, Ziff. 2 WStB zu verstehen ist. Das Gesetz hat das Erforderliche durch die Verweisung auf die Stempelgesetzgebung geordnet, Gegenstandslos ist der Hinweis auf eine zweimalige Erhebung der nämlichen Wehrsteuer. Art. 21, Abs. 6 WStB schliesst diess Möglichkeit ausdrücklich aus.

10, Urtell vom 12. April 1943 i. S. Verkaufsstelle schweizerischer Papierfabriken « Papyrus » gegen eidg. Steuerverwaltung.

Stempelabgabe au} Stammkapitalanteilen.

1. Die Abgabe verjährt 5 Jahre nach Auflösung der Genossenschaft (Art, 9, Abs. 1 und Abs. 2, lit. a, StG).

2. Bie wird berechnet auf dem Gesamtbetrage der Leistungen, die der erste Erwerber des Stammanteils für die Mitgliedschaft aufzuwenden hat, wobei auch Nebenleistungen einzurechnen Sind, die zu der Einzahlung auf das statutarische Stammkapital hinzutreten (Art. 23, Aba. 2 StG).

3. Beiträge, die von der Genossensohaft im Verhältnis der Beteiligungen ohne enteprechende Erhöhung des im Handeleregister eingetragenen genossenschaftlichen Stammkapitals erhoben werden, unterliegen ebenfalls der Abgabe (Art. 21, Abs, 1 StG), Droît de timbre sur les parts du capital social.

1. Le droit de timbre se prescrit par cinq ans dès la dissolution de la aocióté coo tive (art, 9 al. 1 et al. 2 lit. a LT).

2. TI se calcule sur Íe total des prestations que le premier acquéreur de la part sociale doit fournir pour obtenir la qualité de membre, compte tenu des prestations accessoires qui s'ajoutent aux iements en faveur du capital social statutaire (art. 23 al, 2 LT).

3. Les contributions que la société impose à ses membres Proportionnellement à leurs participations et sans augmenter d’autant 42 Verwaltungs- und Disziplinarrechtepflége.

le capital social inscrit au registre du commerce sont également soumises au droit de timbre (art. 21 al. 1 LT).

Tassa di bollo sulle quote del capitale sociale.

1: La tassa di bollo sí prescrive col decorso di cinque anni dallo scioglimento della società cooperativa (art. 9 cp. I e 2 Iett. a LTB).

2. La tanza di bollo sí calcola sul totale delle prestazioni che il primo acquirente della quota sociale deve fornire per ottenere la qualità di socio, tenuto conto delle prestazioni accessorie che si aggiungono ai versamenti in favore del capitale sociale statutario (art. 23 cp. 2 LTB). y 3. I contributi che la società impone ai suoi membri proporzionalmento alle loro quote, senza cotrispondente aumento del capitale sociale iscritto nel registro di commercio, s80no pure s80ttoposte alla tasssa di bollo (art. 21 ep. 1 LTB).

A.

— Die Genossenschaft « Verkaufzstelle schweizerigcher Papierfabriken PAPYRUS » in Luzern (im Folgenden « Papyrus » genannt) wurde am 5. April 1919 gegründet mit dem Zwecke, die von den Genossenschaftern, den schweizerischen Papierfabriken, erzeugten Papiere zu vertreiben (Art. 2, Abs. 1 der Statuten vom 5. April 1919). Das Genossensgchaftiskapital is6 in Stammanteile von Fr. 10,000.— eingeteilt. Jeder Genossenschafter hat bei seinem Eintritt 1-5 Stammanteile gemäss den Bestimmungen des Geschäftsreglementes zu zeichnen und voll einzuzahlen (Art. 6, Abs. 1 und 2). Sodann bestimmt Art. 6, Abs. 3, 5 und 6:

« Im fernern hat jeder Genossenschafter pro pflichtigen Stammanteil eine Einlage in den Dispositionsfonds zu entrichten in der Höhe, wie ihn die Gründungs-Generalverzsammlung beschliesst.

Firmen, die erst nach der Gründung eintreten, haben sinngemäess seit der Gründung von den Mitgliedern geleistete Beträge nachzirvergüten ; ausserdem kann von ihnen ein von der Generalversammlmg zu bestimmender Extrabeitrag in den Dispositionsfonds verlangt werden.

