Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

70 I 114

70 I 114

Rubrum

28. Urteil vom 31. März 1944 i. S. A.-G. Heinrieh Hatt-Haller gegen Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Fabrikgesetz : 1, Reparaturwerkstätten einer der Fabrikgesetzgebung nicht unterliegenden Bauunternehmung dürfen dem Fabrikgesetz unterstellt werden, wenn darin, bei Verwendung von Motoren, 6 und mehr Arbeiter beschäftigt werden.

Sachverhalt

1. Bei Ermittlung der Grösse eines Betriebes (Arbeiterzahl) werden. Betriebsteile, die für einander arbeiten oder in denen die nämlichen - Arbeiter beschäftigt werden, als ein Ganzes behandelt.

Loi sur le travail dans -les fabriques : 1. Les ateliers de réparation d’úne entreprise de construction qui n’est pas assujettie à la loi gur le travail dans les fabriques peuvent étre assujettis à cette loi lorsqu’ils emploient des moteurs et occupent six ouvriers au minimum, 2. Pour déterminer l’importance d’une exploitation (nombre des ouvriers), les subdivisions de cette exploitation qui travaillent les unes pour les autres ou qui emploient les mêmes ouvriers doivent être considérées comme une unité.

Legge sul lavoro nelle fabbriche : 1. Le officine di riparazione d’un’impresa di costruzioni non soggetta alla legge sul lavoro nelle fabbriche possono essere ássoggettati a questa legge ze utilizzano motori ed occupano sei operai almeno.

2. Per stabilire l’importanza d’un esercizio (numero degli operai), le euddivisioni di questo esercizio, che lavorano le une per le altre ed impiegano gli stessi operai, debbono easere considerate come un'unità.

A.

— Die Hoch- und Tiefbau-Unternehmung Heinrich Hatt-Haller hat in ihrem Werkhof an der Bühlstrasse in Zürich Werkstätten eingerichtet für die Reparatur des Werkzeugs und der Maschinen, die in ihrem Betriebe verwendet werden. Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit hat die Unterstellung diesger Werkstätten, bezeichnet als Schmiede und Reparaturwerkstätte, Wagnerei und mechanische Werkstätte, unter das Fabrikgesetz verfügt. Die Unterstellung wird begründet mit der Vestetellung : « Mindestens 6 männliche Personen, Verwendung von Motoren ». (Verfügung vom 18. Juli 1943).

B.

— Nit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Authebung dieser Verfügung beantragt und zur Begründung ausgeführt, die Betriebsteile, deren Unterstellung verfügt worden sei, seien keine industrielle Anstalt, 80Ndern ein gewerblicher Betrieb von ausgesprochen akzesgorischem Charakter. Es handle sich um Arbeitsräume, von denen jeder eine Aufgabe im Dienste des Hauptbetriebes zu erfüllen habe. Es seien Hilfsbetriebe, deren Arbeiten bedingt würden durch die Bedürfnizse der Hauptunternehmung und deren Baustellen. Man besorge darin im wesentlichen Arbeiten, die andere Bauunternehmungen auf dem Bauplatz verrichten lassen und die bei der Besgchwerdeführerin lediglich aus praktischen Gründen der Arbeitsorganisation auf dem Werkplatz konzentriert würden : dringende Reparaturen und, im Winter, Unterbaltsarbeiten (das Überholen der Baugeräte). Ein Arbeiten auf Vorrat, welches die industrielle Anstalt charakterisiere, finde nicht statt.

Die Arbeiterzahl in den einzelnen Hilfsbetrieben sei grossen Schwankungen unterworfen, da die Arbeit der Werkstätten durch die Arbeit an den Baustellen bestimmt werde. Es liege in der Natur der Sache, dass eich die Arbeitaverhältnisse in den Hilisbetrieben nach dem Hauptbetriebe müssten richten können, Im Falle einer Unterstellung würde die Einheit der Betriebsführung durchbrochen, woraus sich Schwierigkeiten ergeben würden. Es 1186 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

entspreche dem Willen des Gesetzgebers, dass Arbeiten im Hoch- und Tiefbau dem FVabrikgesetz nicht unterworfen werden ; dann sei es aber auch nicht möglich, dem Gesetz akzessorische Hilfsbetriebe von Hoch- und Tiefbauunternehmungen zu unterstellen, Hilfsbetriebe müssten unbedingt den Verhältnissen der Hauptunternehmung folgen.

