69 II 76
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Rubrum
14. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. April 1943 i. S. Kaiser gegen Widmer.
Pegtstellungskiage.
Sachverhalt
Art. 20 OR gewährt einen Feststellu ruch.
Ob sich dies Zulässigkeit der Featatellongslago allgemein nach Bundesrecht beurteilt, wird offen gelassen.
L'art. 20 CO confère une action en constatation de droiv. La queation de savoir sí la recevabilité d’une telle action se juge en règle générale selon le droit fédéral est laiasée indécise.
Obligatiorienreoht, N° 14. TT L'art: 20 CO consente un'azione di accertamento d’un diritto. La questione se la ricevibilità di una siffatta azione si giudichi, in. generale, secondo il diritto federale, rimane indecisà.
Der Kläger verkaufte dem Beklagten im Jahre 1938 das von ibm in Luzern betriebene Teppichgeschäft. Er verpflichtete sich bei einer Konventionalstrafe von Fr. 20,000 während der Führung des Geschäftes durch den Beklagten weder in Luzern noch im Umkreise-von 20 km ein Konkurrenzgeschäft zu eröffnen oder sich an einem gleichartigen Geschäft zu beteiligen. Mit der vorliegenden Klage verlangte er, es sei festzustellen, dass diese KonkurrenzKklausel gegen die guten Sitten verstosse und daber aufzubeben, eventuell auf 4 Jahre zu beschränken sei. Subeventuell sei festzuatellen, dass die Konventionalstrafe als übermässig herabzusetzen sei, ferner dass die Konkurrenzklausel keine kumulative Wirkung habe und der Kläger nach Bezahlung der Konventionalstrafe vom Konkurrenzverbot befreit sei.
Das Amtsgericht Luzern-Stadt wies die Klage ab.
Das Obergericht des Kantons Luzern wies mit Urteil vom 13. Januar 1943 die Klage ab, soweit es darauf eintrat.
Mit der Berufung verlangt der Kläger, die Klage sei im vollen Umfange gutzuheissen.
Erwägungen
1.
Die Rechtsbegehren der Klage sind Festatellungsbegehren. Die Vorinsetanz hat ihre Zulässigkeit auf Grund des kantonalen Prozessrechtes geprüft und nur für die beiden ersten Begehren bejaht.
Nach der gegenwärtigen Rechtaprechung des Bundesgerichtes beurteilt sich die Zulässigkeit der Feststellangsklage nach kantonalem Prozessreoht. Doch besteht von Bundesrechts wegen — ohne Rücksicht auf das kantonale Prozessrecht — ein Feststellungeanspruch. in bestimmten Einzelfällen, in denen das Bundesrecht einen solchen Anegpruob ausdrücKklich oder stillachwéigend vorsieht (vgl. BGE 45 II 462, 55 IL 138). Demgegenüber wird in: der 78 Obligationenrecht N° 14.
Literatur unter Hinweis auf die frühere Rechtsprechung (BGE 42 II 699) die Ansicht vertreten, nur der Gesetzgeber des Privatrechtes könne sagen, welchen Schutz er für das Privatrecht voraussetze. Ob das eidgenössische Privatrecht den Schutz nur gegen Verletzung (Verurteilungsklage) oder auch gegen Gefährdung (Feststellungsklage) erheische, sei durch Auslegung des Bundesprivatrechtes zu ermitteln, stelle alzo eine Frage des eidgenössischen Rechtes dar. Diese Frage sei zu bejahen, denn Recht ohne Schutz gegen Gefährdung sei nach heutiger Auffassung unvollkommenes Recht (vgl. LEucs : Ist die allgemeine Feststellungsklage eidgenössizgchen Rechtes im Sinne von Arf. 56 OG oder kantonalen Rechtes ? Schweiz.
Juristen-Zeitung, Jahrg. 36, 8. 293 Æ. insbesondere S.
Zu dieser Streitfrage braucht indessen im vorlegenden Fall nicht Stellung genommen zu werden.
