70 I 62
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Rubrum
11. Urteil vom 5. April 1944 i. S. A. Schlegel und J. Bürer gegen Elektrizitätswerk Wallenstadt und Präsident der eidgenössíischen Sechätzungskommission VI, Enteignungsverfahren : Verfügungen, durch welche der Präsident einer cidgenössischen Schätzungskommission vor Durchführung des Schätzungsverfahrens den Beginn des Baus einer elektrischen Anlage bewilligt (Art. 53, Abs. 1 ElG), können nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden, Expropriation : Les décisions du Président d’une commission fédérale d’estimation anutorisant, avant la Procédure d’estimation, Pétablissement d’une installation électrique (art. 53, al. Ier LIE), ne sont pas sgujettes à recours au Tribunal fédéral.
Sachverhalt
Espropriazione : Le decisione del presidente d’una commissiono federale di stima che autorizza, prima della procedura di stima, la costruzione d’un impianto elettrico (art. 53, cp. 1 LIE), non è impugnabile davanti al Tribunale federale.
Erwägungen
1.
Am 17. Januar 1944 hat der Präsident der eidgenössischen Schätzungskommission VI dem Wasser- und Elektrizitätswerk Wallenstadt die Bewilligung erteilt, mit der Fertigstellung einer yom Bundesrate genehmigten Hochspannungsleitung über Land der Beschwerdeführer sofort zu beginnen. Hiegegen richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, den Präsidenten der Schätzungskommission VI zu veranlaesen, seine Bewilligung bis zur Erledigung eines beim Bundesrate anhängigen Wiedererwägungsgesuches zurückzuziehen.
2.
Die angefochtene Verfügung beruht auf Art. 53, Abs. 1 ElGes. Danach kann der Präsident der Schätzungskommission nach der Plangenehmigung den Beginn des Baus einer elektrischen Anlage bewilligen, bevor das Enteignungsrecht. 63 Einigungs- oder das Schätzungsverfahren durchgeführt ist. Die Bewilligung soll jedenfalls dann erteilt werden, wenn die Festsetzung der Entschädigung nur in verhältnismässig wenigen Fällen streitig ist.
Eine Weiterziehung derartiger Verfügungen ist nicht vorgesehen und es besteht kein Anlass für die Annahme, dass es sich dabei um eine Lücke im Gesetz handle. Die Verfügungen nach Art. 53 ElGes sind ein Spezialfall für elektrische Anlagen der im Enteignungsgesetz allgemein angeordneten Besitzeinweisung (Art. 76 EntG). Für elektrische Anlagen wird die Besitzeinweisgung erleichtert : gie ist an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft, und der Entscheid ergeht durch Präsidialverfügung, während bei andern Enteignungen ein Kommissionsentscheid vorgeschrieben ist. Das Enteignungsgesetz schliesst aber die Weiterziehung von Entecheidungen über Besitzeinweisungen ausdrücklich aus (Art. 76, Abs. 3). Dann kann bei der erleichterten Besitzeinweisung nach Elektrizitätegesetz nichte anderes gelten. Die abweichenden Ausführungen bei Hess, Enteignungsrecht des Bundes, Ss. 419, Note 13 zu Art. 53 ElGes., übersehen, dass das Enteignungsgesetz die Weiterziehung von Kommissionsentecheiden allgemein anordnet (Art. 77) und dass es darum einer besondern Vorsehrift, wie derjenigen in Art. 76, Abs. 3, bedarf, um gie für einzelne Entscheide auszuschliessen. Entscheide des Präsidenten der Schätzungskommission dagegen sind allgemein nicht und daher nur weiterziehbar, soweit dies besonders vorgeschrieben ist.
Als Weiterziehung wäre die Eingabe zudem vVerspätet, da die angefochtene Verfügung am 17. Januar 1944 erging (Art. 77 EntG). Eine Aufsichtsbeschwerde nach Art. 63 oder Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 87 EntG kommt nicht in Betracht.