Bezüglich Zweckbestimmung und Verwaltung des Dispositionsfonds bestimmt ein von der Generalversammlung zu genehmigendes Reglement. » Das Dispositionsfonds-Reglement vom 5. April 1919 bestimmt : « Art. I : Der Dispositionsfonds wird gebildet aus den oerstmaligen Kintrittsbeiträgen der Genossenschafter, aus den Zuweisungen aus den Jahresüberschüssen, aus den Bussenüberweiseungen, aus allfälligen von der Generalversammlumg beschlossenen Extrazuschüssen, sowie aus Eingängen, die gemäes den Bestimmungen dieses Reglementes erfolgen, Art. 2 : Mit der Gründung und Erhaltung des Dispositionsfonds wird die Schaffung eines Instrumentes bezweckt, das es ermöglicht, die Schweizer Papierindustrie in der Genossenschaft - Verkaufsstelle Schweiz. Papierfabriken hochzuhalten und zu fördern, sowie die Genossenschafter zur Wahrung gemeinsamer Interessen heranzuziehen und zu verpflichten... » Nach Art. 3 werden aus dem Dispositionsfonds hauptgüchlich Ausfälle und Schäden vergütet, die den Mitgliedern aus den zufolge Verständigung oder nach Anordnungen der Organe der Genossenschaft durchgeführten Betriebseinschränkungen und Einstellungen entstehen ; Art. 4 stellt ihn auch für Finanzoperationen der Genossenschaft zur Verfügung.

Seit 1925 (Statutenrevision vom 13. Juni) wird der Dispositionsfonds als Betriebskapital bezeichnet auf Grund von Art. 6, Abs. 1 und- 2 der revidierten Statuten, welche bestimmen :

« Das Genossenschaftskapital setzt sich zusammen :

a} aus einem Stammkapital, eingeteilt in Stammanteile von Fer, 10,000.— und b) aus einem Betriebskapital.

Jeder Genossenschafter hat sich am Stammkapital nach Maesgabe seines Kontingentes mit Stammanteilen zu beteiligen und ausserdem an das Betriebskapital pro Stammanteil einen von der Mitgliederversammlung zu fixierenden Beitrag zu leisten, » In der Gründungsgeneralversammlung war der Beitrag in den Dispositionsfonds festgesetzt worden. Die Genossenschafb hat in den Jahren 1919-1928 43 Stammanteile ausgegeben.

Am 18. Oktober 1927 wurde sodann, anlässlich der Stilllegung einer Fabrik, die Erhebung eines ausserordentlichen Beitrages pro Stammanteil in den Geschäftsjahren 1927/28 und 1928/29 beschlossen.

B.

— Die Genossenschaft « Papyrus » hat in der Anmeldung der Ausgabe von Stammanteilen bei der Gründung (Formular 6) und in den Jahresaufstellungen betreffend das Stammkapital und die Gewinnverteilung (Formular 7) 44 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

nur die Einzahlungen auf das Stammkapital angegeben und die Stempelabgabe nur auf dem ihnen entsprechenden Betrage entrichtet, Mit Verfügung vom 8. Juli 1942 hat die eidgenössische Steuerverwaltung die Stempelabgabe auf Stammkapitalanteilen auch von den Beiträgen verlangt, die die Mitglieder der Genossenschaft « Papyrus » bei Übernahme von Stammanteilen an den Dispositionsfonds (später Betriebskapital) geleistet haben. Im Einspracheentscheid vom 24. Oktober 1942 wurden weiterhin die auf den 30. Juni 1929 erbrachten ausserordentlichen Beiträge zur Abgabe herangezogen.

C.