Für das erste Rechtsbegehren muss schon auf Grund der bisgherigen Rechtsprechung angenommen werden, die Feststellungsklage sei nach Bundesrecht gegeben. Der Kläger beruft sich darauf, dass das vereinbarte Konkurrenzverbot gegen die guten Sitten verstosse und daher gemäss Art. 20 OR nichtig sei, In Art. 20 OR ist zwar nicht ausdrücklich von einem Feststellangsanspruch die Rede. Doch wird der Zweck des Art. 20 nur dann erreicht, wenn derjenige, der sich auf die Nichtigkeit eines Vertrages beruft, diese auch gerichtlich feststellen lassen kann. Es muss daher angenommen werden, Art. 20 verleihe stillechweigend einen Feststellungsanspruch.
Gleich verhält es sich mit dem zweiten Rechtsbegehren, womit der Kläger die Beschränkung des Konkurrenzverbotes auf die Dauer von 4 Jahren verlangt. Dieses Begehren stützt sich ebenfalls auf Art. 20 OR, indem der Kläger vorbringt, wenigstens die unbeschränkte Dauer des Konkurrenzverbotes verstosse gegen die guten Sitten, das Verbot sei somist teilweise nichtig. Auch für dieses Begehren ergibt sich nach der bisherigen Rechtsprechung aus Art. 20 ein Feststellungsanspruch.
Mit den Rechtsbegehren 8 und 4 will der Kläger subeventuell feststellen lassen, dass die für.den Fall der Übertretung des Konkurrenzverbotes vereinbarte Konventionalstrafe übermässig hoch sei und dass ihr keine kumulative Wirkung zukomme. Stellt man sich auf den Boden der bisherigen Rechtsprechung, so muss für diese Streitpunkte ein bundesrechtlicher Feststellungsanspruch verneint werden. Art. 163 Abs. 3 OR, der in Betracht fällt, sieht einen solchen Anspruch sicher nicht ausdrücklich vor. Es kann aber auch nicht angenommen werden, er enthalte ihn stillschweigend. Einer solchen Annahme stehen die gleichen Gründe entgegen, welche die Vorinstanz dazu geführt haben, einen Feststellungsganspruch für diese Streitpunkte auf Grund des kantonalen Prozessrechtes zu verneinen. Ob eine Konventionalstrafe übermässig hoch sei, kann nämlich nicht zum vorneherein beurteilt werden. Hs müssen die Umstände bekannt sein, unter denen gie verfällt, so das Verschulden des Verbotsbrechers, die Grösse der Verletzung, das Inter- . esse des Gläubigers an der Aufrechterhaltung des Vertrages und die Leistungsfähigkeit der Parteien im Zeitpunkt der Verletzung. Art. 163 Abs. 3 kann somit erst dann angewendet werden, wenn die Vertragsvorschrift, für deren Übertretung sie vorgesehen ist, verletzt wird. Solange der Verirag gehalten wird, wäre ein Entscheid des Richters in bezug auf die Übermässigkeit der Konventionalstrafe in der Tat hypothetisch. Es kann nicht der Sinn des Gesetzes gein, den Richter zu einem solchen Entscheid zu zwingen. Die Annahme eines Feststellungsanspruches isb daher ausgeschlossen.
Zu keinem andern Ergebnis gelangt man aber in bezug auf die Rechtsbegehren 3 und 4, wenn man mit LEUCH annimmt, das Bundeszivilrecht bestimme ausschliesslich, ob ein Feststellungsansgpruch bestehe. Denn auch in diesem Falle würde Art. 163 Abs. 3 OR aus den genannten Gründen die Annahme eines Feststellungsanspruches ausschliessen ; ausserdem wäre die Feststellungsklage auch. nach Bundesrecht nur dann gegeben, wenn der Kläger ein Interesse an der sofortigen Feststellung hätte (vgl. LzEoce, a.a.O.
2.
Obligationenreoht, N° 15,
8.
296 f.). Ein aolches: Interesse ist im vorliegenden Fail mit der Vorinstanz zu verneinen. Der Kläger will mif den Rechitsbegehren 3 und 4 im Grunde nur erfahren, ob es sioh lohne, das Konkurrenzverbot zu übertreten. Dieses Interesse verdient auf keinen Fall Rechtsschutz.
9.
... (Die Rechtsbegehren 1 und 2 sind sachlich unbegründet.)
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 13. Januar 1943 bestätigt.
15.
