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Rubrum
7. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 25. Februar 1944 i. S. Lehner gegen Staatsanwaltschaît des Kantons Thurgau.
Art. 194 Abs. 1 StGB. Begriff des « Verführens » zur widernatürlichen Unzueht.
Sachverhalt
Art. 194 al. 1 CP. Que faut-il entendre par « induire » une Personne à la débauche contre nature ?
Art. 194 cp. 1 CP. Che devesì intendere per « indurre » una POors01a a commettere atti di libidine contro natura ?
4A. — Der 1915 geborene, in Kreuzlingen wohnhafte Heinrich Lehner ist Homosexueller. Er trieb widernatürStrafgesetzbuch. N® 7. 29 liche Unzueht mit Unmündigen, nämlich im November 1942 einmal mit dem am 19. Dezember 1922 geborenen N. und im Frühjahr 1943 mehrmals mit dem am 14. Januar 1924 geborenen G.
Den in Kreuzlingen wohnhaften N. hatte Lehner Ende 1941 auf einem Bahnhof angesprochen und in der Folge mehrmals zu sich eingeladen. N. erkannte dabei, dass Lehner Homosexueller war ; doch soll ihn Lebner nie belästigt haben. Tm November 1942 hatte Lehner an einer Abendveranstaltung in Arbon als Schauspieler aufzutreten. N. versprach ihm daran teilzunehmen. Lehner bestellte in Arbon für sich und N. ein Doppelzimmer, obwohl ibn N. beauftragt hatte, ein Einzelzimmer zu bestellen. In der Nacht nahm Lehner an dem stark angetrunkenen N. unzüchtige Handlungen vor, ohne dass dieser widerstrebte.
Den G. lernte Lehner im April 1943.in Zürich in Gesellschaft Homosexueller kennen. Er lud ihn nach Geroldswil ein,* wo er sich vorübergehend aufhielt. G. sagte zu. In Geroldswil nahm ihn Lebner in der zweiten Nacht auf sein Zimmer und trieb mit ihm widernatürliche Unzucht. Lehner erklärte dem arbeitslosen G., er könne ihm in Kreuzlingen eine Stelle verschaffen. Im Mai 1943 zog G. dorthin. Lehner sorgte dafür, daes eine Geschäftsfrau G. einige Arbeiten zuwies. Zweimal wöchentlich suchte er
G.
auf und trieb mit ibm widernatürliche Unzucht. —
G.
war erstmales im Februar 1941 durch einen Dritten zur widernatürlichen Unzucht veranlasst worden. Seither hatte er in Zürich in einem Stammlokal Homosexueller verkehrt und oft widernatürliche Unzucht getrieben.
B.
— Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte Lehner, das erstinstanzliche Urteil bestätigend, gestützt auf Art. 194 Abs. 1 SGB zu vier Monaten Gefängnis, mit bedingtem Strafvollzug.
C.
— Hiegegen hat Lehner Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht mit dem - Antrag, das Urteil des Obergerichtes sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe N. und G. nicht verführt. Denn 30 Strafgesetzbuch. N° 7.
« Verführen » im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB bedeute, dass der Täter einen ernstlichen seelischen Widerstand oder doch eine deutliche Nichtbereitechaft der unmündigen Person zu überwinden habe. G. sei aber ein notorischer Strichjunge, der nur auf eine « Offerte » gewartet habe. N. sei beim entscheidenden Vorgang nach seiner eigenen Darstellung der Veranlassende gewesen.
D.
— Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau hat auf Abweisung der Beschwerde angetragen.
Erwägungen
I, — Das StGB stellt zwar die widernatürliche Unzucht als solche nicht unter Strafe, aber es will mit Art. 194 Abs. 1 die Unmündigen über das Schutzalter hinaus wenigstens vor Verführung ‘schützen, sie alzo davor bewahren, dass siíe in den Jahren, die für ibr ganzes Leben entscheidend sind, in das Treiben der Homosexuellen hineingezogen werden und dauernd auf Abwege geraten. Des Schutzes bedazrf in erster Linie nicht der sittlich gefestigte, sondern der unreife und willensschwache Unmündige, der viel eher der Gefahr sittlicher Verirrung ausgesetzt ist. Gerade dieser wird aber der Verlockung zur widernatürlichen Unzucht keinen oder nur geringen Widerstand entgegensetzen und dazu umso eher bereit sein, je weniger er die Tragweite seines Tuns einsieht, Noch schutzbedürftiger ist der Unmündige, der sich schon homosexuell betätigt bat, zu weitern Erlebnissen auf diesem Gebiet geneigt is und daher Gefahr läuft, ganz zu verderben, wenn er wieder unter schlechten Einfluss gerät.