— Die Genossenschaft « Papyrus » erhebt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Feststellung, dass die Emissionsabgabe auf den Einzahlungen in den Dispositionsfonds nicht geschuldet sei. Zur Begründung wird ausgeführt, da es sich um die Besteuerung von Vorgängen bandle, die in die Zeit vor der Revision der Stempelgesetzgebung fallen, müsse auf die ursprüngliche Praxis und anfängliche Rechtsauffassungen abgestellt werden. Danach sei aber nur das Anteilsrecht am Genossenschaftsvermögen Gegenstand der Emissionsabgabe auf Stammkapitalanteilen, weshalb die Einlagen in den Dispositionsfonds damals der Abgabepflicht nicht unterstellt worden seien, In den Statuten werde streng zwischen Stammkapital und Genossenschaftsvermögen unterschieden, Danach seien nut die Stammanteile Teile des Stammkapitals, nur sie würden verzinst und den Genossenschaftern beim Austritt zurückgegeben. Die Einzahlungen in den Dispositionsfonds dagegen verblieben der Genossenschaft. Mit ihnen hätten sich. die Mitglieder nicht einen vermögensrechtlichen Anteil am Gesellschaftsvermögen gesichert, sondern die geschäftlichen Dienste bezahlt, die ihnen die Genossenschaft leistet. — Auch die Finzahlungen im Geschäftsjahre 1928/29 hätten mit dem Erwerbe der Mitgliedschaftsrechte nichts zu tun. Sie seien auch nicht Leistungen gemäss Art. 21 StG, sondern eine Spesenvergütung der Mitglieder für Aufwendungen für die Stillegung einer Fabrik, Abtragung einer Schuld. Man hätte sie sehr wohl nach den Kontingenten statt nach Stammanteilen bemessen können.

Die eidgenössische Steuerverwaltung habe seit 1919 alle Unterlagen besessen, die heute zur Geltendmachung einer angeblich im Jahre 1919 unterlassenen Emissionsabgabe führen. Sie berufe sich darauf, dass die Verjährung erst mit der Liquidation der Gesellschaft zu laufen beginne. Dies stehe aber im Widerspruch zu allem Rechtsempfinden und aller geschäftlichen Zumutbarkeit ; es stelle eich gleichsam dar als ein Missbrauch der Verjährungsbestimmungen. Solchen zurückgreifenden Forderungen der Steuerbehörden gegenüber sei, wie im Privatrecht, die Einrede zulässig, dass in der langjährigen Nichtgeltendmachung ein Verzieht der Steuerbehörde erblickt werden müsse.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen

Erwägungen

1.

Auf Verjährung kann sich die Rekurrentin nicht berufen, Sie tritt für Stempelabgaben auf Stammkapitalanteilen 5 Jabre nach Auflösung der Genossenschaft ein. Solange die Genossenschaft besteht, läuft keine Verjäbrungsfrist (Art. 9, Abs. 1 und 2, lit. a, StG). Die eidgenössische Steuerverwaltung igt nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, auf Zahlungen oder Leistungen, die bei ihr nicht angemeldet wurden und deshalb unversteuert blieben, die gesetzlichen Abgaben nachzuerheben, sobald síe die ungenügende Erfüllung der Abgabepflicht entdeckt. Von einem Verstoss gegen das Gebot loyalen Verhaltens kann nicht die Rede sein, wo die Steuerverwaltung mit einer Abgabeforderung lediglich ihren gesetzlichen Obliegenheiten genügt, ihre Amtspflicht erfüllt. Dazu kommt, dass hier eine Abgabeberechnung berichtigt wird, die durch éine unrichtige, ungenügende Meldung des Abgabepflichtigen Yeranlasst war. Eine Abgabe, die hätte bezahlt werden sollen im Zeitpunkt der Betriebseröffnung, und die nach Gesetz als tragbar erscheint, bevor die geschäftliche 46 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfege.

Tätigkeit überhaupt begonnen bat, darf ersf recht zugemutet werden in einem Zeitpunkt, wo die Unternehmung in Betrieb gesetzt ist. Da die Steuerverwaltung sich auf diè Einforderung des Abgabebetrages beschränkt, geniesst die Rekurrentin den Vorteil späterer Tnanspruchnahme. Denn siíe braucht die Verzögerung der Abgabeentrichtung nicht auszugleichen.

2.