Urtell der I, Zivilabtetllung vom 6. April 1943 i. S. X. gegen Union Helvetia und Kons.
Boykott. Die i im Jahre 1936 zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte Trinkgeldordnung für das schweizerische Hotelwerbe schloss für die Vertragsparteien die Friedenspflicht in sgich, jedoch nur in bezug auf das Trinkgeldwesen.
Le « règlement sur les pourboires dans l'industrie hôtelière suisse » adopté en 1936 par les employeurs et les employés intóressóa oblige les parties à entretenir la paix, mais seulement au sujet des pourboires.
L'ordinamento sulle mance noll’industria alberghiera svizzera adottato nel 1936 per gli impiegati ed i datori di lavoro interes- [ati obbliga le parti a mantenere la pace, solianto però por quanto concerne le manos.
16.
Der Kläger X. ist Inhaber des Hotels .…., das von geiner Ebefrau geleitet wird. Mit dem Hotelbetrieb ist ein Restaurant verbunden. Der Kläger ist Mitglied des Schweizer Hoteliervereins, Am 16. Dezember 1939 wurde X. von der Aufaichtekommission für die Trinkgeldordnung im schweizerischen Hotelgewerbe zu einer Konventionalstrafe von Fr. 100.— verurteilt, weil er die Trinkgelder nicht rechtzeitig an das Personal verteilte. Gleichzeitig reichte die Aufsichtskommission beim Bezirksamt Schwyz Strafanzeige ein mit dem Antrag, X. sei wegen zweckwidriger Verwendung von Trinkgeldern oder wegen Unterschlagung zu verurteilen.
Am 25. September 1941 veröffentlichte das Zentralbureau der Union Helvetia, des Zentralverbandes der schweizerischen Hotel- und Restaurantangestellten, in der « Union Helvetia », dem offiziellen Organ des Verbandes, folgende durch Satz und Aufmachung hervorgehobene Mitteilung : :
« Schärfsie Sperre verhängt !
Über das Hotel .…., Inhaber X..., wird wegen featgesteliten Trinkgeldbinterziehungen und wegen notorisch schlechter Behandlung und Ausbeutung des Personals, wobei sioh insbesondere die Ehefrau X... hervortut, die schärfste Sperre verhängt. Die Sperre hat folgende Wirkungen :
1.
Das Hotel .…. kommt auf die Sperrliste der Facharbeitanach-
2.
, Den öffentlichen. Arbeitsümtern der Kantone wird von dieser Sperre Kenntnis gegeben.
3.
Den Angestellten ist untersagt, in dem gesperrien Betriebe Stellung anzunehmen ; wer dem Verbot zuwiderbandelt, verfällt geineraeits der Sperre.
4.
Angemessene Veröffentlichung der Massrogel und Verpflichtung jedes Hotelangesiellten, auf die Sperre aufmerksam zu machen.
Eine Strafklage der Aufsichiskommission für die Trinkgeldordnung gegen Frau X... ist seit Dezember 1939 bei den schwyzeriachen- Strafbehörden anhängig ; dass diese Anzeige bis heute noch nicht erledigt, ja nicht einmal in Angriff genommen worden ist, kann allerdings nach früheren Erfahrungen nicht mehr allzu sehr verwundern. » Am 13. Dezember 1941 schloss die Überweisungskommission des Bezirkes Schwyz die duroh die Aufsichtskommission veranlasste Strafuntersuchung ab und verfügte, der Straffall sei ad acia zu legen und die Kosten seien dem Beanzeigten X. zu überbinden. ' B. — Am 3. Dezember 1941 reichte X. gegen die Union Helvetia, sowie gegen den Präsidenten der Generaldirektion und den Géerérälsekretär der Union Helvetia Klage ein mit folgenden Reélitabegehren : Die von den Beklagten über den Kläger verhängte Arbeitersperre sei als widerrechtlich zu erklären. Die Beklagten seien zu verurteilen, die Sperre zu widerrufen und es sei ibnen zu verbieten, die Sperte fortzusetzen. Die Beklagten seien ausserdem zu verurteilen, dem Kläger als Schadenersatz Fr. 12,000, — und als Genugtuung Fr. 6,000.—, eventuell gerichtlich zu 6 AS 69 IT — 1943