Soll daher die Vorschrift des Art. 194 Abs. 1 ihren Zweck in ernsthaftem Ausmass erfüllen und die wirklich Gefährdeten schützen, so darf ihre Anwendbarkeit nicht davon abhängen, ob der Täter beim Unmündigen anfänglich Widerstand findet odèr nicht. Wenn der Gesetzgeber zu Gunsten der Unmündigen eine Schutzbestimmung erlässt, 80 setzt er voraus, dass diese Personen auf geschlechtlichem Gebiet für sich selbest noch nicht voll verantwortlich sind BStrafgesetzbuckh. N® 7, SL und deshalb gegen ihren eigenen gchwachen und leicht beeinflussbaren Willen geschützt werden müssen.
Der Schutzzweck des Árt. 194 Abs. 1 gebietet somit, den Ausdruck « Verführen » weit auszulegen. Wer auf den Unmündigen einen bestimmenden Einfluss ausübt und ibm gegenüber eindeutig die treibende Kraft darstellt, verführt ihn, selbst wenn der Unmündige sich gerne einlässt.
Diese Auslegung verträgt sich mit dem Wortlaut des Gesetzes, insbesondere den romanischen Gesetzestexten. Sie geben « Verführen » nicht etwa mit « séduire » bezw. « gedurre » wieder, sondern mit dem erheblich schwächeren Ausdruck « induire » bezw. « indurre ». Die Abetufung im Sinne der beiden Worte zeigt sich deutlich im italienischen Text des Art. 196, der erst das qualifizierte « indurre » — den Missbrauch der Unerfahrenheit und des Vertrauens der verführten Person — im Randtitel als « sgeduzione » bezeichnet. Der Ausdruck « Verführen » kann daher in Art. 194 nicht den engen Sinn haben, der ihm bisweilen im Sprachgebrauch, s0 auch im Randtitel des Art. 196, zukommt. Wenn übrigens das deutsche « Verführen » die dargestellte Auslegung gar nicht zuliesse — was zwar nach dem Sprachgebrauch nicht anzunehmen is6 — s80 müsste dennoch auf den weitergehenden Wortlaut der romanischen Texte abgestellt werden, da dann nur diese dem unverKennbaren Schutzzweck des Gesetzes entsprächen und daher als « richtiger » Gesetzestext anzusehen wären ; der Beschwerdeführer könnte sich in diesem Fall nicht etwa auf den ihm günstigeren Gesetzestext berufen (BGE 69 IV 179 f.).
Bei der dargestellten Auslegung ist der Boschwerdeführer gemäss Art. 194 Abs. 1 strafbar.
Im Fall N. ist dies klar. N. ist weder homosexuell veranlagt, noch hatte er sich vor dem Zusammentreffen mit Lehner homosexuell betätigt. Es war Lehner, der die Bekanntschaft mit ihm anbahnte und unterhielt. Namentlich sorgte Lehner ganz aus eigenem Antrieb, ja gegen die ursprüngliche Abaicht des N. dafür, dass es in Arbon zum 32 Strafgesetzbuch. N® 7.
gemeinsamen Übernachten kam. Damit wollte er offenbar eine Gelegenheit zur widernatürlichen Unzucht mit N. herbeiführen ; bei. seinem ausgeprägten Trieb nach gleichgeschlechtlicher Betätigung kann dies nicht zweifelhaft sein. Dass N. der ihm bekannten Gefahr nicht auewich und möglicherweise in stark angetrankenem Zustand zuerst mit Liebesbezeugungen begann, ändert nichts daran, dass Lehner ihm gegenüber der aktive Teil war. Darauf. weisen auch die Geschenke hin, mit denen ibn Lebner an sich zu ziehen suchte. -
Aber auch im Fall G. lag die Initiative eindeutig beim Beschwerdeführer. G. war zwar schon der Homosexualität ergeben, als er mit Lehner bekannt wurde. Doch hatte er immerbin nicht lange vorher ein Liebesverhältnis mit einer Freundin unterhalten. Er hat sich auch nicht etwa als Strichjunge an Lehner herangemacht. Damit es zum Verkehr mit Lebner kam, brauchte es vielmehr dessen bestimmenden FEinfluss. Lehner lud ihn nach Geroldewil ein, nahm ihn des Nachts auf sein Zimmer und in sein Bett. Er veranlasste ihn ferner nach Kreuzlingen zu kommen mit dem für den arbeitslosen G. wirkungsvollen Versprechen, er werde ihm eine Stelle verschaffen. Wer derart einen Jugendlichen zum- Zweck der widernatürlichen Unzucht an sich fesselt und durch die Schaffung eines Abhängigkeiteverhältnisses geradezu zwingt, den schlechten Lebenewandel fortzusetzen, ist trotz der Geneigtheit des Jugendlichen ein strafbarer Verführer.
2 —
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
IL. ERFINDUNGSPATENTE BREVETS D’INVENTION