Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 6 citing decisions has been analysed.

71 I 131

71 I 131

Rubrum

22. Urteil vom 23. März 1945 i. S. K. gegen Wehrsteuer-Rekurskommission des Kantons Aargau.

Ermessenseinschätzung. Wer eine behauptete Vermögensveränderung nicht nachweist, darf erst nach Ermessen eingeschätzt werden, nachdem er von der Veranlagungebehörde zu näheren Auskünften über die Veränderung (Verminderung) aufgefordert und bei Ungenügen derselben auf die Folgen seines Verhaltens aufmerksam gemacht worden ist.

Sachverhalt

Taxation par appréciation. Lorsqu’un contribuable allègue une modifecation intervenue dans l'état de aa fortune, mais n’en apporte pas la preuve, l’autorité fiscale ne peut le taxer par appréciation qu’après lavoir invité à fournir des renseignements précis sur cette modification (diminution) ; dans le cas où les rensgeignements fournis sont insuffisants, elle doit en outre le rendre attentif aux conséquences qui en découlent pour lui.

Tassazione in via d'apprezzamento. Quando il contribuente alleghi una modificazione delle sue condizioni patrimoniali genza addurne la prova, l’autorità fiscale può procedere alla tassazione in via d’apprezzamento solo dopo aver invitato l’interres- ¿ato a fornire precisi ragguagli sull’asserta diminuzione. Nel (ago in cui le informazioni giano insufficienti, il contribuente deve inoltre essere avvertito delle conseguenze del suo atteggiamento. :

4A. — Der Beschwerdeführer bat sein Kapitalvermögen für das Wehropfer mit Fr. 47,700.— und für die Wehrsteuer I. Periode mit Fr. 37,270.— angegeben. Er wurde beide Male mit Fr. 51,000.— eingeschätzt, ohne dass er hiegegen Einsprache erhoben bätte. Für die Wehrsteuer

II.

Periode hat er das steuerpflichtige Kapitalvermögen mit Fr. 35,780.— deklariert, Als die Veranlagungsbehörde es aùf Fr. 40,000.— festsetzte, erhob der Pflichtige Einsprache und machte geltend, er habe bei der Wehrsteuer

I.

Periode die Erhöhung in der Veranlagung überasehen. Das Vermögen sei infolge von Zuwendungen an einen 132 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfloge.

studierenden Sohn zurückgegangen. Der Einsprecher wurde zu einer Verhandlung vorgeladen, an der er sich vertreten liess. Da dazu die Unterlagen, aus denen - die Vermögensveränderung . ersichtlich gewesen wäre, nicht beigebracht wurden, wurde dem Pflichtigen nochmals Gelegenheit gegeben, sich schriftlich zu äussern. Er hat daraufhin nachgewiesen, dass er sich im Jahre 1935 ein Darlehen von Fr. 2200.— und in diesem sowie im folgenden Jahre aus einem Sparheft Fr. 4400.— hatte zurückzahlen lassen, ferner, dass er 1941 eivem Sohn Fr. 7500.— und einer Tochter Fr. 2000.— auf Anrechnung an deren Erbteile zugewendet hat.

Die Einsprache wurde abgewiesen, mit der Begründung die -beiden Rückzahlungen vermöchten die behauptete Vermögensverminderung für die Wehrsteuer angesichts der Wehropfer- und der Wehrsteuererklärung IT. Periode nieht darzutun. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Pflichtige am 1. Januar 1941 noch Fr. 51,000.— besessen habe, und dass das steuerpflichtige Vermögen bei Berücksichtigung der Zuwendungen an die beiden Kinder noch Fr. 41,500.— betragen müsse. Eine Beschwerde hiegegen hat die aargauische Rekurskommission mit Entscheid vom 29. September 1944 abgewiesen.