C.

— Im Verfahren vor Bundesgericht sind die umstrittenen Betriebsteile in Anwesenheit der Parteien besichtigt worden. Sodann wurde das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit aufgefordert, die Beschäftigung in den Werkstätten von Mitte Tanuar bis anfangs März 1944 zu Kontrollieren,

Erwägungen

1.

Das Fabrikgesetz ist anwendbar auf jede industrielle Anstalt, der die Eigenschaft einer Fabrik zukommt. (Art. 1, Abs. 1 FG). Darauf, ob die Fabrik als wirtschaftlich selbständige Anstalt geführt wird, oder lediglich ein Betriebsteil innerhalb einer nicht industriellen Unternebmung ist, kommt es nicht an. Die Eigenschaft eines Betriebes als Fabrik wird dadurch nicht berührt, dass der übrige Betrieb des Unternehmers der Fabrikgesetzgebung nicht unterworfen ist. Es genügt, dass die Unterétellung auf den Fabrikbetrieb beschränkt bleibt (BGE 55 I 8. 205).

2.

Reparaturwerkstätten sind industrielle Anstalten im Sinne der Fabrikgesetzgebung (BGE 56 I 8. 221). Sie dürfen als Fabrik bezeichnet werden, wenn darin eine Mebrzahl von Arbeitern, bei Verwendung von Motoren 6 und mehr, beschäftigt wird (Art. 1 Abs. 2 FG und Art. 1, lit. a FV). Massgebend ist die Höchstzahl, die während längerer oder wiederholt während kürzerer Zeit vorkommt (Art. 4, Abs. 1 FV). Saisonbetriebe unterliegen dem Fabrikgesetz (BGE 55 I 8. 205). Betriebe, die für einander arbeiten, oder in denen die nämlichen Arbeiter beschäftigt werden, sind als ein Ganzes anzusehen (Art. 6 FV).

3.

Nach den Feststellungen am gerichtlichen Augengchein und den in den Monaten Tanuar bis März 1944 durchgeführten Erhebungen haben die Betriebsteile, deren Unterstellung angeordnet ist, den Charakter einer Fabrik im Sinne des Gesetzes. Es sind Werkstätten mit einer erheblichen Maschinen- und Motorenausrüstung. Zwar würde in keinem der drei Betriebe, für sich allein, die für die Unterstellung erforderliche Arbeiterzahl erreicht. Doch dürfen die Werkstätten nicht getrennt betrachtet werden. Sie erscheinen sachlich als technische Einheit. Sie arbeiten, wenigstens zum Teil, für einander, und ein Teil des Personals wird je nach Bedarf bald in der einen, bald in der andern Werkstätte beschäftigt. Es ist daher, nach Art. 6 FV, auf die Gesamtzahl der Arbeiter in allen drei Betrieben abzustellen. Während der Beobachtungszeit, die sich über zwei Monate, also eine längere Dauer im Sinne von Art. 4, Abs. 1 FV erstreckte, waren es 7 ständige Arbeiter, wozu noch zwei bis fünf Arbeitskräfte hinzukommen, die damals vorübergehend, etwa wegen saisonbedingtem Mangel an Arbeit auf den Baustellen, in den Werkstätten beschäftigt wurden. Die Unterstellung isb daher nach Ark. 1, lit. a FY schon im Hinblick auf die Zahl der ständigen Arbeiter gerechtfertigt, die während des ganzen Jahres, nicht nur während der stillen Zeit, in den Werkstätten arbeiten. ' Sind demnach die Voraussetzungen für die Bezeichnung der Werkstätten der Beschwerdeführerin als Fabrik erfüllt, so kann der Hinweis auf Schwierigkeiten für die Betriebsführung die Unterstellung nicht hindern (BGE 55 I 8. 201, Erw. 4).