Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 2 citing decisions has been analysed.

70 IV 43

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Rubrum

11, Urteil des Kassationsboîes vom 17. März 1944 ji. 8. Brunner und Mithetelligte gegen Staatsanwaltsehaft Zürich.

Seckhreibgebülren in Bundesstrafsachen, die von kantonalen Gerichten zu beurteilen sind, Art. 251 Abs. 3 BStrP. N Der Grundsatz der Unentgeltliechkeit bezieht sich nur auf die für die Partei bestitmmte Urteilzausfertigung ; für die amtliche, bei den Akten bleibende Ausfertigung können die Kantone Sehreibgebülren berechnen.

Sachverhalt

Frais d'e&pédition du jugement dans les causes pénales de la Confédération jugées par les cantons, arb. 251 al, 3 PRE :

Le principe de la gratuitó ne concerne que l’expédition du jugement destinée à la partie ; les cantons peuvent percevoir des 44 Verfahren. No 11.

émoluments pour l’établissement de la minute qui resie au dossier.

Spese di scritturazione della sentenza nelle cause penali federali atiribuite alle autorità cantonali, art. 251 ep. 3 PPF.

Il principio della gratuità concerne soltanto la copia del giudizio destinata alla parte ; i cantoni posson0 riscoiere &portule di cancelleria per la minuta che resta nell’inserto.

4A. — Am 2. Juni 1943 hat das Obergericht des Kantons Zürich einen Straffall beurteilt, der gemäss Art. 18 BStrP vom eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement an die Gerichtsbarkeit des Kantons Zürich delegiert worden wär und Widerhandlungen gegen die BRB vom 6. August 1940 über Massnahmen gegen die kommunistische und anarchistische Tätigkeit und vom 26. November 1940 über die Auflösung der kommunistischen Partei der Schweiz durch ungefähr 50 Angeklagte zum Gegenstand hatte.

Das Obergericht Zürich fällte für jeden Angeklagten ein besonderes Urteil aus mit einer 84-86 Seiten umfassenden Begründung. Hievon entfallen 78 Seiten auf allgemeine tatsächliche und rechtliche Ausführungen, die in allen Fällen gleich lauten. Diese 78 Seiten sind daher mit Matrizen vervielfältigt worden. Die verbleibenden 6-8 Seiten enthalten die jeden Angeklagten besonders betreffenden Ausführungen. Jedem verurteilten Angeklagten auferlegte das Obergericht die der vollen Seitenzahl des Urteils entsprechenden Schreibgebühren von Fr. 3.— pro Seite,

A.

h. ca. Fr. 260.—. ;

B.

— Gegen diese Auferlegung von Schreibgebühren richtet sich die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde, mit der die Aufhebung des Kostendispositivs und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Fällung eines neuen Kostenspruches beantragt wird. Die Beschwerde wird damit begründet, dass der Bezug von Schreibgebühren gegen Art. 251 Abs. 3 BStrP verstosse, wonach die Par- ‘teien auf Verlangen unentgeltlich sechriftliche Ausfertigungen des Urteils erhalten.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, dass ausschliesslich das kantonale Recht für die Prozesskostenberechnung in den an die Kantone delegierten Bundessbrafsachen massgebend sei. Mit Art. 251 BStrP habe der Bundesgesetzgeber keine Norm für die Kostenberechnung aufgestellt. Nach zürcherischem Prozessrecht sei in jedem Fall eine schriftliche, eingehend begründete Urteileausfertigung zu erstellen, die Bestandteil der Akten bilde, ob nun eine solche dem Verurteilten von amteswegen oder auf Verlangen ausgehändigt werde. Die Schreibgebühren beziehen sich auf diese amtliche Originalausfertigung für amtliche Zwecke. Das Exemplar, das der Verurteilte erhalte, erhöhe die Schreibgebühren nicht. An Mebhrkosten könnte nur der Papierwert der Ausfertigung in Betracht fallen. Das Papier werde aber gar nicht berechnet, sondern nur die Schreibarbeit nach amtlichem Tarif mit Fr. 3.— pro Seite. Art. 251 BSirP enthalte keine materielle Norm über das, was dureh das urteilende Gericht zum Gegenstand der Kostenauflage gemacht werden dürfe.

Erwägungen

Art. 251 Abs. 3 BStrP schreibt vor, dass die Parteien auf Verlangen unentgeltlich schriftliche Ausfertigung des Urteils erhalten. Die Unentgeltlichkeit gilt natürlich ebenfalls, wenn die Zustellung der Ausfertigungen auf Grund kantonaler Gesetzesvorschrifb ohne besonderes Verlangen der Parteien zu geschehen hat, wie es im Kanton Zürich der Fall ist. Denn die zitierte Bestimmung stellt den Grundsatz der Unentgeltlichkeit der für die Partei bestimmten Urteilaausfertigung auf Hingegen sagt sie nichts über die Kostenpflicht für die Urteilsausfertigung überbaupt, lässt also die Möglichkeit offen, für die amtliche Ausfertigung des Urteils (die in den Akten bleibt) eine Gebühr zu berechnen. So wurde schon die gleichlautende Vorschrift des Art. 152 Abs. 2 OG tatesächlich gehandhabt. Die Beratungen der nationalrätlichen Kommission für den BStrP von 1934, welche entgegen dem Vorschlag des Bundesrates die bisherige Vorsechrift in dem BStrP hinüber- 46 © Verfahren. N° 11.