Die Frage ist hier nicht, ob die Stammanteile der Rekurrentin der eidgenössischen Stempelabgabe unterliegen, Gegenstand der Abgabe sind (Art. 17 StG). Die Rekurrentin hat jeweilen im Zeitpunkte der Ausgabe von Stammanteilen eine Abgabe bezahlt, also die Abgabepflicht anerkannt. Sie bestreitet sie auch heute mit Recht nicht. Ob die Abgabe ausreichend bezahlt wurde, oder ob noch etwas nachzuzahlen ist, betrifft die Abgabeberechnung. Für sie sind nicht die Untersuchungen und Erörterungen zu Art. 17 StG heranzuziehen über die Merkmale des Stammanteils als Gegenstand der Besteuerung oder über Einzahlungen auf das Stammkapital. Massgebend ist vielmehr die Ordnung in Art. 23, Abs. 2 StG. Danach ist die Abgabe « auf demjenigen Betrage zu berechnen, zu welchem die Titel von den ersten Erwerbern übernommen werden ». Darunter wurde von jeher, nicht erst seit der Revision des Gesetzes im Jahre 1927, die Gesamtheit der Leistungen verstanden, die der erste Erwerber bei seinem Eintritt für die Mitgliedschaft aufzuwenden hat, wobei auch Nebenleistungen, die zur Einzahlung auf das Stammkapital hinzutreten, einzurechnen sgind (LANDMANN, IMEOF, JOEHR : Das Bundesgesetz über die Stempelabgaben, S. 223, 226, 228 ; vgl. dazu VSA I 8. 179). Das Gesetz macht den gesamten, vom Zeichner eines Stammanteils zu leistenden Gegenwert zur Grundlage für die Abgabeberechnung. Ein Emissionsagio z.B. ist in die Abgabeberechnung selbst dann einzubeziehen, wenn es für einen besonderen Zweck bestimmt ist, sei es dass es einem Reservefonds zugeführt wird, sei es dass es zur Äufnung eines Organisationsfonds dient oder zur Deckung von Emissionsspesen (AquisitionsProvisionen) verwendet wird. Gleichgültig ist auch, ob die Dividende bloss auf den Nennwert des Anteilscheins berechnet wird (Entscheid des eidgenösgischen Finanzdepartementes vom 28. November 1921, Gutachten der eidgenössischen Stempelkommission Nr. 148 vom 12. November 1921 ; VSA II 8. 334 f.; vgl. VSA I S. 179 und BGE 56 I 119 f. betr. Agio bei Aktienemissionen).

Nach den Statuten der Rekurrentin (Art. 6 ursprüngliche und revidierte Fassung) haben die Genossenschafter bei ihrem Eintritt je Stammanteil Fr. .... auf das Stammkapital und Fr. .….. auf Sonderrechnung für spezielle Betriebszwecke (Dispositionsfonds, Betriebskapital) einzuzahlen ; sie haben somit Fr. .... für jeden Stammanteil aufzuwenden. Ob es sich dabei um Einzahlungen auf Stammkapital handelt oder zum Teil um Leistungen für andere “Verwendungen, is6 nach ausdrückliecher Vorschrift des Gesetzes unerheblich. Es kommt einzig auf die Leistung an, die der erste Erwerber des Stammanteils zu erbringen hat. Unerheblich ist auch, dass die Statuten der Rekurrentin die Unterscheidung von Stammkapital und Betriebskapital (Dispositionsfonds) von Anfang gemacht und in der Folge aufrecht erbalten haben ; ebenso, wie die Einzahlungen auf Betriebskapital nach der Ordnung des revidierten OR (Art. 867, Abs. 2) zu charakterisieren Wären,

3.

Die Sonderbeiträge, die die Rekurrentin ihren Mitgliedern auf den 30. Juni 1929 auferlegt hat, unterliegen der Stempelabgabe nach Art. 21, Abs. 1 StG (1927). Es waren Einzahlungen, die von den Genossenschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungen erhoben wurden ohne Erhöhung des genossenschaftlichen Stammkapitals. Von der Abgabe nicht erfasst werden die entsprechenden Beiträge des vorhergehenden Jahres, deren Verfall gerade noch vor Inkrafttreten der neuen Regelung (1. Juli 1928, Ziff. 6 der Übergangsbestimmungen zum BG vom 22. Dezember 1927 und BRB vom 18. Mai 1928, Gesetzessammlung 44 (1928) S. 329/330) eingetreten war.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Art. 2, Art. 9, Art. 17, Art. 21, and Art. 23 — the act was consolidated again on January 1, 1999, April 1, 1999, January 1, 2000, September 1, 2000, January 1, 2001, July 1, 2001, January 1, 2003, July 1, 2004, January 1, 2006, January 1, 2007, January 1, 2008, August 1, 2008, January 1, 2009, January 1, 2010, July 1, 2010, March 1, 2012, December 28, 2012, January 1, 2016, January 1, 2017, March 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, January 1, 2022, January 1, 2023, and January 1, 2024.