B. — Mit rechtzeitiger verwaltungsgerichtlicher Beschwerde beantragt der Pflichtige, den Entscheid der Rekurskommission aufzuheben und das wehrsteuerpflichtige Kapitalvermögen auf Fr. 35,780.— festzusgetzen. Die Veranlagungen zum Webropfer und zur Wehrsteuer I. Periode seien um etwa Fr. 4000, — übersetzt gewesen, weil der Pflichtige aus Unbeholfenheit eine Einsprache unterlassen habe. Doch könne auf jene Einschätzungen deshalb nicht abgestells werden, weil die Veranlagung für die II. Periode der Wehrsteuer selbständig zu erfolgen habe. Nachdem der Beschwerdeführer die Wertschriften richtig angegeben habe, dürfe er nicht nach Ermessen eingeschätzt werden.

Das Bundesgericht hat. die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass es die Sache zu neuer Behandlung und Entscheidung an die kantonalen Instanzen zurückgewiesen hat.

Erwägungen

1.

Der Umstand, dass ein Pflichtiger unterlassen hat, die Einschätzungen zum Wehropfer und zur Webrsteuer I. Periode, die beide über der Selbsteinschätzung lagen, anzufechten, ist ein gewisses Indiz dafür, dass er das damals als steuerpflichtig erklärte Vermögen besessen hat, und, solange er nicht nachweist, dass er es inzwischen teilweise aufgebraucht oder anderswie darüber verfügt hat, noch am 1. Januar 1943 besass. Jedenfalls ist die Veranlagungsbehörde diesfalls befugt, bis zur Erbringung dieses Nachweises die Richtigkeit der neuen Selbsteinschätzung, die unter den früheren liegt, in Zweifel zu ziehen. Sache des Pflichtigen ist es dann, die Richtigkeit der Selbsttaxation darzutun. Zwar darf ihm nicht der Beweis dafür auferlegt werden, dass er das Vermögen, für das er veranlagt werden soll, nicht bezw. nicht in dem von der Behörde behaupteten Umfang besitzt (Archiv Bd. 7 Ss. 244 ; BLUMENSTEIN, Steuerrecht Bd. II S. 586; PERRET in Archiv Bd. 5 8. 177; J. BLUMENSTEIN, Die állgemeine eidg. Wehrsteuer 8. 234 Note 32 und 8. 2531). Dagegen darf von ihm Auskunft verlangt werden über alle Tatsachen, die nach der Auffassung der Steuerbehörde für den Umfang des steuerpflichtigen Vermögens von Bedeutung sind. Sie kann den Pdichtigen, je nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere verhalten, über die Herkunft des Vermögens Aufschluss zu geben und die Beweismittel namhaft zu machen, sich über die Höhe ihm allfällig zugefallener Zuwendungen wie Erbschaften usw. und über alle übrigen Veränderungen des Vermögens (Einzug von Guthaben, Rückzüge aus Sparhbeften und die Verwendung der bezüglichen Eingänge) auszuweisen (Urteile vom 9. Februar 1945 i. 8. Buchs und vom 2. März 1945 i. S. Righetti). Legt daraufhin der Pflchtige 134 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflegse, bestimmte Ausweise Vor, die sich jedoch für den zu erbringenden Beweis als untauglich oder ungenügend erweisen, etwa, weil sie einen Zeitpunkt betreffen, der im Hinblick auf spätere Steuererklärungen ausser Betracht fällt, sodass weitere Beweise nötig sind, s0 hat die Behörde den Pflichtigen zu weitern Auskünften anzuhalten und ihn auf die Folgen weiterhin ungenügender Aufschlüsse hinzuweisen (das erw. Urteil i. 8. Buchs), überhaupt diejenigen Anordnungen zu treffen, die der objektiv richtigen Festatellung des Vermögens dienen können, Bevor das geschehen ist und dem Pflichtigen eröffnet wurde, dass

er bei weiterhin ungenügenden Auskünften nach Ermessgen eingeschätzt würde, darf beim Fehlen anderer Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Selbsteinschätzung nicht Zur ermessensweisen Veranlagung geschritten werden.

IL. REGISTERSACHEN REGISTRES

Cited in