nahm, könnten zwar die Meinung aufkommen lassen, dass die Urteilsausfertigung überhaupt gebührenfrei zu bleiben habe. Nationalrat Dicker machte nämlich darauf aufmerksam, dass im Kanton Genf alle Urteile der Fiskalabgabe unterstellt seien ; das wäre bei Aufnahme der Bestimmung nicht mehr möglich. Dieser Auffaseung etimmte der antragstellende Präsident der Kommission zu. Und ein Antrag Grünenfelder, wonach zwar das Gesetz dafür zu sorgen habe, dass auf jeden Fall « unabhängig von einer Kostenerhebung, sei es Vorauszahlung oder Nachnahme, eine Urteilsausfertigung mit Motiven verlangt werden kann, womit aber nicht ausgeschlossen sein s01l, dass für die Urteilsausfertigung Gebühren berechnet werden », wurde verworfen (Prot. IT $. 2/3). Aber im Nationalrat selbst gab der Kommissionsreferent bei der Differenzbereinigung — der Ständerat hatte die Bestimmung abgelehnt — für den Antrag auf Festhalten die Begründung, wer vor Strafgericht erscheinen müsse, habe Anrecht auf ein schriftliches Urteil, ohne daes er dafür ersb noch Geld auslegen müsse (Bull. 1933 $. 904) ; diese Begründung spricht doch wohl dafür, dass man die für die Partei bestimmte Ausfertigung im Auge hatte. Jedenfalls war die Erklärung, auf die hin der Ständerat dem Nationalrat schliesslich zustimmte, klar in diesem Sinne : « La remise d’une copie gratuite de la décision est une formalité à laquelle nous Pouvons nous rallier... » (Bull. 1934 $. 14). Für Einsechränkung der Bestimmung auf die für die Partei bestirmmte Ausfertigung spricht auch die Erwägung, dass der bundesrechtliche Eingriff in die kantonale Zuständigkeit zur Regelung der Kostenpficht im kantonalen Verfahren nicht in unnötiger Weise ausgedehnt werden darf. Der Zweck des Eingriffs heischt aber nur, dass die Partei sich über die genauen Gründe der Entscheidung orientieren könne, ohne hierfür Auslagen machen zu müssgen. Dem Bezug einer Schreibgebühr für das gar nicht für die Partei bestimmte Urteilsexemplar steht dieser Zweck nicht entgegen. Wenn sich übrigens die Vorschrift auf jede UrteileausfertigungeVerfahren. N° iI. #7 gebühr beziehen sollte, so wäre ihre Umgehung auf erlaubtem Wege durch die Kantone ein leichtes, mindestens zu Lasten der kostenpflichtigen Partei. Die Urteilsausfertigungsgebübr brauchte nur mit der Gerichtegebühr zu einer einheitlichen Gebühr zusammengefasst zu werden, wie das

gerade das Zürcher Gerichtsverfasgungsgesetz in Art. 233 dem Obergericht anheimstellt. Denn über die Bemessung der Gerichtsgebühr im kantonalen Verfahren bestehen keine bundesrechtlichen Vorschriften. Nichts hindert daber die Kantone, die Gerichtegebühr unter Einbeziehung der aufzuwendenden Schreibkosten zu bemessen, zu welchem Aufwand auch die Urteilsschreibgebühren gehören, wenn das Urteil nicht bloss mündlich ertassen, sondern notwendig in vollständiger Ausfertigung den Akten einverleibt wird, wie das im Kanton Zürich der Vall ist.

In vorliegender Sache handelb es sich nun nach den Erklärungen der Staatsanwaltechaft je um die Schreibgebühr für das amtliche Exemplar des Urteils, nicht für die der Partei zugestellie Abschrift. Das lässt sich nicht bestreiten, weil laut Aueweis der Protokolle des Bezirksgerichtes und des Obergerichtes nicht ein einheitliches Urteil in gemeinsamem Verfahren gegenüber sämtlichen Angeklagten ausgefällt worden ist, sondern gegenüber jedem Angeklagten ein besonderes, das nach den zürcherischen Vorschriften den Akten einverleibb werden muss. Daran ändert der Umstand nichts, dass jedes einzelne Urteil den Straftatbestand im grossen und ganzen in Bezug auf sämtliche Angeklagten festlegt, infolgedessen sümtliche Urteile im weitaus grössten Teil der Seitenzahl identisch lauten und insoweit mechanisgch vervielfältigt worden gind...

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof N Die Vichtigkeitebeschwerde wird abgewiesen.

Cited in